BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 2/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 45 054 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2002 durch den Richter Dr. Wagner als Vorsitzenden sowie den Richter Harrer, die Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richter Dr. Feuerlein beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Patent 44 45 054 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 15. März 2002. 2 Seiten Beschreibung Spalten 1 bis 3, überreicht in der mündli-chen Verhandlung vom 15. März 2002. 1 Blatt Zeichnungen Figur 1, gemäß Patentschrift. - 3 - G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2000 hat die Patentabtei-lung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 44 45 054 mit der Be-zeichnung "Dampfsterilisator" widerrufen. Die erteilten Patentansprüche lauten: 1. Dampfsterilisator mit einem Druckkessel und einer Vakuum-pumpe, zwischen denen eine Saugleitung mit einem Konden-sator vorgesehen ist, sowie mit einem dem Druckkessel zuge-ordnetem Dampferzeuger mit Wasservorratsbehälter, dadurch gekennzeichnet, dass eine wasserfrei betriebene Vakuum-pumpe mit einem wasserfrei gekühlten Kondensator vorgese-hen ist. 2. Dampfsterilisator nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass als Vakuumpumpe eine Membranpumpe (3) vorgesehen ist und dass als Kondensator ein Luftkühler (14) mit einem Kondensatsammelgefäß (12) angeordnet ist. 3. Dampfsterilisator nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass der Kondensator Kühlflächen aufweist, denen mindestens ein Ventilator (10) und/oder eine Wärmepumpe und/oder Peltierelemente zugeordnet sind. 4. Dampfsterilisator nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Druckkessel (1) - 4 - ausgehende Saugleitung (13) unterhalb des Luftkühlers (14) am Kondensatsammelgefäß (12) angeschlossen ist und dass der Kondensatablauf oberhalb des Luftkühlers (14) am Kon-densatsammelgefäß (12) vorgesehen ist. 5. Dampfsterilisator nach mindestens einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die vom Druckkessel (1) ausgehende Saugleitung (13) und der Kondensatablauf unter-halb des Luftkühlers (14) am Kondensatsammelgefäß (12) vorgesehen sind. 6. Dampfsterilisator nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Sauglei-tung (13) vor dem Kondensatsammelgefäß (12) durch den Wasservorratsbehälter (9) verläuft und in diesem Bereich als Kondensatorschlange (8) ausgebildet ist. 7. Dampfsterilisator nach mindestens einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in der Kondensat-leitung (15), die sich an den Kondensatablauf (11) anschließt, und in dem Abschnitt der Saugleitung (13), die zwischen dem Kondensatsammelgefäß und der Membranpumpe (3) verläuft, je ein Magnetventil (6, 7) angeordnet ist. Dem Beschluss lagen gemäß Hauptantrag die Patentansprüche 1 bis 7 vom 17. Juli 1997 zu Grunde, von denen der Patentanspruch 1 lautete: Dampfsterilisator mit einem Druckkessel und einer Vakuumpum-pe, zwischen denen eine Saugleitung mit einem Kondensator vor-gesehen ist, sowie mit einem dem Druckkessel zugeordnetem Dampferzeuger mit Wasservorratsbehälter, dadurch gekennzeich-net, dass eine wasserfrei betriebene Vakuumpumpe mit einem in einem Kondensatsammelgefäß angeordneten wasserfrei gekühl-ten Kondensator vorgesehen ist und dass die Saugleitung der Va- - 5 - kuumpumpe oberhalb eines Kondensatablaufs an das Kondensat-sammelgefäß (12) angeschlossen ist. Dem Beschluss lagen ferner gemäß Hilfsantrag die Patentansprüche 1 bis 8 vom 17. Juli 1997 zu Grunde. Die Patentansprüche 1 und 2 hatten folgenden Wortlaut: 1. Verfahren zur Sterilisation nach dem fraktionierten Vakuumver-fahren, bei dem eine Dampfsterilisation in einem Druckkessel erfolgt, indem in diesen Dampf eingelassen wird und der Kessel anschließend evakuiert wird, wobei der Dampf vor der Vakuum-pumpe kondensiert wird, und indem der genannte Vorgang mehrmals wiederholt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Evakuierung und die Kühlung des Kondensators wasserfrei er-folgen. 2. Dampfsterilisator mit einem Druckkessel und einer Vakuum-pumpe, zwischen denen eine Saugleitung mit einem Kondensa-tor vorgesehen ist, sowie mit einem dem Druckkessel zugeord-netem Dampferzeuger mit Wasservorratsbehälter, zur Durch-führung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass eine wasserfrei betriebene Vakuumpumpe mit einem in einem Kondensatsammelgefäß angeordneten wasser-frei gekühlten Kondensator vorgesehen ist und dass die Saug-leitung der Vakuumpumpe oberhalb eines Kondensatablaufs an das Kondensatsammelgefäß (12) angeschlossen ist. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 nach Hauptantrag sowie der Patentansprüche 3 bis 8 nach Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen. Das Patent wurde widerrufen, weil sowohl der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags vom 17. Juli 1997 als auch die Gegenstände nach den Patent-ansprüchen 1 und 2 des Hilfsantrags vom 17. Juli 1997 unzulässig erweitert seien. - 6 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 3 verfolgt. Diese neuen Patentansprüche lauten: 1. Dampfsterilisator mit einem Druckkessel (1) und einer Va-kuumpumpe (3), zwischen denen eine Saugleitung (13) mit ei-nem Kondensator (5) vorgesehen ist, sowie mit einem dem Druckkessel (1) zugeordnetem Dampferzeuger (4) mit Was-servorratsbehälter (9), wobei die Vakuumpumpe (3) wasserfrei betrieben ist und der Kondensator (5) wasserfrei gekühlt ist, wobei die Vakuumpumpe (3) als Membranpumpe ausgeführt ist und der Kondensator (5) ein Luftkühler (14) mit einem Kon-densatsammelgefäß (12) ist und wobei die vom Druckkes-sel (1) ausgehende Saugleitung (13) und der Kondensatab-lauf (11) unterhalb des Luftkühlers (14) am Kondensatsam-melgefäß (12) vorgesehen sind. 2. Dampfsterilisator nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Saugleitung (13) vor dem Kondensatsammelge-fäß (12) durch den Wasservorratsbehälter (9) verläuft und in diesem Bereich als Kondensatorschlange (8) ausgebildet ist. 3. Dampfsterilisator nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekenn-zeichnet, dass in der Kondensatleitung (15), die sich an den Kondensatablauf (11) anschließt, und in dem Abschnitt der Saugleitung (13), die zwischen dem Kondensatsammelgefäß und der Membranpumpe (3) verläuft, je ein Magnetventil (6, 7) angeordnet ist. Die Patentinhaberin trägt im wesentlichen vor, dass der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 neu sei, da aus keiner der von den Einsprechenden genannten Veröf-fentlichungen - 7 - (1) DE 33 40 050 A1, (2) Diplomarbeit von Frau Eva Sander: "Wirkprinzipien der Trock-nung im Kleindampfsterilisator", eingereicht bei der Fachhoch-schule Wilhelmshaven im Wintersemester 1990/91, (3) DE 41 30 233 C1, (4) EP 0 654 274 A1, (5) Brockhaus der Naturwissenschaften und der Technik, Wiesba-den 1972, Stichwort "Pumpe" oder aus sonst in Betracht gezogenen Dokumenten der beanspruchte Dampfsteri-lisator mit allen seinen Merkmalen hervorgehe. Auch die von der Einsprechen-den II geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung würde den beanspruchten Dampfsterilisator nicht vorwegnehmen. Sie ist der Auffassung, dass die von der Einsprechenden II (M. O. COM. S. r. l.) vorgelegten Belege bezüglich der offenkundigen Vorbenutzung eines Sterilisators "Sekuriklav" bzw "Uniklav" nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügen würden. Sie bestreitet ferner, dass die Diplomarbeit (2) vor dem Anmeldetag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen wäre. Die Entgegenhaltung (4) sei erst am 24. Mai 1995 veröffentlicht worden und könne deshalb als älteres Recht nur bei der Neuheitsprüfung berücksichtigt werden. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit, weil den Entgegenhaltungen zwar verschiedene Merkmale des Patentanspruchs 1 ent-nehmbar seien, diese Druckschriften aber keinerlei Hinweise geben würden, bei einem Dampfsterilisator eine wasserfrei betriebene Membranpumpe mit einem wasserfrei betriebenen Kondensator zu kombinieren, wobei der Kondensator ein Luftkühler mit einem Kondensatsammelgefäß sei und wobei die vom Druckkessel ausgehende Saugleitung und der Kondensatablauf unterhalb des Luftkühlers am Kondensatsammelgefäß vorgesehen seien. Somit sei der neue Patentanspruch 1 sogar erfinderisch gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik, wenn man die - 8 - Entgegenhaltung mit zweifelhafter Zugänglichkeit bzw die offenkundige Vorbenut-zung berücksichtigen würde. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent be-schränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, der Beschreibung Spalten 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und 1 Blatt Zeichnungen, Figur 1 gemäß Patentschrift. Die Einsprechende II beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Meinung, dass der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht auf erfin-derischer Tätigkeit beruhe. Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende I ist in der mündlichen Verhandlung wie angekündigt nicht erschienen. Sie hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Aktenin-halt verwiesen. - 9 - II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie führt zu dem im Tenor ange-gebenen Ergebnis. 1. Gegen die formale Zulässigkeit der gültigen Patentansprüche 1 bis 3 bestehen keine Bedenken. Der neue Patentanspruch 1 basiert im wesentlichen auf den erteilten bzw ur-sprünglichen Patentansprüchen 1, 2 und 5, wobei die in der Patentschrift verwen-deten Bezugszeichen für alle Merkmale des Patentanspruchs eingefügt wurden. Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten bzw ursprünglichen Pa-tentansprüchen 6 und 7. Die Patentansprüche vermitteln jedenfalls in Verbindung mit der Beschreibung ei-ne nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln. 2. Der Gegenstand des gültigen Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keinem der von den Einsprechenden genannten Dokumente oder aus sonst in Betracht gezo-genen Druckschriften ein Dampfsterilisator mit allen Merkmalen nach Patentan-spruch 1 hervorgeht. Die Neuheit des Gegenstands des gültigen Patentan-spruchs 1 wird im übrigen von der Einsprechenden II sinngemäß auch nicht mehr bestritten. Der Dampfdrucksterilisator nach Entgegenhaltung (1) kann die Neuheit des Ge-genstands nach Patentanspruch 1 schon deshalb nicht in Frage stellen, weil dort keine wasserfrei betriebene Vakuumpumpe in der Saugleitung eingesetzt wird ((1) S 8 Abs 3 iVm Fig 1 bis 3). - 10 - Nach Überzeugung des Senats ist auf der Grundlage der von der Einsprechen-den I vorgelegten Dokumente sowie dem vom Senat ermittelten Auszug aus dem im Internet verfügbaren Bibliothekskatalog der Fachhochschule Wilhelmshaven die Diplomarbeit (2) im Jahr 1991 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Der Einwand der Patentinhaberin, dass eine pauschale Jahresangabe nicht geeig-net ist, den Zeitpunkt der Zugänglichkeit zu belegen, kann hier nicht greifen. Der Anmeldetag des Streitpatents ist der 7. Dezember 1994. Die Diplomarbeit ist da-her auf jeden Fall vorveröffentlicht, wenn sie irgendwann im Jahr 1991 in die Bi-bliothek eingestellt worden ist. Die weiteren Einlassungen der Patentinhaberin be-züglich (2) sind nicht ausreichend substantiiert und können nach Ansicht des Se-nats die Zugänglichkeit der Diplomarbeit nicht in Frage stellen. Die Diplomar-beit (2) ist daher Stand der Technik, der bei der Beurteilung des Patentgegenstan-des berücksichtigt werden muss. In der Diplomarbeit (2) werden die Wirkprinzipien der Trocknung im Kleindampf-sterilisator untersucht. Der Dampfsterilisator gemäß dem Versuchsaufbau auf Sei-te 37, Abb 4.1 weist einen Druckkessel ("Kessel") auf. Zwischen dem Kessel und der Vakuumpumpe, die durch eine Saugleitung miteinander verbunden sind, ist ein Kondensator ("Kühler") vorgesehen ((2) S 67). Dieser Kondensator ist wasser-frei gekühlt und wird mit einem Ventilator angeblasen ((2) S 40). Die verwendete Vakuumpumpe ist eine Membranpumpe ((2) S 41, 67), also eine wasserfrei arbei-tende elektrische Pumpe. Das Magnetventil 3 (MGV3) ist gemäß Abb 4.1 im Kon-densatrückflussrohr des Kühlers eingebaut. Seite 42, Absatz 4 und Seite 60, Ab-satz 2 von (2) geben zwar einen indirekten Hinweis, dass im Kondensator zumin-dest gewisse Abschnitte zur Sammlung des anfallenden Kondensats vorgesehen sein müssen, weil sonst kein Kondensat abgeführt werden kann. Der Druck-schrift (2) kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Kondensator ein Luft-kühler mit einem Kondensatsammelgefäß ist, wobei die vom Druckkessel ausge-hende Saugleitung und der Kondensatablauf unterhalb des Luftkühlers am Kon-densatsammelgefäß vorgesehen sind. Die Neuheit des Gegenstandes nach Pa- - 11 - tentanspruch 1 wird somit durch die technische Lehre der Diplomarbeit (2) nicht in Frage gestellt. Dem Sterilisationsautoklaven gemäß Entgegenhaltung (3) fehlt ein Kondensator, insbesondere ein wasserfrei betriebener Kondensator, so dass der Patentgegen-stand auch gegenüber dieser Druckschrift neu ist. Der aus Entgegenhaltung (4) bekannte Dampfsterilisator ist eine Anlage mit einem Druckkessel 4 und einer Vakuumpumpe 20, zwischen denen eine Saugleitung 21 mit einem Kondensator 24 vorgesehen ist, sowie mit einem dem Druckkessel zu-geordnetem Dampferzeugersystem 16, 15, 7, 8, 4a mit Wasservorratsbehälter 13. Ein Vergleich der Kondensatoren 19c und 24 in der älteren europäischen Anmel-dung (4) legt es nahe, dass es sich beim Kondensator 24 der Figur 1 um einen wasserfrei gekühlten Kondensator handelt. Gemäß (4) Spalte 7, Zeile 19 bis 25 ar-beitet die Pumpe 20 gleichfalls wasserfrei. Der Druckschrift (4) kann aber nicht entnommen werden, dass der Kondensator ein Luftkühler mit einem Kondensat-sammelgefäß ist, wobei die vom Druckkessel ausgehende Saugleitung und der Kondensatablauf unterhalb des Luftkühlers am Kondensatsammelgefäß vorgese-hen sind. Die Neuheit des Patentgegenstandes ist somit gegenüber Dokument (4) gegeben. Die europäische Patentanmeldung (4) muss bei der Beurteilung der er-finderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben. Von der Einsprechenden II wurden ferner Dokumente eingereicht, welche die Lie-ferung der Geräte "Uniklav" und "Sekuriklav" an die Firma Dr. H… GmbH vor dem Anmeldetag sowie den technischen Aufbau dieser Sterilisatoren belegen. Die Dampfsterilisatoren "Uniklav" und "Sekuriklav" entsprechen im wesentlichen dem Aufbau des aus Entgegenhaltung (4) bekannten Geräts. Dass der Kondensa-tor ein Luftkühler mit einem Kondensatsammelgefäß ist, wobei die vom Druckkes-sel ausgehende Saugleitung und der Kondensatablauf unterhalb des Luftkühlers am Kondensatsammelgefäß vorgesehen sind, kann diesen Unterlagen nicht ent-nommen werden und wurde von der Einsprechenden II auch nicht geltend ge- - 12 - macht. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist somit gegenüber der vorgetra-genen offenkundigen Vorbenutzung der Dampfsterilisatoren "Uniklav" und "Sekuri-klav" ebenfalls neu. In Dokument (5) werden verschiedene Bauformen von Pumpen beschrieben, je-doch kein Dampfsterilisator. Auch durch keine der sonstigen dem Senat vorliegenden Entgegenhaltungen, nämlich den auf der Patentschrift unter Nr 56 aufgeführten für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogenen Druckschriften, wird die Neuheit des nun-mehr beanspruchten Dampfsterilisators in Frage gestellt. 3. Der Gegenstand nach dem gültigen Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderi-scher Tätigkeit. Dem beschränkten Patentbegehren liegt die Aufgabe zu Grunde, die Sterilisation nach dem fraktionierten Vakuumverfahren mit geringerem gerätetechnischen Auf-wand und geringeren Betriebskosten durchzuführen (Streitpatentschrift Sp 1 Z 26 bis 29). Gelöst wird diese Aufgabe gemäß dem gültigen Patentanspruch 1 durch einen Dampfsterilisator mit einem Druckkessel (1) und einer Vakuumpumpe (3), zwi-schen denen eine Saugleitung (13) mit einem Kondensator (5) vorgesehen ist, so-wie mit einem dem Druckkessel (1) zugeordnetem Dampferzeuger (4) mit Wasser-vorratsbehälter (9), wobei die Vakuumpumpe (3) wasserfrei betrieben ist und der Kondensator (5) wasserfrei gekühlt ist, wobei die Vakuumpumpe (3) als Membran-pumpe ausgeführt ist und der Kondensator (5) ein Luftkühler (14) mit einem Kon-densatsammelgefäß (12) ist und wobei die vom Druckkessel (1) ausgehende Saugleitung (13) und der Kondensatablauf (11) unterhalb des Luftkühlers (14) am Kondensatsammelgefäß (12) vorgesehen sind. - 13 - Ein Dampfsterilisator mit einem derart ausgebildeten Kondensator wird durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Als nächstliegender Stand der Technik ist von der Diplomarbeit (2) auszugehen, in der die Wirkprinzipien der Trocknung im Kleindampfsterilisator untersucht werden. Der auf Seite 37 in Abbildung 4.1 dargestellte Versuchsaufbau weist einen Druck-kessel ("Kessel") und eine wasserfrei arbeitende elektrische Membranpumpe ((2) S 41, 67) auf, die durch eine Saugleitung miteinander verbunden sind. In diese Saugleitung ist ein Kondensator ("Kühler") eingebaut, der wasserfrei gekühlt ist und mit einem Ventilator angeblasen wird ((2) S 39, 40). Dieser Kühler verfügt über ein Kondensatrückflussrohr, in das ein Magnetventil (MGV3) gemäß Abbil-dung 4.1 eingebaut ist. Die Patentinhaberin hat den Senat nun davon überzeugen können, dass ein Fach-mann, hier ein Diplomingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik, der mit den Problemen der Konstruktion von Sterilisatoren vertraut ist, dem Gesamtzusam-menhang der Entgegenhaltung (2) nur entnehmen kann, dass für die Untersu-chung der Wirkprinzipien der Trocknung im Kleindampfsterilisator ein handelsübli-cher wasserfreier Kühler ausreichend ist, da bei diesem letzten Schritt der Sterili-sation, der allein Gegenstand der Diplomarbeit ist, keine größeren Mengen an Wasserdampf und Kondensat anfallen. Dieser Versuchsaufbau, mit dem nur ein einzelner Schritt in einem relativ komplexen Verfahrensablauf untersucht wurde, kann jedoch nicht ohne erfinderische Tätigkeit auf einen praxistauglichen Dampf-sterilisator übertragen werden, bei dem hohe Dampfmengen auftreten und der ins-besondere für ein fraktioniertes Vakuumverfahren geeignet ist. Bei einem üblichen Sterilisationsprozess in einem Dampfsterilisator fallen, wie die Patentinhaberin überzeugend darlegte, große Mengen an Wasserdampf und Kon-densat an, die, wenn ein Kondensator üblicher Bauart eingesetzt würde, zu Stö-rungen der wasserfrei betriebenen elektrischen Pumpe führen können. Ein fraktio-niertes Sterilisationsverfahren könnte mit dem in Entgegenhaltung (2) beschriebe- - 14 - nen Versuchsaufbau jedenfalls nicht durchgeführt werden. Ein großer Anfall von Dampf und damit von Kondensat kann jedoch durch die patentgemäße Anordnung zufriedenstellend bewältigt werden, bei der ein Luftkühler mit einem Kondensat-sammelgefäß derart kombiniert wird, dass die vom Druckkessel ausgehende Saugleitung und der Kondensatablauf unterhalb des Luftkühlers am Kondensat-sammelgefäß vorgesehen sind. Für den Einbau eines derart ausgebildeten Kon-densators in einen Dampfsterilisator kann der Entgegenhaltung (2) aber keine An-regung entnommen werden. Auch eine Kombination der Diplomarbeit (2) mit ei-nem oder mehreren der im Verfahren befindlichen weiteren Dokumente kann den nunmehr beanspruchten Dampfsterilisator nicht nahe legen, da diesen Entgegen-haltungen keine konkreten Hinweise auf besondere Konstruktionsmerkmale der dort eingesetzten Kondensatoren entnommen werden können. Insbesondere lie-fert keine dieser Entgegenhaltungen ein Vorbild für einen Anschluss der Sauglei-tung vom Druckkessel und des Kondensatablaufs unterhalb des Luftkühlers am Kondensatsammelgefäß. Daher hätte nur bei Kenntnis der Erfindung in rück-schauender Betrachtungsweise ein Kondensator mit dem anspruchsgemäß aus-gebildeten Kondensatsammelgefäß in Erwägung gezogen werden können. Eine Anregung für einen Dampfsterilisator gemäß den geltenden Patentansprüchen lässt sich jedenfalls aus den Entgegenhaltungen (1) bis (3) und (5) auch iVm der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung durch eine vorwärtsschauende Beurteilung des Standes der Technik nicht ableiten. 4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 weist somit alle Kriterien der Patentfä-higkeit auf. Der geltende Anspruch 1 ist daher rechtsbeständig. Die Patentansprü-che 2 und 3 betreffen besondere Ausgestaltungen des Dampfsterilisators nach Patentanspruch 1 und haben daher ebenfalls Bestand. - 15 - Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss, dessen Gründe gegenüber dem neu formulierten eingeschränkten Patentbegehren nicht mehr zum Tragen kommen, aufzuheben und das Patent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhal-ten. Wagner Harrer Proksch-Ledig Feuerlein Pü
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