BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 26/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 25 236 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: 1. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 45 des DPMA hat das Patent 196 25 236 mit Beschluß vom 14. Dezember 2000 widerrufen. Der Beschluß wurde der Beschwerdeführerin mit am 2. Januar 2001 abgesandten Einschreiben zugestellt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 1. März 2001 eingegangene Be-schwerde. Mit Bescheid des Rechtspflegers des BPatG vom 18. Mai 2001 wurde der Be-schwerdeführerin mitgeteilt, daß die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der ge-setzlichen Frist von einem Monat nach der am 5. Januar 2001 bewirkten Zustel-lung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden sei. Die Beschwerdefüh-rerin wurde ferner darüber unterrichtet, daß die in diesem Schriftsatz vom 27. Fe-bruar 2001 erwähnte Beschwerde vom 9. Januar 2001 nicht zu den Akten gelangt sei. - 3 - Mit am 6. Juli 2001 beim BPatG eingegangenen Schreiben vom 13. Juni 2001 nebst aufgeklebten Gebührenmarken (Eingang beim DPMA lt. Perforationsstem-pel am 18. Juni 2001) stellt die Beschwerdeführerin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 PatG. Sie trägt im wesentlichen dazu vor: Sie habe die Beschwerde mit Schreiben vom 9. Januar 2001 nebst aufgeklebter Gebührenmarken in Höhe von 345,-- DM an das DPMA mit einfacher Post ge-schickt. Da dieses Schreiben bedauerlicherweise kein Einschreiben gewesen sei, könne ein Nachweis seitens der Antragstellerin nicht geführt werden. In der Pa-tentabteilung der Antragstellerin sei es zwar selbstverständlich, alle fristgebunde-nen Eingaben mit Einschreiben zu schicken, mit Ausnahme dieser Beschwerde. Dies sei ein bis jetzt noch nicht vorgekommener Einzelfall. Es könne aber ein Nachweis über die Entnahme der Gebührenmarken aus ihrem Markenbestand ge-führt werden, und zwar mit der beigefügten Kopie einer Seite ihrer Gebührenmar-kenabrechnung von 19. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001. Die Einsprechende beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist dem Vortrag der Antragstellerin entgegengetreten und der Ansicht, daß de-ren Ausführungen in keiner Form erkennen ließen, daß sie ohne Verschulden ver-hindert war, die Frist einzuhalten. - 4 - II. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben (§ 73 Abs 3 PatG). Für die Entscheidung ist der Senat nach Vorlage durch den Rechtspfleger gemäß § 67 Abs 1 PatG, § 8 Abs 1 RpflG zuständig (vgl Schulte PatG 6. Aufl § 73 Rn 107; Busse PatG 5. Aufl § 123 Rn 83). Die Patentinhaberin hat weder die Beschwerde gegen den am 5. Januar 2001 zu-gestellten Beschluß rechtzeitig erhoben noch die erforderliche Gebühr von 345,-- DM innerhalb der Monatsfrist gezahlt. Der Beschluß des DPMA vom 14. Dezember 2000 ist der Patentinhaberin per Ein-schreiben, dessen Aufgabe zur Post am 2. Januar 2001 erfolgte, zugestellt wor-den. Gemäß § 127 Abs 1 PatG in Verbindung mit § 4 Abs 1 VwZG gilt bei der Zu-stellung mittels eingeschriebenen Briefes dieser am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Danach gilt der Beschluß vorliegend als am 5. Januar 2001 zugestellt. Sowohl der am 1. März 2001 als auch der die Gebührenmarken enthal-tende, beim DPMA am 18. Juni 2001 eingegangene Schriftsatz waren daher ver-spätet. Die Beschwerdegebühr ist damit nicht innerhalb der einmonatigen Be-schwerdefrist entrichtet. III. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr ist zulässig, aber nicht begründet, § 123 PatG. Auch für diese Entscheidung ist der Senat nach der Vorlage durch den Rechtspfle-ger zuständig. - 5 - Die Antragstellerin hat zwar die förmlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs 2 PatG erfüllt, da der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde, dieser die die Wie-dereinsetzung begründenden Tatsachen enthielt und die versäumte Handlung in-nerhalb der Antragsfrist nachgeholt wurde (§ 123 Abs 2 Satz 3 PatG). Die Antragstellerin hat jedoch in keiner Weise dargetan, geschweige denn glaub-haft gemacht, daß sie ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Zahlung der Be-schwerdegebühr im Zeitraum zwischen Zustellung des Beschlusses vom 14. De-zember 2000 am 5. Januar 2001 und Fristablauf am 5. Februar 2001 verhindert war. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie die Beschwerde mit Schreiben vom 9. Ja-nuar 2001 nebst aufgeklebter Gebührenmarken an das DPMA mit einfacher Post geschickt. Der Hinweis auf die Gebührenmarkenentnahme aus ihrem Bestand, was sie mit der Kopie ihrer Gebührenmarkenabrechnung behauptet, ist in keiner Weise geeignet, als Beleg dafür zu dienen, daß ein damit versehenes Schreiben auch tatsächlich abgeschickt oder überhaupt zur Post gegeben worden ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darüber hinaus darauf hin, daß es insbeson-dere auch an jeglichem Vortrag fehlt, wie bei der Antragstellerin der normale Ab-lauf bei Beschwerdeeinlegung ist, welche Personen damit befaßt sind, welche Kontrollmaßnahmen hinsichtlich Fristwahrung und –überwachung sowie hinsicht-lich der Überwachung des Postausgangs vorgenommen werden. Schon von daher ist eine Prüfung, ob evtl entschuldbare Sorgfaltsverletzungen vorliegen könnten, überhaupt nicht möglich. In jedem Falle aber fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag durch die Antragstelle-rin dafür, daß das Schreiben vom 9. Januar 2001 tatsächlich auch abgesandt wor-den ist. Sie läßt letztlich völlig offen, ob dieses Schreiben überhaupt die Sphäre der Antragstellerin verlassen hat. - 6 - Nach alledem enthält ihr eigener Vortrag keine lückenlose Darlegung sämtlicher Umstände, aus dem sich die Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags erge-ben könnte. Der Vortrag eines nur möglichen Geschehensablaufes reicht nicht (BPatGE 29, 244, 246), insbesondere ist allein die Wichtigkeit des Falles, worauf sich die Antragstellerin noch beruft, kein gesetzlicher oder in Rechtsprechung und Literatur anerkannter Wiedereinsetzungsgrund. Das Vorbringen der Antragstellerin ist somit insgesamt nicht geeignet, glaubhaft zu machen, daß sie die Frist zur rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr oh-ne Verschulden versäumt hat. Moser Wagner Harrer Proksch-Ledig Pü
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