BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 28/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier: Verfahrenskostenhilfe … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Der Anmelder hat am 24. September 1999 eine Patentanmeldung mit der Be-zeichnung "Mehrkammer-Kompostierbehälter" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und mit der am 10. Fe-bruar 2000 eingegangenen Eingabe um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Mit Beschluß vom 26. Januar 2001 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu-rückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert. Die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe ist im wesentlichen dadurch begrün-det, daß aus (1) DE 43 00 188 C1 (2) DE 41 09 474 A1 (3) DE 198 09 560 A1 (horizontal) drehbare Kompostiervorrichtungen mit verschließbaren Einfüll- und Entnahmeöffnungen bekannt seien. Insbesondere werde in (2) eine Rottetrommel beschrieben, die nach dem Baukastenprinzip erweiterbar - somit mit mehreren Kammern versehen -, drehbar, schlecht wärmeleitend sowie mit einer abschließ-baren Öffnung ausgestaltet sei. Auch die Belüftung (Atmungsaktivität) werde in der Entgegenhaltung (2) angesprochen. Somit sei der Anmeldungsgegenstand be-reits im Hinblick auf Druckschrift (2) nicht mehr neu. Es bestünden deshalb offen-- 3 - sichtlich keine Erfolgsaussichten für die Erteilung eines Patents, so daß der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen sei. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und ausgeführt, daß bei drei getrennten Kammern (1. Kammer Reifekompost, 2. Kammer Frischekompost, 3. Kammer wird befüllt) kein Nachlagerplatz benötigt werde. Es würden auch kein Dreck und keine Gerüche etc entstehen. Bis heute sei kein vergleichbares Produkt bekannt. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Verfahrensko-stenhilfe zu gewähren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig; sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen. Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder gemäß § 130 (1) PatG auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrens-kostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Nach § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. - 4 - Mit der am 24. September 1999 eingereichten Anmeldung wird Patentschutz für einen "Mehrkammer-Kompostierbehälter" begehrt. Der gültige Patentanspruch lautet: Mehrkammericher Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen Kennzeichen: - mehrere Kammern - drehbar - schlecht wärmeleitendes Material - verschließbare Öffnungen je Kammer - atmungsaktiv. Der beanspruchte Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen ist im Hinblick auf den aus Entgegenhaltung (2) bekannt gewordenen Stand der Technik nicht mehr neu. Die Entgegenhaltung (2) betrifft eine Rottetrommel mit Steuereinrichtung für den Aussetzbetrieb. In dieser Rottetrommel wird biologisch abbaubarer Abfall unter In-anspruchnahme von Mikroorganismen und Luft zu Kompost verarbeitet. Die Rotte-trommel wird chargenweise im Aussetzbetrieb gefüllt und im Aussetzbetrieb um ei-ne Horizontalachse hin und her gedreht (Zusammenfassung). Der aus Druck-schrift (2) bekannte Behälter zur Kompostierung von organischen Abfällen ist ge-mäß Patentanspruch 1 eine längliche, zylindrische Trommel, die um ihre Längs-achse drehbar ist. Die Rottetrommel besitzt eine Trommelöffnung im Trommel-mantel, die mittig zwischen den beiden Trommelenden angeordnet und mittels ei-ner Klappe über eine bekannte Hilfseinrichtung verschließbar ist (Patentan-spruch 1, Z 15 bis 19). Nach Patentanspruch 6 ist der Trommelmantel innen und/oder außen mit einer wärmedämmenden Schicht, also schlecht wärmeleiten-- 5 - dem Material, versehen. Der in Druckschrift (2) beschriebene Behälter zur Kompo-stierung von organischen Abfällen ist auch atmungsaktiv. In Spalte 4 wird ab Zei-le 44 nämlich darauf hingewiesen, daß eine wesentliche Bedingung für eine ge-zielte und schnelle Verrottung außer der mechanischen Anordnung der Trommel auch die mechanische Anordnung der Vorrichtung ist, die den Gasaustausch be-wirkt. Die Anordnung von mehreren Trommeln, zB parallel zueinander - wie in der einzigen Abbildung der vorliegenden Unterlagen dargestellt - wird in Spalte 2, Zei-len 16 bis 23 der Druckschrift (2) vorgeschlagen. Der aus Entgegenhaltung (2) bekannte Behälter zur Kompostierung von organi-schen Abfällen ist somit, wie oben aufgezeigt, durch folgende Merkmale gekenn-zeichnet: - längliche zylindrische Kammer, wobei mehrere Kammern parallel zueinander an-geordnet sein können - drehbar - schlecht wärmeleitendes Material - verschließbare Öffnungen je Kammer - atmungsaktiv. Damit sind alle Merkmale des beanspruchten Behälters zur Kompostierung von or-ganischen Abfällen aus Entgegenhaltung (2) bekannt. Der Gegenstand gemäß dem einzigen Patentanspruch ist somit nicht mehr neu. Daher besteht für die be-anspruchte technische Lehre mangels Neuheit keine Aussicht auf eine Patenter-teilung. Demgegenüber macht der Anmelder in seiner Beschwerdebegründung vom 1. März 2001 im wesentlichen geltend, daß bei dem anmeldungsgemäßen Einsatz von drei getrennten Kammern kein Nachlagerplatz benötigt werde und auch kein Dreck, keine Gerüche etc entstehen würden. Diese Vorteile (siehe unter "Ziel-Auf-gabenstellung" der Anmeldungsunterlagen) treten aber auch bei der aus Entge-- 6 - genhaltung (2) bekannten Vorgehensweise zwangsläufig auf (siehe Sp 1, Z 49 bis Sp 2, Z 32). Da den vorliegenden Unterlagen keine Merkmale oder Maßnahmen entnommen werden können, auf die ein gewährbarer Patentanspruch gerichtet werden könnte, besteht auch auf der Grundlage der gesamten ursprünglichen An-meldungsunterlagen keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Anmeldung besteht kein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (§ 130 (1) 1 PatG). Die Beschwerde war daher zurückzu-weisen. Moser Wagner Harrer Feuerlein Pü
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