BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 18/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent … (hier Verfahrenskostenhilfe) … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurück-gewiesen. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 19. Dezember 2000 hat das DPMA das Pa-tent … nach Prüfung des Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung ist ausgeführt: Der zwar gemäß § 59 Abs 1 PatG zulässige Einspruch habe jedoch nicht zum Er-folg führen können, da der vorgebrachte Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme nicht nachgewiesen worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit der An-kündigung, weitere Belege für seine Erfinderschaft vorzulegen. Gleichzeitig beantragt er Verfahrenskostenhilfe. Diesem Antrag vom 7. Februar 2001 ist eine formgerechte Erklärung über die per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gleichen Datums sowie weitere Belege hierzu beigefügt. - 3 - Der Antragsgegner beantragt, den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenskostenhilfe zu-rückzuweisen. Er ist der Ansicht, daß Verfahrenskostenhilfe nicht gerechtfertigt sei, da der Ein-spruch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und die Rechtsverfolgung des Einsprechenden mutwillig erscheine. Der Antragsteller (und Einsprechende) hat sich hierzu nicht geäußert. II. Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war nicht stattzugeben. Nach § 132 Abs 2 PatG in Verbindung mit § 132 Abs 1 Satz 1 PatG ist im Ein-spruchsbeschwerdeverfahren unter entsprechender Anwendung der ZPO (§ 114 bis § 116) und des § 130 PatG Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn der (ein-sprechende) Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und außer-dem nicht mutwillig erscheint. Dabei ist die Frage der Mutwilligkeit in der Regel erst zu prüfen, nachdem die Er-folgsaussichten geprüft und bejaht worden sind (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 130 Rdn 35 mwN). Selbst wenn im vorliegenden Fall die Bedürftigkeit des Antragstellers aufgrund sei-ner Erklärung vom 7. Februar 2001 zu seinen Gunsten unterstellt wird, scheitert der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, weil die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. - 4 - Die zwar zulässige Beschwerde erscheint nach der beim vorliegenden Verfahrens-kostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten un-begründet, weil nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar ist, weshalb im angefochtenen Beschluß der Einspruch zu Unrecht zurückgewie-sen sein soll. Die Patentabteilung hat mit zutreffender Begründung, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht, den geltend gemachten Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme verneint. Sind Patentinhaber und Einsprechender mitberechtigte Erfindungsbesitzer (Miter-finder), kommt eine widerrechtliche Entnahme zwischen ihnen nicht in Betracht (vgl Busse aaO § 21 Rdn 51). Nach Lage der Akten und insbesondere aufgrund mangelnden entgegenstehen-den Vorbringens des Einsprechenden erscheint eine alleinige Erfinderschaft des Einsprechenden als ausgeschlossen. Sie ist auch nach Überzeugung des Senats jedenfalls weder nachgewiesen noch ausreichend substantiiert dargetan. Ebenso-wenig hat der Antragsteller die angekündigten Belege für seine ausschließliche Er-finderschaft vorgelegt, obgleich aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners hierfür Anlaß bestand. Die Beschwerde bietet somit in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war daher zurückzuweisen. Da der Antragsteller anwaltlich nicht vertreten ist, sieht sich der Senat noch zu fol-gendem Hinweis veranlaßt: Die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - mit vorliegendem Beschluß - bewirkt, daß die mit der Nichtzahlung der Beschwerde-gebühr verbundenen negativen Folgen nunmehr eintreten (§ 130 Abs 2 PatG). - 5 - Aufgrund des Verfahrenskostenhilfeantrags vom 7. Februar 2001 war die verblie-bene Beschwerdefrist lediglich gehemmt. Da der Antragsteller die Beschwerde - unter Ausschöpfung der bereits am 8. Januar 2001 zu laufen beginnenden ein-monatigen Beschwerdefrist (§ 73 Abs 2 PatG) - mit dem Verfahrenskostenhilfean-trag erst am 7. Februar 2001 eingelegt hat, verbleibt ihm, falls er die Beschwerde auf eigene Kosten weiterverfolgen will, nur noch der von der Monatsfrist verbliebe-ne eine Tag nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses zu rechtzeitigen Zah-lung der Beschwerdegebühr. Das bedeutet, daß die Beschwerde nach § 73 Abs 3 PatG somit als nicht erhoben gilt, wenn nicht innerhalb der verbliebenen Frist die Zahlung der Beschwerdege-bühr erfolgt. Im übrigen wird der Antragsteller noch auf die durch § 8 Satz 4 PatG eröffnete Klagemöglichkeit hingewiesen. Im übrigen wird der Antragsteller noch auf die durch § 8 Satz 4 PatG eröffnete Kla-gemöglichkeit hingewiesen. Moser Wagner Harrer Feuerlein Pü
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