BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 29/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 198 10 889.3-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Vogel und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 31. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 198 10 889.3-41 mit der Bezeichnung "Sonnenschutzmittel" aus den Gründen des Bescheides vom 6. Oktober 1998 gemäß § 48 PatG zu-rückgewiesen. Dem Beschluß liegen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 10 zu Grunde, von denen der Hauptanspruch 1 wie folgt lautet: Sonnenschutzmittel, enthaltend (a) Ölkörper (b) Fettsäurepolyglykolestersulfate und (c) UV-Lichtschutzfilter. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, das Sonnenschutzmittel nach Anspruch 1 beruhe gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen (1) DE 196 41 274 C1 (2) Engel, K., Ruback, W.: Darstellung und Eigenschaften von Fettsäurepolyglykolestersulfaten. In: Fette-Seifen-Anstrichmit-tel, 1986, Jg 88, Heft 1, S 20 bis 25 belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus (1) seien Sonnenschutzmittel bekannt, die Ölkörper, Monoglycerid(ether)sulfate, UV-Licht- - 3 - schutzfaktoren und Alkylethersulfate enthielten. In (2) seien Fettsäurepolyglykol-estersulfate als interessante Alternativen zu den "Ethersulfaten" beschrieben. Für den Fachmann beruhe es daher auf keiner erfinderischen Leistung für das in (1) beschriebene Mittel statt der "Ethersulfate" die als äquivalent angegebenen Fett-säurepolyglykolestersulfate zu verwenden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt im wesentlichen vor, um zur erfindungsgemäßen Mischung zu gelangen, wäre nicht nur der Einsatz der Fettsäurepolyglykolestersulfate zwingend notwendig, sondern ebenso das Weglassen der Monoglycerid(ether)sulfate erforderlich. Dem Fach-mann würde nicht ersichtlich, warum er gerade die nicht zwingend notwendige Komponente d) (Fettsäurepolyglykolestersulfate) gegen den Hauptbestandteil b) (Alkylethersulfate) austauschen sollte. Eine solche Vorgehensweise könne allen-falls das Ergebnis einer rückschauenden Betrachtung sein. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und eine Patentertei-lung in Aussicht zu stellen. Im übrigen bittet sie um Entscheidung nach Aktenlage. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet. Die Bereitstellung des Sonnenschutzmittels nach Anspruch 1 ist durch die Druck-schriften (1) und (2) nahegelegt. - 4 - Aufgabe der Anmeldung ist es, Sonnenschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die sich gleichzeitig durch besondere Phasenstabilität, Lagerbeständigkeit, Transpa-renz und Verträglichkeit gegenüber empfindlicher Haut auszeichnen (vgl S 2 Abs 1 der Beschreibung). Gelöst wird diese Aufgabe durch die nach Anspruch 1 bereitgestellten Sonnen-schutzmittel, die neben weiteren nicht genannten Komponenten a) Ölkörper, b) Fettsäurepolyglykolestersulfate und c) UV-Lichtschutzfilter enthalten. Ein Sonnenschutzmittel, das sich ebenfalls dadurch auszeichnet, daß es äußerst lagerbeständig ist, sich durch eine besonders hohe hautkosmetische Verträglich-keit auszeichnet und zudem transparent ist, wird in der Druckschrift (1) beschrie-ben. Dieses Mittel unterscheidet sich von dem anmeldungsgemäßen Sonnen-schutzmittel lediglich darin, daß es nach Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 4 als Komponenten b1) Monoglycerid(ether)sulfate sowie b2) Alkylethersulfate enthält, während das anmeldungsgemäße Sonnenschutzmittel, das nach Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 4 als weiteren Zusatzstoff ebenfalls Mo-noglycerid(ether)sulfate enthalten kann, dagegen als Komponente b) Fettsäure-polyglykolestersulfate enthält. Von Fettsäurepolyglykolestersulfaten ist aber aus der Druckschrift (2) bekannt, daß sie nicht nur auf Grund ihrer tensidischen Ei-genschaften mit den in der Druckschrift (1) angegebenen Alkylethersulfaten ver-gleichbar sind, sondern, daß sie darüber hinaus bezüglich ihrer Hautverträglichkeit diesen sogar überlegen sind. In Anbetracht dieses Standes der Technik bedarf es daher keines erfinderischen Schrittes, nachdem die Hautverträglichkeit des Sonnenschutzmittels ein wichtiger Aspekt der vorliegenden Anmeldung ist, diese zwei Komponenten, von denen bekannt ist, daß sie Alternativen zueinander darstellen, gegeneinander auszutauschen. Diese Beurteilung findet ihre Stütze auch in einem Vergleich der in (1) angegebenen Beispiele mit den mit der vorlie-genden Anmeldung eingereichten Beispielen. Diese unterscheiden sich nur in ei-nem völligen oder auch nur teilweisen Austausch der in (1) eingesetzten Mono-glycerid(ether)sulfate und Alkylethersulfate gegen Fettsäurepolyglykolestersulfate. - 5 - Eine Veränderung der Eigenschaften wie Lagerstabilität und Transmission ist damit aber nicht verbunden. Offensichtlich sind Fettsäurepolyglykolestersulfate mit Alkylethersulfaten oder auch Monoglycerid(ether)sulfaten in den vorgegebenen Rezepturen beliebig austauschbar. Dem Argument der Anmelderin, um zur erfindungsgemäßen Mischung zu gelan-gen, wäre nicht nur der Einsatz der Fettsäurepolyglykolestersulfate zwingend not-wendig, sondern ebenso das Weglassen der Monoglycerid(ether)sulfate erforder-lich, und dem Fachmann würde nicht ersichtlich, warum er gerade die nicht zwin-gend erforderliche Komponente d) (Alkylethersulfate) gegen den Hauptbestandteil der Mischung (=(b)) austauschen sollte, kann insofern nicht gefolgt werden, als der Anspruch 1 auf Grund seiner Formulierung "enthaltend" nur angibt, daß die Komponenten a), b) und c) immer Bestandteil der Zubereitung sind, darüber hinaus aber beliebig viele weitere Komponenten enthalten sein können. Auch An-gaben über den mengenmäßigen Anteil der einzelnen Komponenten sind darüber hinaus weder dem Anspruch 1 der Druckschrift (1) noch dem Anspruch 1 der An-meldung zu entnehmen. Ferner führt die Anmelderin in der eingereichten Be-schreibung dazu selbst aus, daß es sich um eine besonders vorteilhafte Zuberei-tung handle, wenn man als weitere Komponente Monoglycerid(ether)sulfate ein-setze. Folglich ist es nicht erforderlich die aus (1) bekannte Komponente b) weg-zulassen, um zum anmeldungsgemäßen Mittel zu gelangen. - 6 - Die Ansprüche 2 bis 10 müssen das Schicksal des Anspruches 1 teilen, weil über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann. Moser Vogel Harrer Proksch-Ledig Pü
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