BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 18/03 ( Aktenzeichen ) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 39 763.8 (hier: Verfahrenskostenhilfe) … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 22. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schröder, die Richter Dr. Wagner und Harrer sowie die Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Patentabteilung 11 – vom 7. Januar 1999 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück-verwiesen. G r ü n d e I. Für die vorliegende Verwendungspatentanmeldung "Vitamin B3/Niacin zur Behand-lung von Krankheiten" hat der Anmelder am 09.09.1997, beim DPMA eingegangen am 10.09.1997, um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. In einem Bescheid vom 03.12.1997 hat die Patentabteilung 11 den Anmelder aufge-fordert, zur Bearbeitung seines Antrags die gem. §§ 130 und 136 PatG iVm § 117 ZPO erforderlichen Angaben einzureichen, insbesondere eine unterschriebene Erklä-rung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf beigefügtem Form-blatt A 9541 abzugeben. Nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist wurde der Anmelder mit Schreiben vom 24.04.1998 unter Androhung der Rechtsfolgen an die Erledigung des o.g. Bescheids erinnert. Nachdem der Anmelder dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachgekommen ist, hat die Patentabteilung durch Beschluss vom 7. Januar 1999 den Antrag auf Be-willigung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, über dessen Zustellung sich kein Nachweis mehr führen lässt, wendet sich der Anmelder mit Eingabe vom 07.04.99, die dem Bundespatent-gericht mit einer schriftlichen Aktennotiz auf dieser Eingabe mit dem Wortlaut "Ein-gabe war im Beiheft abgeheftet" mit Stempelaufdruck "Dzierzon / Regierungsamt-mann" vom Deutschen Patent- und Markenamt am 20.12.02 vorgelegt worden ist. Das gerichtliche Aktenzeichen auf Formblatt BPatG 101 konnte dem Anmelder erst nach Auskunftsersuchen betreffend seiner Anschrift am 20.09.03 mitgeteilt werden. Mit am 10.10.03 bei Gericht eingegangener Eingabe vom 09.10.03 hat der Anmelder auf dem vorgeschriebenen Formular eine (neue) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.10.2003 abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der in der Eingabe vom 07.04.99 – ersichtlich in Kenntnis des angegriffenen Be-schlusses des Deutschen Patent – und Markenamts vom 7. Januar 1999 – erhobene "Widerspruch" ist als Beschwerdeeinlegung zu verstehen. Dieses noch nach der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (Pat KostG) vom 13. Dezember 2001 zu behandelnde Rechtsmittel ist zwar zulässig, insbeson-dere gebührenfrei und auch fristgerecht erhoben, da mangels Nachweises einer ord-nungsgemäßen Zustellung dieses Beschlusses eine Frist zur Einlegung des Recht-mittels nicht in Lauf gesetzt worden ist. Die Beschwerde kann jedoch nur insoweit Erfolg haben, als die Sache an das DPMA zurückzuverweisen ist. Die Beanstandungen des Bescheides vom 3. Dezember 1997 sind durch die mit Eingabe vom 9. Oktober 03 eingereichten Unterlagen behoben worden. Den Grund, auf den der Beschluss vom 7. Januar 1999 gestützt ist, hat der Anmelder somit in seiner Beschwerdebegründung ausgeräumt. Mit der vorgelegten Erklärung vom 06.10.03 hat der Anmelder zudem glaubhaft gemacht, dass er die Kosten für das Patenterteilungsverfahren nicht aufbringen kann. Da die weitere Voraussetzung für die Frage der Bewilligung von Verfahrenskosten-hilfe, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht, noch nicht ge-prüft ist, wird diese Prüfung vom DPMA nunmehr nachzuholen sein. Die Prüfung dieser Frage kann nur aufgrund einer sorgfältigen Ermittlung des rele-vanten druckschriftlichen Standes der Technik ergehen, wofür das Deutsche Patent- und Markenamt mit seinem Prüfstoff und den ihm zur Verfügung stehenden Recher-chemöglichkeiten in Datenbanken (DEPATIS) berufen ist. Sodann ist abschließend über die Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und das Verfahren gemäß § 79 Abs 3 Nr 1 PatG an das Patentamt zurückzuverweisen. Schröder Wagner Harrer Proksch-Ledig Hu
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