BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 24/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 38 37 381.5-45 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Dezember 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung P 38 37 381.5-45 mit der Bezeichnung "Glasperlen in einer Matrix enthaltende Markierung" zurückgewiesen. Dem Beschluss liegen die Ansprüche 1 bis 23 vom 11. September 1997 zugrunde, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet: "Oberflächenbehandelte Glasperlen, dadurch gekennzeichnet, dass sie hydrophob sind und ihre Oberflächenspannung im Bereich von 30 bis 70 mN/m liegt." Die Zurückweisung ist ua damit begründet, dieser Anspruch umfasse nach dem geltenden Anspruch 5 iVm Anspruch 4 auch solche Glasperlen, deren Oberflä-chenüberzug nur aus einem Amino- oder Epoxysilan allein gebildet worden sei. Aus (4) US 4 305 863 seien aber bereits mit Amino- oder Epoxysilanen behandelte Glasperlen bekannt. Da gleiche Stoffe zu gleichen Eigenschaften führen müssten, sei davon auszuge-hen, dass auch unter den in (4) beschriebenen oberflächenbehandelten Glasper-len sich solche befänden, die eine Oberflächenspannung innerhalb des im An-spruch definierten Intervalls aufweisen würden. Das Argument der Anmelderin, die - 3 - erhaltenen Glaskugeln würden gemäss (4) mit der Matrix vermischt, anmeldungs-gemäss dagegen über der Matrixschicht ausgebreitet, woraus auf unterschiedliche Eigenschaften geschlossen werden könne, gehe ins Leere. Zum einen beinhalte nämlich Anspruch 1 keine Einschränkung bezüglich der Weiterverarbeitung und zum anderen betreffe der geltende Anspruch 18 ein Einbringen in die Matrix. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren - wie in dem dem Zurückweisungsbeschluss vorangegange-nen Antrag vom 29. Juli 1998 - auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 23 vom 11. September 1997 weiterverfolgt. Die Anmelderin beantragt sinngemäss, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent auf Ba-sis der Ansprüche vom 29. Juli 1998 zu erteilen. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie kann aber nicht zum Erfolg füh-ren. Es gilt unverändert der vorstehend wiedergegebene Anspruch 1 vom 11. Sep-tember 1997, da es sich bei den im Antrag der Anmelderin genannten Ansprüchen vom 29. Juli 1998 um die Ansprüche 1 bis 23 vom 11. September 1997 handelt, auf die der Schriftsatz vom 29. Juli 1998 (unter 1.) ausschliesslich Bezug nimmt. Die Anmelderin hat nichts vorgetragen, was den Senat davon überzeugen könnte, dass nach der Lehre von (4) erhältliche, mit Amino- oder Epoxysilanen behandelte Glasperlen nicht oder allenfalls zufällig die im geltenden Anspruch 1 festgelegten - 4 - Parameter - hydrophob und Oberflächenspannung im Bereich von 30 bis 70 mN/m - erfüllen. Die Prüfungsstelle hat im Erstbescheid, in der Anhörung vom 16. Januar 1998 so-wie im Zurückweisungsbeschluss die Neuheit der beanspruchten oberflächenbe-handelten Glasperlen gegenüber dem Stand der Technik nach (4) substantiiert in Frage gestellt. In (4) ist zwar der Parameter Oberflächenspannung nicht erwähnt, geschweige denn ein Messwert hierfür. Allein mit der Angabe eines in der Entge-genhaltung nicht genannten Parameters kann aber die Neuheit eines nach den sonstigen Angaben völlig vergleichbaren Erzeugnisses nicht begründet werden. Vielmehr ist in solchen Fällen der Anmelder, der sich auf die Verschiedenheit be-ruft, für die Nichtidentität beweispflichtig, vgl Hirsch, Hansen - Der Schutz von Chemie-Erfindungen, VCH Weinheim New York Basel Cambridge Tokyo 1995, S 100 [II.C.3.b) (1) Z 1 bis 3 mwN]. Die Anmelderin hat aber die Nichtidentität gegenüber mit Amino- und Epoxysila-nen behandelten Glasperlen gemäss (4) nicht experimentell aufgezeigt oder in sonstiger Weise "bewiesen", was jedenfalls gegenüber mit in (4) konkret genann-ten Silanen oberflächenbehandelten Glasperlen erforderlich gewesen wäre. Sie hat lediglich im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt einen Ver-gleich mit dem fernerliegenden Stand der Technik nach der DE 36 10 305 A1 bzw der korrespondierenden US 4 713 295 - mit einer Mischung aus γ-Methacryloxy-propyltrimethoxysilan und Natriumfluoroalkylsulfonat oberflächenbehandelte Glas-perlen - beigebracht, der zur Bestimmung der Oberflächenspannung von nach (4) erhältlichen Glasperlen völlig ungeeignet ist. In Bezug auf (4) hat sie (im Schrift-satz vom 11. September 1997 S 6/7) lediglich vorgetragen, die Kugeln würden nach dieser Entgegenhaltung mit der Matrix vermischt und nicht - wie anmel-dungsgemäss - über eine Matrixschicht ausgebreitet; im übrigen mache (4) keine Angaben zur Oberflächenspannung. Die weitere Verwendung der Glaskugeln kann aber - ganz abgesehen davon, dass der geltende Anspruch 18 neben einem Aufbringen der Glasperlen auf die Matrix auch auf ein Einbringen in die Matrix ge- - 5 - richtet ist - ersichtlich die Neuheit nicht begründen und die fehlende Erwähnung ei-nes Parameters im Stand der Technik reicht - wie ausgeführt - zur Feststellung der Neuheit nicht aus. Da schon aus diesem Grund eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht möglich war, war die Beschwerde zurückzuweisen. Moser Wagner Harrer Feuerlein Pü
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