BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 2/10_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung …hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Münzberg- 2 -beschlossen:Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und die Verfah-renskostenhilfe verweigert.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.Er beantragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrens-kostenhilfe zu bewilligen.Zur Begründung führt er aus, das die beantragte Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könne, da alle wissenschaftlichen Voraussetzung hinsichtlich der Erteilung des konkreten Patents, das ein neues wissenschaftlich - pflanzliches Gebiet wis-senschaftlich - pflanzlicher Forschung beinhalte, vorlägen.- 3 -II.Die gebührenfreie (PatKostG § 2 Abs. 1 i. V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) Beschwerde ist zurückzuweisen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Anmelder mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Verfahrenskostenhilfe verweigert.Verfahrenskostenhilfe ist nur dann einem bedürftigen Anmelder zu gewähren, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Diese Voraussetzung ist - wie die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat - vorliegend nicht gegeben. Denn dort wurde festgestellt, das den vorliegenden Anmeldungs-unterlagen keine konkrete Handlungsweise zu entnehmen ist, auf welche Art und Weise die in den Unterlagen angesprochenen spezifischen biochemischen Vor-gänge bei Pflanzen und Früchten in wiederholbarer Weise gelöst werden sollen. Eine Erfindung im Sinne des Patentrechts muss nämlich eine technische Lehre beinhalten, die in wiederholbarer Weise die technische Lösung einer technische Aufgabe durch technische Überlegungen voraussetzt.Mit seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die gegenüber dem angefochtenen Beschluss eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Würdigung des bisherigen Vortrags des Antragsstellers durch die Patentabteilung hinsichtlich der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht lässt keinen Fehler erkennen, so dass sich der Senat die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Um-fang zu eigen macht.Schröder Harrer Gerster MünzbergFa
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