BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 20/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Februar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 33 081 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Patent 195 33 081 wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß vom 19. Dezember 2002 hat die Patentabtei-lung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 195 33 081 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von farbigen Betonkörpern" widerrufen. - 3 - Dem Beschluß liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 zugrunde, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet: "1. Verfahren zur Herstellung von farbigen Betonkörpern, insbe-sondere von dauerhaft eingefärbten Betondachsteinen, wobei der Rohbetonmischung Farbpigment zugegeben wird, dadurch ge-kennzeichnet, daß der Rohbetonmischung eine zementverträgli-che wässrige Polymerdispersion zugesetzt wird, in der organi-sches Farbpigment dispergiert ist." Zum Wortlaut der besondere Ausführungsformen dieses Verfahrens betreffenden Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, ein Verfahren mit den in An-spruch 1 des Streitpatents angegebenen Maßnahmen beruhe gegenüber dem durch (4) Hans Reinhard, "Dispersionen synthetischer Hochpolymerer", Teil II, Springer-Verlag, Berlin, 1969, Seiten 32, 33 und 79 belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus (4) sei es bekannt, organische Pigmente zur Färbung von Kunstharzputzen einzusetzen, wobei die Pigmente direkt in die Kunstharz-Dispersion eingearbeitet, also disper-giert, würden. Ferner gehe aus (4) hervor, daß Kunststoff-Dispersionen auch Ze-mentmörteln für Betonfertigteile zugesetzt werden könnten, wobei die Zementver-träglichkeit der verwendeten Kunstharz-Dispersion ein dem Fachmann bekanntes Auswahlkriterium darstelle. Ein Einarbeiten von Pigmenten in die den Zementmör-teln zuzusetzenden Kunststoff-Dispersionen sei zwar nicht eigens erwähnt. Der Fachmann lese aber automatisch mit, dass wie im Falle der Putzmischungen zur breiten Einfärbung mineralische oder organische Pigmente enthaltende Polymer-Dispersionen verwendet werden könnten. - 4 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Zur Be-gründung trägt sie im wesentlichen vor, die Literaturstelle (4) betreffe nicht einmal die Gattung der Erfindung und die angezogenen Textstellen auf den Seiten 33 und 79 würden von der Patentabteilung in Kenntnis der Erfindung in nicht zulässiger rückschauender Betrachtung interpretiert. Auch die Entgegenhaltungen (1) DE 36 19 363 A1, (2) DE 39 18 694 C1, (3) Walter Schulze, "Der Baustoff Beton und seine Technologie", VEB Verlag für Bauwesen, Berlin, 1964, Seiten 89, 90, 445 unter Hinweis auf die Literaturstelle [1.65] Paasch, G. R.: Ei-genschaften und Herstellung farbiger Betondachsteine unter Verwendung organischer Pigmente, Betonsteinzeitung 25 (1959) 10, Seiten 413 bis 419 und (5) VDI-Lexikon "Bauingenieurwesen", herausgegeben 1991, Stichwort "Beton" könnten nicht zum patentgemäßen Verfahren führen. Zur Stützung ihres Vorbrin-gens beruft sich die Patentinhaberin auf den in (Sp 1 Z 61 ff) der Streitpatentschrift zitierten Beitrag von A.M. Veit aus 1994. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf-rechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 19. März 2004, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsan-trag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung. - 5 - Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, dem beanspruchten Verfahren fehle entgegen der Argumenta-tion der Patentinhaberin, wie von der Patentabteilung ausgeführt, gegenüber (4) die erfinderische Tätigkeit. Ferner nehme die Lehre der Druckschrift (1) das Ver-fahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 neuheitsschädlich vorweg, denn der allgemeine Begriff "wässrige Pigmentpaste(n)" umfasse auch wässrige Polymer-dispersionen von Pigmenten. Im Vergleich zu (2) beruhe das in Rede stehende Verfahren nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Verwendung organi-scher Pigmente bei der Herstellung farbiger Betonkörper sei dem Fachmann ein-geräumtermaßen bekannt, so daß sich für ihn der Ersatz der nach (2) eingesetz-ten anorganische Pigmente durch organische Pigmente in naheliegender Weise ergebe. Aus (3) seien weiterhin sowohl die Verwendung wässriger Polymerdisper-sionen im Anmachwasser für Beton als auch die Verwendung färbender Zusätze zur Herstellung eines farbigen Betons bekannt; eine gemeinsame Anwendung bei-der Maßnahmen liege im handwerklichen Können des Fachmanns. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der den beiden Hilfsan-trägen zugrunde liegenden Patentansprüche, wird auf den Akteninhalt Bezug ge-nommen. II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und auch begründet. 1. Die unverändert geltenden, erteilten Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig. - 6 - Anspruch 1 geht inhaltlich auf den ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit den Ausführungsbeispielen 1 bis 4, Seite 1 Zeilen 22 bis 31 und Seite 2 Zeilen 25 bis 31 der ursprünglichen Beschreibung zurück. Die Ansprüche 2 bis 8 entspre-chen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8. 2. Das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 ist neu. Es unterscheidet sich von dem aus (1) bekannten schon durch den gemäß kenn-zeichnendem Teil obligatorischen Zusatz einer wässrigen Polymerdispersion, in der ein organisches Farbpigment dispergiert ist. (1) würdigt zwar als vorausge-setzten Stand der Technik ua die Einfärbung von Beton mit organischen Pigmen-ten (Sp 1 Z 67/68) sowie die Verwendung von wässrigen Pigmentpasten hierfür (Sp 2 Z 21 bis 44) und – wie die Einsprechende zutreffend geltend macht – kann auch eine wässrige Polymerdispersion, in der Pigmente dispergiert sind, bei ge-eigneter Konsistenz (höherem Feststoffgehalt) unter die allgemeine Angabe "wässrige Paste" fallen. Eine allgemeine Angabe offenbart aber nicht ohne weite-res eine bestimmte spezielle Zusammensetzung (vgl hierzu BGH GRUR 2000, 296 – "Schmierfettzusammensetzung) und die einzige Spezifizierung von Pig-mentpasten (in Sp 2 Z 26/27) liefert – wie auch der (in Sp 2 Z 45 bis 49 vorgenom-mene) Vergleich mit Pulvern und Granulaten – keinerlei Anhaltspunkt für eine Ver-wendung von Polymerdispersionen. Gegenüber anderen Entgegenhaltungen als (1) ist die Neuheit des patentgemä-ßen Verfahrens nicht bestritten. Da die Überprüfung seitens des Senates zu kei-nem anderen Ergebnis führt, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu. 3. Das beanspruchte Verfahren beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. (1) kann die Verwendung von Polymerdispersionen, in denen organische Pigmen-te dispergiert sind, zum Einfärben von Beton nicht nahelegen, da die Lehre dieser Entgegenhaltung ua ausgehend vom wässrigen Pigmentpasten als Färbemittel - 7 - hiervon wegführt zum Einsatz von Pigmentgranulaten (Sp 3 Z 1 bis 4 iVm An-spruch 1). (2) liegt ferner, da dort ebenfalls (nur) wässrige Pigmentsuspensionen (Sp 1 Z 34 bis 37), im übrigen aber ausschließlich anorganische Pigmente (Sp 1 Z 3 bis 5 und Anspruch 1) angesprochen sind. In der Entgegenhaltung (4) ist zwar auf Seite 33 Abs 2 und 3 das Einarbeiten von auch organischen Pigmenten in Kunststoff-Dispersionen beschrieben, worunter man – wegen der wünschenswerten Gleichmäßigkeit der Einfärbung – auch ein Dispergieren verstehen kann. Dies betrifft aber ausschließlich Putze (S 32). Nun ist auf Seite 79 in Absatz 4 derselben Bibliographie ferner die Anwendung von Kunststoff-Dispersionen in Zementmörteln für Betonfertigteile beschrieben, wobei allerdings eine Einfärbung nicht erwähnt ist. Jede dieser in (4) erläuterten Maß-nahmen ist dem Fachmann geläufig, wobei es nach Auffassung des Senates über-haupt nicht auf die Anzahl der zwischen diesen Informationen liegenden Seiten der Entgegenhaltung ankommt. Entscheidend ist, ob dem Fachmann Veranlas-sung zur Zusammenschau dieser Textstellen gegeben ist. Dies ist aber hier nicht der Fall, da Putze eine ganz andere Anwendungsform darstellen als Betonfertigtei-le und dementsprechend völlig unterschiedliche Anforderungen erfüllen müssen. Die Druckschrift (5) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Ihr ist lediglich zu entnehmen, daß "Beton und Mörtel … im Grunde genommen keine Baustoffbe-zeichnungen, sondern Strukturbegriffe [sind], die ein Konglomerat von Zuschlägen (…) kennzeichnen, die durch ein Bindemittel verkittet sind …". Damit kann aber nicht in Frage gestellt werden, daß der Fachmann unter Beton und Mörtel unter-schiedliche Zubereitungen mit unterschiedlichen Anwendungsgebieten und von ei-nander deutlich abweichenden Eigenschaftsprofilen versteht, für die beispielswei-se verschiedene DIN-Normen maßgeblich sind. - 8 - Auch die Entgegenhaltung (3) kann nicht zum beanspruchten Verfahren hinführen. Selbst wenn der Fachmann einen gleichzeitigen Einsatz der alternativ genannten Zusätze – 1.3.7. Plast- und Elastzusätze; 1.3.8. Färbende Zusätze – in Betracht ziehen würde, wäre ihm dadurch nicht die Lehre vermittelt, vor der Zugabe den färbenden Zusatz in einer Polymerdispersion zu dispergieren. Im übrigen ist in die-sem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen, daß die unter [1.65] als "Paasch, G. R.: Eigenschaften und Herstellung farbiger Betondachsteine unter Verwendung organischer Pigmente, Betonsteinzeitung 25 (1959) 10, S 413 bis 419" angeführte Literaturstelle fehlerhaft zitiert ist: In der zugrundeliegenden Origi-nalpublikation heißt es "… anorganischer Pigmente. …". 4. Nach alledem ist der erteilte Anspruch 1 rechtsbeständig. Die hierauf rückbezo-genen Patentansprüche 2 bis 8, welche nicht selbstverständliche Ausführungsfor-men des Verfahrens nach dem Hauptanspruch betreffen, haben mit diesem Be-stand. Schröder Wagner Harrer Proksch-Ledig Pü
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