BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 23/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 50 122.3-41hier: Erinnerung gegen Rechtspflegerbeschluss…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer sowie der Richterinnen Dr. Proksch-Ledig und Dr. Münzberg- 2 -beschlossen:Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eIDie Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat mit dem dem Anmelder am 5. Februar 2010 zugestellten Beschluss vom 26. Januar 2010 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 07 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. April 2009 wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt.Mit einer E-mail vom 8. Februar 2010, bestätigt durch das am 10. Februar 2010 eingegangene Schreiben hat der Anmelder gebeten, „die Akte zurück an das DPMA zwecks Klärung und dienstlicher Untersuchung zu übersenden“, was von der Rechtspflegerin am 20. April 2010 verfügt worden ist.Auf die entsprechende Mitteilung der Rechtspflegerin vom 21. April 2010, dass der Beschluss vom 26. Januar 2010 rechtskräftig sei und die Akten an das DPMA zur Prüfung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde weitergeleitet worden seien, hat der Anmelder mit beim Bundespatentgericht am 29. April 2010 eingegangenen Schrei-ben folgendes mitgeteilt: „der Beschluss vom 26. Januar 2010 ist nicht rechtskräf-tig, weil die Prüferin nicht berechtigt war, die Akte an das Bundespatentgericht zu schicken, bzw. den Zurückweisungsbeschluss zu fassen und zu unterschreiben. Da der Zurückweisungsbeschluss nicht rechtskräftig ist, ist auch der entspre-chende Beschluss vom 26. Januar 2010 auch nicht rechtskräftig.“- 3 -IIDas am 29. April 2010 eingegangene Schreiben des Anmelders ist als Erinnerung, nämlich als den vom RpflG vorgesehenen zulässigen Rechtsbehelf gegen gem. § 6 Abs. 2 PatKostG ergangene Beschlüsse anzusehen.Dies ist Ergebnis der hier gebotenen Auslegung, der zufolge sich der Wille des Anmelders zur Führung eines Rechtsmittels ergibt.Im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine Parteihandlung mit einem pro-zessrechtlichen Gehalt auszulegen und als bestimmte Handlungsform (ggf. analog § 140 BGB (um-)zu deuten ist, wenn sie die Voraussetzungen der Prozesshand-lung erfüllt und ein entsprechender maßgeblicher Parteiwille zu erkennen ist (vgl. etwa BGH NJW-RR 2001, 279). Dabei ist dem erkennbaren Parteiwillen Rech-nung zu tragen, eine gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren zu wollen, weil sie der Rechtslage nicht entspreche.Das nach diesem Grundsatz als Einlegung einer Erinnerung gem. § 23 Abs. 2 RpflG zu wertende Begehren des Anmelders vom 29. April 2010 muss schon des-wegen erfolglos bleiben, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 23 Abs. 2 Satz 2 RpflG nicht gewahrt wurde. Der Beschluss vom 26. Januar 2010 ist dem Anmelder am 5. Februar 2010 zugestellt worden, seine am 29. April 2010 eingegangene Erinne-rung somit nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist und damit nicht rechtzeitig ein-gelegt.Im Übrigen wäre die Erinnerung auch unbegründet.- 4 -Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Gründe des Beschlus-ses vom heutigen Tag in der den Anmelder ebenfalls betreffenden Sache 14 W (pat) 26/09 verwiesen werden.Schröder Harrer Proksch-Ledig MünzbergFa
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