BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 18/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Oktober 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 48 005.2-24 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 25 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 199 48 005.2-24 mit der Bezeichnung "Elektrode zur Regenerierung von Chromsäure-Bädern" zurückgewiesen. Dem Beschluss liegen der am 6. Oktober 2001 eingegangene Anspruch 1 sowie die ursprünglich eingereichten Ansprüche 2 bis 13 zugrunde, von denen der An-spruch 1 wie folgt lautet: Elektrode für die elektrochemische Oxidation von Cr3+ in einem Chromsäurebad, geeignet für die Galvanisierung, mit einem Elek-trodenmaterial aus Blei, Bleilegierung und/oder Bleioxid, wobei das Chromsäurebad einen Gehalt zwischen 200 und 400 g/l CrO3 aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Elektrode in Form einer porösen Struktur ausgebildet ist, durch die die Chromsäure-lösung hindurchfließen kann. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen (1) DE 197 33 064 A1 (2) DE 26 22 497 A1 (3) JP 08060391 A (Pat. Abstr. of Japan) (4) DE 14 96 886 A - 3 - gegebenen Stand der Technik mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei. Aus (1) sei eine Elektrode zur elektrochemischen Oxidation von dreiwertigem Cr in einem Cr-haltigen System in Form einer als Schüttung bezeichneten porösen Struktur bekannt. Als Elektrodenmaterial sei Metall, Grafit, Kohlenstoff oder metal-lisierter Kunststoff vorgesehen. Für den Fachmann liege es nahe, als Elektroden-material gemäß dem Gegenstand des Anspruchs 1 Blei zu verwenden, da aus (4) Anoden zur Umwandlung von dreiwertigem Cr in sechswertiges Cr aus Blei oder Bleilegierungen bekannt seien. Der Anspruch 1 sei daher nicht gewährbar. Die An-sprüche 2 bis 13 seien nach Fortfall des Hauptanspruchs ebenfalls nicht gewähr-bar und überdies zum großen Teil aus (1) bis (4) nahegelegt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren unter Zugrundelegung der Patentansprüche 1 bis 9, über-reicht in der mündlichen Verhandlung, weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet wie folgt: Elektrode für die elektrochemische Oxidation von Cr3+ in einem Chromsäurebad, geeignet für die Galvanisierung, mit einem Elek-trodenmaterial aus Blei, Bleilegierung und/oder Bleioxid, wobei das Chromsäurebad einen Gehalt zwischen 200 und 400 g/l CrO3 aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Elektrode in Form einer porösen Struktur ausgebildet ist, durch die die Chromsäure-lösung hindurchfließen kann, wobei die poröse Struktur durch ein Festbett aus einer Partikelschüttung aus Partikeln mit einer Größe im Bereich von 0,8 mm bis 1 mm oder 1,25 mm bis 1,6 mm, oder durch eine poröse Platte mit einer Porosität von 0,4 bis 0,8 sowie einer Porenweite zwischen 10 µm und 3 mm gebildet ist. Hilfsweise verfolgt er sein Patentbegehren auf der Grundlage der in der mündli-chen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 7 gemäß 1. Hilfsantrag weiter. Der Anspruch 1 lautet wie folgt: - 4 - Elektrode für die elektrochemische Oxidation von Cr3+ in einem Chromsäurebad, geeignet für die Galvanisierung, mit einem Elek-trodenmaterial aus Blei, Bleilegierung und/oder Bleioxid, wobei das Chromsäurebad einen Gehalt zwischen 200 und 400 g/l CrO3 aufweist, und die Elektrode in Form einer porösen Struktur ausge-bildet ist, durch die die Chromsäurelösung hindurchfließen kann, dadurch gekennzeichnet, dass die poröse Struktur durch eine poröse Platte mit einer Porosität von 0,4 bis 0,8 sowie einer Po-renweite zwischen 10 µm und 3 mm gebildet ist. Der Anmelder macht geltend, dass der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zu-grunde liege, eine Elektrode zur Regenerierung von Chromsäurelösungen in der Galvanik sowie eine entsprechende Elektrolysezelle bereitzustellen, die eine er-höhte Effizienz aufweise. (4) offenbare ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Aufbereitung von Metallbehandlungslösungen, wie Galvanisierungsbädern, betref-fe daher das gleiche technische Gebiet wie die Erfindung und sei der nächstlie-gende Stand der Technik. (4) gehe von dem Problem aus, dass Chromatisierungs-bäder durch die Nebenreaktion der Reduktion von sechswertigem Cr zu dreiwerti-gem Cr unbrauchbar würden. (4) löse das Problem mittels Elektrolysezellen mit Elektroden in Form ebener Platten und bedinge eine technisch aufwendige Kon-struktion. Die von (1) zu lösende Aufgabe beträfe ein gänzlich anderes Problem, nämlich die Regenerierung von Chromatierungsbädern, dh verdünnten chromhalti-gen Lösungen mit deutlich geringeren Cr-Konzentrationen, nicht aber die Regene-rierung von den in der Galvanik verwendeten chemisch aggressiven Verchro-mungsbädern, in denen die in (1) eingesetzten Materialien der Elektrolysezelle, wie Ionenaustauschermembranen nicht beständig und daher nicht brauchbar seien. (1) beziehe sich daher nicht auf die Aufarbeitung von erschöpften Galvanik-bädern. (1) sei lediglich ein Hinweis bezüglich der Ausgestaltung der Elektroden in einer sogenannten dreidimensionalen Form zu entnehmen, verwende aber als Materialien Graphit, Kohlenstoff oder leitfähige Verbundmaterialien, die Cr3+ nicht zu Cr6+ oxidieren könnten. Der Hinweis auf Metall als Elektrodenmaterial führe bei - 5 - der Vielzahl von Möglichkeiten nicht zur Auswahl von Blei oder Bleilegierungen wie beim Gegenstand des Anspruchs 1. Aus (2) gingen lediglich Kathoden in drei-dimensionaler Form hervor, die nur zur Abscheidung von Verunreinigungen durch Elektrolyse verdünnter Lösungen dienten. Die Regenerierung von aggressiven Verchromungsbäden werde nicht angesprochen. Keines der im Verfahren befindli-chen Dokumente lege daher den Gegenstand des Anspruchs 1 weder für sich be-trachtet noch in ihrer Zusammenschau nahe. Auch die Teilchengrößen der Schüt-tung bzw die Porosität und Porenweite der porösen Platte werde vom Stand der Technik nicht nahegelegt. Zu deren Auswahl sei eine Vielzahl von Versuchen er-forderlich gewesen. In der durch den Patentanspruch 1 gefundenen Kombination der vorteilhaften Maßnahmen sei eine glückliche Lösung des vorliegenden Pro-blems zu sehen. Nachdem darüber hinaus seit dem Anmeldetag von (4) und auch (2) weit über 20 Jahre vergangen seien, ohne dass eine Lösung des Problems ge-mäß der vorliegenden Anmeldung gefunden wurde, seien die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit erfüllt. Dies gelte im besonderen Maße für den Hilfsantrag, nachdem weder in (1) noch (2) ein Hinweis auf den Einsatz von Anoden im Form poröser Platten mit bestimm-ten Porositäten und abgestimmten Porenweiten gegeben werde. Im Gegensatz zum komplexen Aufbau von (4) werde damit eine einfachere, günstigere und effi-zientere Lösung bereitgestellt, die aus (4) allein oder in Zusammenschau mit (1) oder (2) weder vorbeschrieben noch nahegelegt werde. - 6 - Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu ertei-len auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7 gemäß 1. Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens, insbesondere der gel-tenden Ansprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag und 2 bis 7 gemäß 1. Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, die Nachteile des Standes der Tech-nik zu überwinden und eine Anode zur Regenerierung von Cr3+-haltigen Chrom-säurelösungen bereitzustellen, die eine erhöhte Effizienz gegenüber den nach dem Stand der Technik hierfür verwendeten Anoden aufweist (S 4 Abs 6). Die Aufgabe soll nach Anspruch 1 nach Hauptantrag gelöst werden durch eine Elektrode a) für die elektrochemische Oxidation von Cr3+ in einem Chrom-säurebad, b) mit einem Gehalt zwischen 200 und 400 g/L CrO3, - 7 - c) das geeignet für die Galvanisierung ist, d) mit einem Elektrodenmaterial aus Blei, Bleilegierung und/oder Bleioxid, e) in Form einer porösen Struktur, f) durch die Chromsäurelösung hindurchfließen kann, g) gebildet durch ein Festbett aus einer Partikelschüttung aus Par-tikeln mit einer Größe im Bereich von 0,8 mm bis 1 mm oder 1,25 mm bis 1,6 mm, oder h) durch eine poröse Platte mit einer Porosität von 0,4 bis 0,8 und einer Porenweite zwischen 10 µm und 3 mm. Zur Lösung der Aufgabe konnte der Anmelder von (4) ausgehen. (4) betrifft ein Verfahren zum Regenerieren von chromsäurehaltigen elektrolytischen Behand-lungslösungen, insbesondere Verchromungsbädern bzw Galvanisierbädern, die in verbrauchtem Zustand dreiwertiges Chrom enthalten, unter Verwendung einer Elektrodialysezelle (Anspruch 1). Die Gehalte der Chromsäurebäder an CrO3 be-tragen hier beispielsweise 365,5,g/L (Anspruch 1, S 9 Abs 2, 3 S 10 Abs 1). An ei-ner Anode aus Blei oder legiertem Blei wird bei der Regeneration dreiwertiges Chrom in sechswertiges Chrom umgewandelt (S 9 Abs 2). Die Form dieser An-oden ist bei (4) nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch gemäß Zeichnungen und diese erläuternden Beschreibungsteilen in Form von Platten ausgestaltet (Figur 4, S 18 Abs 2). Aus (4) sind damit die Merkmale a) bis d) des Anspruchs 1 bekannt. Um davon ausgehend die Effizienz der Regenerierung von Chromsäurebädern zu steigern, ist nach den Ausführungen in der Anmeldung eine hohe Raum-Zeit-Aus-beute erforderlich. Aus (2) war dem Fachmann, einem Chemiker oder Chemiein-genieur mit Erfahrung in elektrochemischen Beschichtungsverfahren, seit langem bekannt, dass Elektroden in dreidimensionaler Form, wie Partikelschüttungen oder poröse Festkörper, im Vergleich zu Elektroden in Plattenform wesentlich bessere Raum-Zeit-Ausbeuten aufweisen (S 2 Abs 2 – S 3 Abs 1 und S 6 le Abs). Aus der erst kurz vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung veröffentlichten Druckschrift (1) konnte der Fachmann den Hinweis entnehmen in Zellen zur Rege- - 8 - nerierung Chromierungsbädern und Chromatierungsbädern auch solche Elektro-den in dreidimensionaler Struktur, als Streckmetall, Schüttung oder Späne oä, aus unter anderem Metall zu verwenden (Ansprüche 1, 6, 7 und Sp 1, Z 3-7), durch die zwangsläufig bei Einsatz als Anode Chromsäurelösung hindurchfließen kann. Es war damit für den Fachmann nahegelegt, Elektroden in Form einer Schüttung oder poröser Festkörper aus Blei oder Bleilegierungen bei der Regenerierung von Chromsäurelösungen mit dem im geltenden Anspruch 1 genannten hohen Gehalt an CrO3, wie er auch dem Verfahren nach (4) zugrunde liegt, zu erproben, um die Effizienz dieses Verfahrens zu steigern. Auch in der Größe der Partikel der Schüt-tung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag kann nichts besonderes gesehen wer-den. Denn in (2) wird ein Durchmesser der Partikel von 1,25 mm genannt. Zur ge-nauen Festlegung der Größenbereiche gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag be-durfte es dann lediglich dem Fachmann zuzumutender Versuche. Das gleiche gilt für die im Anspruch 1 nach Hauptantrag angegebene Porosität und Porenweite der porösen Platte, deren Festlegung sich aus der Forderung möglichtst hoher Raum-Zeit-Ausbeute, ohne die Poren der Platte schnell zu verstopfen, in den brei-ten angegebenen Bereichen von selbst ergibt. Auch hierzu bedurfte es dann ledig-lich dem Fachmann zuzumutender Versuche. Der Fachmann konnte daher ohne erfinderisch tätig zu werden die anmeldungsge-mäße Aufgabe durch die Bereitstellung der Elektrode gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag lösen. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist damit nicht gewährbar. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem Hauptantrag auf die Ausfüh-rung der Elektrode in Form einer porösen Platte entsprechend dem Merkmal h) der vorstehenden Merkmalsanalyse ohne weitere Änderungen beschränkt. Zu die-ser Ausführungsform der Elektrode wurde bereits vorstehend beim Hauptantrag Stellung genommen. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist damit gleich dem An-spruch 1 nach Hauptantrag zu beurteilen. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag - 9 - ist damit ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes nicht ge-währbar. Da über den Antrag des Anmelders nur insgesamt entschieden werden kann, fal-len damit auch die geltenden Ansprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag und 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag. Moser Wagner Harrer Gerster Pü
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