BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 28/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Februar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 49 357.6-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent er-teilt. B e z e i c h n u n g : Verfahren zur Verfestigung der Oberflächen von rohen Bräten, die im Laufe des weiteren Fertigungsprozesses einer Wärme- oder Hochdruckbehandlung unterzogen werden A n m e l d e t a g : 19. Oktober 1998 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 15. Februar 2005 Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 15. Februar 2005. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 L des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeich-nung - 3 - "Verfahren zur Verfestigung der Oberflächen von rohen Bräten, die im Laufe des weiteren Fertigungsprozesses einer Wärme- oder Hochdruckbehandlung unterzogen werden" zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände der seinerzeit geltenden Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem aus der Druckschrift (1) DD 200 970 A bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patent-ansprüchen 1 bis 3 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt. Der geltende Anspruch 1 lautet: Verfahren zum Verfestigen der Oberflächen von Rohbräten nach dem Austritt aus einem Füller oder dessen Verteiler durch Ausbil-den einer formstabilisierenden Koagulations-Eigenhaut auf der Oberfläche des Rohprodukts, wobei das Rohprodukt an den ultra-schallabstrahlenden Seiten von Stabsonotroden formgebend vor-bei- oder durch Hohlsonotroden mittels des im Füller oder dessen Verteiler aufgebauten Druckes hindurchgeführt und zur weiteren Bearbeitung übergeben wird. Die Ansprüche 2 und 3 sind Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1. - 4 - Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder im wesentlichen vorgetra-gen, dass das nunmehr beanspruchte Verfahren neu sei, vom entgegengehalte-nen Stand der Technik nicht nahegelegt werde und damit patentfähig sei. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 und 3, wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis. 1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus dem ursprüngli-chen Anspruch sowie S 2 Z 7 bis 12, 19 bis 23, 25 bis 27, S 3 Z 9 bis 11, 13 bis 15 und 23 bis 24 der ursprünglichen Beschreibung ableitbar. Die rückbezogenen Un-teransprüche 2 und 3 gehen aus S 2 Z 28 bis 32 und S 3 Z 11 bis 13 sowie S 2 Z 23 bis 24 der Erstunterlagen hervor. Die Ansprüche sind auch sonst nicht zu be-anstanden. 2. Das Verfahren zum Verfestigen von Rohbräten gemäß Anspruch 1 ist neu. Der Anspruch 1 betrifft ein Verfahren mit folgenden Merkmalen: 1) Verfahren zum Verfestigen der Oberflächen von Rohbräten nach dem 2) Austritt des Rohproduktes aus einem Füller oder dessen Vertei-ler - 5 - 3) durch Ausbilden einer formstabilisierenden Koagulationseigen-haut auf der Oberfläche des Rohproduktes, wobei 4) das Rohprodukt mittels des im Füller oder Verteiler aufgebau-ten Druckes 5) an den ultraschallabstrahlenden Seiten von Stabsonotroden formgebend vorbei- oder durch Hohlsonotroden hindurchgeführt und 6) zur weiteren Bearbeitung übergeben wird. Aus (1) ist ein Verfahren zur Herstellung von darmloser Brühwurst bekannt, bei dem das Brät über einen Kolbenfüller einem Füllkopf zugeführt wird, der das Brät in eine Kartusche leitet, und wobei am Füller und/oder an der Kartusche Mittel zur Erzeugung von insbesondere Ultraschallschwingungen angreifen (Anspruch 1 und S 2 Z 41 bis 46 und 49 bis 52). Dies bedeutet zwar, dass das Brät (Rohprodukt) durch den im Füller aufgebauten Druck aus dem Füller entsprechend den Merk-malen 2 und 4 des Verfahrens nach Anspruch 1 austritt und dann formgebend mit Mitteln zur Ultraschallerzeugung in Kontakt gebracht wird. Im Gegensatz dazu wird aber beim Verfahren gemäß Anspruch 1 entsprechend Merkmal 5 das Roh-produkt an den ultraschallabstrahlenden Seiten von Stabsonotroden formgebend vorbei- oder durch Hohlsonotroden hindurchgeführt. 3. Das Verfahren zum Verfestigen von Rohbräten gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zu benennen, nach dem in einfacher und sicherer Weise die Bearbeitungsschritte der Produktion von zu erhitzenden Wurstwaren durchgeführt werden, und nach dem ein qualitativ sta-biles Endprodukt ohne Einfüllen der Bräte in Wursthüllen entsteht (geltende Unter-lagen Sp 1 Z 50 bis 54 iVm Sp 1 Z 40 bis 49). Diese Aufgabe wird durch das Ver-fahren gemäß Anspruch 1 gelöst. Aus (1) ist es zwar bekannt, darmlose Wurst durch Füllen von Formkästen, Kartuschen oder anderen Behältnissen mit Brät - 6 - über einen Kolbenfüller und einen Füllkopf herzustellen, wobei Mittel zur Schwin-gungserzeugung im Ultraschallbereich an der Kartusche und/oder dem Füllkopf angreifen (Anspruch 1 iVm S 2 Z 49 bis 52). Mit diesem Verfahren wird aber ledig-lich die Aufgabe gelöst, Lufteinschlüsse im Brühwurstbrät beim Füllen der Kartu-schen zu vermeiden (S 2 Z 39 bis 41). Dabei sollen die im Brät vorhandenen Luft-einschlüsse nach oben ausgetrieben werden, da das Brät durch die Schwingun-gen in fließfähigen Zustand versetzt wird (S 2 Z 60 bis 63). Eine Anregung, die an-meldungsgemäße Aufgabe durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 zu lösen, bei dem eine formstabilisierende Koagulationseigenhaut auf der Oberfläche des Roh-produktes durch das formgebende Vorbei- bzw. Hindurchführen an den ultra-schallabstrahlenden Seiten von Stabsonotroden oder Hohlsonotroden des Roh-produkts ausgebildet wird, wodurch sich das Füllen der Bräte in Wursthüllen erüb-rigt, kann (1) daher nicht entnommen werden. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 wird daher dem Fachmann, einem Lebensmit-telingenieur oder Techniker mit speziellen Kenntnissen in der Fleischverarbeitung, von der Druckschrift (1) nicht nahegelegt. Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, im Prüfungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt genannten Druckschriften, führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. 4. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. - 7 - Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar. Die geltenden Ansprüche 2 und 3 betreffen besondere Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 und sind somit mit diesem gewährbar. Schröder Harrer Gerster Schuster Pü
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