BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 30/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Oktober 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 04 981.8-45 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Moser sowie die Richter Harrer, Dr. Feuerlein und Dr. Gerster BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent er-teilt. B e z e i c h n u n g : Lampenschirm aus Acryl A n m e l d e t a g : 4. Februar 2000 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 18. Oktober 2002 Beschreibung Seiten 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 18. Oktober 2002 5 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 6, gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 44 C des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 100 04 981.8-45 mit der Bezeichnung "Acryl mit Schliffbild" zurückgewiesen, weil die Gegenstände gemäß Patentanspruch 1 im Hinblick auf die Druckschriften - 3 - (1) DE 43 09 019 A1, (2) DE 43 09 943 A1, (3) DE 196 19 404 A1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen würden. Der dem Zurückweisungsbe-schluss zu Grunde liegende Patentanspruch 1 lautet: "Lampenschirm, dadurch gekennzeichnet, dass - der Lampenschirm aus plattenförmigem Acrylglas besteht, - das Acrylglas durchscheinend ist, und - die Acrylglasplatte wenigstens eine dreidimensional individuell strukturierte Oberfläche (3a, b) aufweist". In diesem Beschluss wurde von der Prüfungsstelle ausgeführt, dass aus der Ent-gegenhaltung (2) eine Lampe hervorgehe, deren Schirm aus Platten von transpa-rentem Polyacryl (Acrylglas) gebildet sei. Gemäß dieser Entgegenhaltung könnten die Acrylglasplatten durch Größe, Form und Design so ausgebildet werden, dass sie unterschiedliche künstlerische Ausgestaltungen der Lampenschirme ermögli-chen würden. Der Fachmann werde somit angehalten, das Design der Acrylglas-platten künstlerisch (individuell) zu gestalten. Hierzu werde er sich bekannter Me-thoden bedienen. Solche würden aus den Entgegenhaltungen (1) und (3) hervor-gehen. Nach dem Anspruch 1 der Entgegenhaltung (3) werde zwischen zwei glas-klare Acrylglasscheiben eines Leuchtkörpers eine mit Messer oder Schere ge-schnittene Ornamentierung aus Strohseide oder Reispapier verpresst. Die Ober-flächen der Scheiben würden folglich mit einer dreidimensional individuell struktu-rierten Oberfläche versehen. Eine dreidimensionale Strukturierung einer Oberflä-che sei nämlich nicht nur dadurch erreichbar, dass Material aus der Oberfläche entfernt werde, sondern auch dadurch, dass Material auf die Oberfläche aufge-bracht werde. Ein mit der Bearbeitung von Acrylglas vertrauter Fachmann wisse aber aus Dokument (1), dass sich die Oberfläche von Acrylglas durch Ätzen, Bür-sten, Schleifen oder Strahlen aufrauen, und somit dreidimensional in dekorativer - 4 - Weise gestalten lasse. Auch wenn das Aufrauen des Acrylglases gemäß der Ent-gegenhaltung (1) in erster Linie einem Sicherheits-Aspekt diene, werde die Bear-beitung immer auch unter einem dekorativen Blickpunkt erfolgen, zumal die Bear-beitungsspuren sichtbar seien. Da der Gegenstand des geltenden Patentanspru-ches 1 somit zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, sei der Pa-tentanspruch 1 nicht gewährbar. Mit dem Hauptanspruch würden auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche fallen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er verfolgt sein Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patent-ansprüchen 1 bis 7 weiter, die nach Korrektur offensichtlicher Schreibfehler (Rück-bezug der Patentansprüche 5 und 6; Bezugszeichen im Patentanspruch 4; "Au-ßenflächen" statt "Oberflächen" in Patentanspruch 6) durch den Senat wie folgt lauten: 1. Dreidimensional geformter Lampenschirm, wobei: - der Lampenschirm aus wenigstens einer Acryl-glas-Platte (1) besteht, - die Acrylglas-Platte (1) durchscheinend ist, dadurch gekennzeichnet, dass - wenigstens eine der Außenflächen (3a, b) wenig-stens einer der Acrylglasplatten (1) dreidimensio-nal strukturiert ist mittels Schleifens, - die Strukturierung individuell sichtbare Vertiefun-gen (4), erzeugt durch die einzelnen Schleifkör-ner, umfasst, - in den Vertiefungen (4) wenigstens einer der strukturierten Außenflächen (3a, b) Farbe (12) eingebracht ist. 2. Lampenschirm nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Vertiefungen (4) in ihrem Querschnitt V-förmig bezie- - 5 - hungsweise U-förmig sind, wobei die Tiefe und/oder Breite der Vertiefungen (4) maximal 1,5 mm, insbesondere maximal 0,5 mm, insbesondere maximal 0,2 mm, beträgt und/oder maxi-mal 10 %, insbesondere maximal 2 %, insbesondere maximal 1 % der Dicke der Acrylglasplatte (1) beträgt. 3. Lampenschirm nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass beide einander gegenüberliegen-den Außenflächen (3a, b) des plattenförmigen Acrylglases drei-dimensional strukturiert sind. 4. Lampenschirm nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass der Lampenschirm aus zwei ge-geneinander verklebten Platten (1a, b) aus Acrylglas besteht und wenigstens eine der gegeneinander gelegten und miteinan-der verklebten Außenflächen (3a, 3b') der beiden Plat-ten (1a, 1b) dreidimensional strukturiert ist. 5. Lampenschirm nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Platten (1a, b) dabei aus dem gleichen Material bestehen. 6. Lampenschirm nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die dreidimensionale Strukturierung auf beiden, einander gegenüberliegenden, Außenflächen (3a, b) vorgesehen ist, und dabei insbesondere die Bahnführungen des benutzten Werk-zeuges auf den beiden Außenflächen (3a, b) im wesentlichen übereinstimmen. 7. Lampenschirm nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die strukturierte Außenfläche (3a, b) eine Strukturierung in Form von länglichen, in ihrem Verlauf vorzugsweise bogenförmigen, Vertiefungen (4) aufweist. - 6 - Zur Begründung der Beschwerde macht der Anmelder geltend, dass der Gegen-stand des neuen Patentanspruchs 1 neu sei, da seine Merkmale weder den von der Prüfungsstelle ermittelten Entgegenhaltungen (1) bis (3) noch den vom Senat in das Verfahren eingeführten Druckschriften (4) DE 35 08 589 A1 oder (5) DE 36 11 514 A1 insgesamt entnehmbar seien. Zur Auffindung der technischen Lehre des neu for-mulierten Patentanspruchs 1 hätte es auch einer erfinderischen Tätigkeit bedurft. Ausgehend von der gattungsbildenden Entgegenhaltung (4) sei der Fachmann vor die Aufgabe gestellt, einen Lampenschirm aus einer durchscheinenden Acrylglas-platte derart zu gestalten, dass neue und eindrucksvolle Beleuchtungseffekte mit dem Lampenschirm möglich seien. Durch die im Dokument (1) beschriebenen Bearbeitungsgänge Strahlen, Ätzen, Bürsten oder Schleifen erfolge die Bearbeitung der Oberfläche einer Acrylglasplat-te, um Bade- oder Duschwannen herzustellen. Gemäß Entgegenhaltung (4) werde zur Gestaltung eines Lampenschirms ein mehrschichtiger Aufbau einer "Platte" eingesetzt. Die optischen Effekte würden hier durch vollständiges Abtragen zumin-dest eines Teils einer farbigen Schicht erreicht und nicht durch das Strukturieren lediglich der Außenfläche einer einschichtigen Platte. Da weder der Entgegenhal-tung (4) noch der Entgegenhaltung (1) auch nur der geringste Hinweis darauf ent-nehmbar sei, dass durch die Strukturierung der Oberfläche der Acrylglasplatte mit-tels Schleifens, wobei in die Vertiefungen wenigstens einer der strukturierten Au-ßenflächen Farbe eingebracht sei, bei der Durchleuchtung mit einer Lichtquelle neuartige optische Effekte erzielbar sein könnten, sei dem Fachmann eine Kombi-nation dieser beiden Druckschriften nicht nahegelegt. Auch keinem anderen der im Verfahren befindlichen Dokumente könne die anmeldungsgemäße Lösung ent-nommen werden. Die Entgegenhaltungen würden somit weder einzeln noch in - 7 - Kombination den beanspruchten Lampenschirm nahe legen. Der Gegenstand der gültigen Patentansprüche sei daher im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nur neu, sondern er beruhe auch auf einer erfinderischen Tätig-keit. Der Patentanmelder beantragt: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu ertei-len auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7 und Beschrei-bung Seiten 1 bis 17, jeweils überreicht in der mündlichen Ver-handlung sowie 5 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 6 gemäß Of-fenlegungsschrift. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Aktenin-halt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 7 bestehen keine Beden-ken. Der gültige Patentanspruch 1 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 18, 27, 2 und 22 in Verbindung mit den ursprünglichen Unterlagen Seite 4, Absatz 2. Die Patentansprüche 2 bis 7 finden ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 20, 21, 24, 25, 6 und 19. Die Patentansprüche vermitteln eine nacharbeitbare Lehre zum technischen Han-deln. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben. - 8 - Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Beschreibung mit den Seiten 1, 2, 2a, Zusatz zu 2a und 3 bis 17 ist an die gültige Anspruchsfassung angepasst. 2. Der beanspruchte Lampenschirm ist neu, da er in keiner der dem Senat vorlie-genden Druckschriften in allen Einzelheiten vorbeschrieben ist. Die Offenlegungsschrift DE 43 09 019 A1 (1) beschreibt eine Bade- oder Dusch-wanne, die durch Tiefziehen aus einer Acrylglasplatte herstellbar ist. Zur Erzeu-gung von Rutschhemmflächen wird die Glanzoberfläche des Acrylglases zumin-dest abschnittweise aufgeraut, vorzugsweise durch Strahlen, Ätzen, Bürsten oder Schleifen. Nach dem Aufrauen erfolgt die endgültige Formgebung der Wanne. Die Rutschhemmflächen sind in Form von im Abstand voneinander angeordneten par-allelen Streifen oder konzentrischen Ringen angeordnet. Lampenschirme werden in dieser Entgegenhaltung nicht erwähnt. Die DE 43 09 943 A1 (2) betrifft eine Lampe mit wenigstens zwei opaken oder transparenten Platten, die zB aus Polyacryl (Patentanspruch 9) bestehen können. Dabei bilden die Platten, entsprechend Spalte 1, Zeilen 19 bis 21, den Hauptkör-per des Lampenschirms der Lampe. Die Platten können entweder plan oder kon-vex bzw konkav gebogen sein. Es sind auch wellige oder gezahnte Formen mög-lich (Sp 1 Z 54 bis 56) und werden individuell künstlerisch gestaltet (Sp 3 Z 10 bis 12). Dass die Acrylglasplatten wenigstens eine dreidimensional individuell mittels Schleifens strukturierte Außenfläche aufweisen und in die Vertiefungen wenig-stens einer der strukturierten Außenflächen Farbe eingebracht ist, kann der Entge-genhaltung (2) nicht entnommen werden. Die Offenlegungsschrift DE 196 19 404 A1 (3) beschreibt einen Leuchtkörper mit hohem Leuchtdichteeffekt, wobei zwischen zwei Scheiben eines glasklaren Mate-rials, vorzugsweise Acrylglas, eine weitere lichtdurchlässige Schicht aus Strohsei-de oder Reispapier vorgesehen ist. Die beiden Scheiben sowie die zwischen ihnen vorgesehene Schicht werden dabei von einer Lichtquelle durchleuchtet. Der - 9 - Druckschrift sind keinerlei Hinweise darauf entnehmbar, das Material der Schei-ben selbst zur Erzielung weiterer optischer Effekte zu bearbeiten, insbesondere darin Vertiefungen oder Aufrauungen anzubringen und in diese Strukturen Farbe einzubringen. In der Entgegenhaltung DE 35 08 589 A1 (4) werden Beleuchtungskörper be-schrieben, deren Schirm aus plastischem Material wie Polymetacryl (Acrylglas) geformt wird (S 4 3. Abs). Dabei besteht das Material aus aufeinanderliegenden Schichten, wobei eine transparent (durchscheinend) und wenigstens zwei weitere gefärbt sind (S 5 Abs 4). Ein Farbeffekt wird durch den teilweisen Abtrag wenig-stens eines Teils einer der gefärbten Schichten erhalten (Patentanspruch 1). Nach Patentanspruch 7 wird ein beliebiger Lampenschirm durch (thermische) Verfor-mung des vorgenannten, plattenförmigen Materials erhalten, wobei die auf der Oberfläche der transparenten Schicht befindliche gefärbte Schicht gezielt mecha-nisch abgetragen ist, so dass dem Fabrikat ein verschieden gestaltetes geometri-sches Muster verliehen wird. Anmeldungsgemäß wird dagegen wenigstens eine Außenfläche einer Acrylglasplatte mittels Schleifens individuell strukturiert und in die durch Schleifkörner erzeugten Vertiefungen wird Farbe eingebracht. Die Offenlegungsschrift (5), DE 36 11 514 A1, beschreibt einen Hohlkörper, der aus zwei Materialien zusammengesetzt ist, nämlich erstens einem Innenkörper, der nach Patentanspruch 3 durchscheinend ist und als Lampenschirm dienen kann, und zweitens einem auf dem Innenkörper aufliegenden Korb. Die Verbin-dung zwischen beiden Bauteilen erfolgt durch das Einsetzen des Korbes in relief-artige, hinterschnittene Vertiefungen (Patentanspruch 1). Der Lampenschirm ge-mäß (5) besteht aus plattenförmigem thermoplastisch verformbaren Kunststoff. Der durchscheinende Innenkörper besitzt außen reliefartige Vertiefungen und weist eine dreidimensional individuell strukturierte Oberfläche auf. Die Strukturie-rung umfasst jedoch keine individuell sichtbaren Vertiefungen, erzeugt durch ein-zelne Schleifkörner. In die Vertiefungen wird nach Druckschrift (5) auch keine Far-be eingebracht. - 10 - Somit ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gegenüber jeder der Entgegen-haltungen (1) bis (5) neu. 3. Der beanspruchte Lampenschirm beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anmeldung liegt nunmehr die Aufgabe zugrunde, einen Lampenschirm aus ei-ner durchscheinenden Acrylglasplatte derart zu gestalten, dass neue und ein-drucksvolle Beleuchtungseffekte mit dem Lampenschirm möglich sind (neue Un-terlagen S 2a le Abs). Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch einen dreidimensional geformten Lampenschirm mit folgenden Merkmalen: M1 der Lampenschirm besteht aus wenigstens einer Acrylglas-Platte (1), M2 die Acrylglas-Platte (1) ist durchscheinend, M3 wenigstens eine der Außenflächen (3a, b) wenigstens einer der Acrylglasplatten (1) ist mittels Schleifens dreidimensional strukturiert, M4 die Strukturierung umfasst individuell sichtbare Vertiefun-gen (4), erzeugt durch die einzelnen Schleifkörner, M5 in den Vertiefungen (4) wenigstens einer der strukturierten Au-ßenflächen (3a, b) ist Farbe (12) eingebracht. Ein derartiger Lampenschirm wird durch den entgegengehaltenen Stand der Tech-nik nicht nahegelegt. In der Entgegenhaltung (4) - dem nach Ansicht des Senats nächstliegenden Stand der Technik - werden Beleuchtungskörper beschrieben, deren Schirm aus ge-schichtetem Acrylglas geformt wird. Die Beleuchtungseffekte werden hier dadurch erzielt, dass wenigstens ein Teil wenigstens einer gefärbten Schicht, die auf einer - 11 - durchsichtigen Schicht aus Acrylglas angeordnet ist, abgetragen wird (Patentan-spruch 1). Nach Patentanspruch 7 wird der dreidimensional geformte Lampen-schirm durch (thermische) Verformung des bearbeiteten plattenförmigen Materials erhalten. Demgegenüber ist der dreidimensional geformte Lampenschirm nach Patentanspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine der Außenflä-chen wenigstens einer der Acrylglasplatten dreidimensional mittels Schleifens strukturiert ist und in die durch die einzelnen Schleifkörner erzeugten Vertiefungen wenigstens einer der strukturierten Außenflächen Farbe eingebracht ist. Der Be-leuchtungseffekt wird somit anmeldungsgemäß nicht durch den Abtrag einer Farb-schicht sondern durch den gezielten Auftrag von Farbe in Vertiefungen erzielt. Ein Lampenschirm mit den Merkmalen M1 bis M5 nach Patentanspruch 1 wird somit durch die Entgegenhaltung (4) nicht erkennbar nahegelegt. Auch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen (4) und (1) legt den Gegen-stand nach Patentanspruch 1 nicht nahe. Die Offenlegungsschrift (1) beschreibt die Herstellung von Bade- oder Duschwan-nen. Zur Erzeugung von Rutschhemmflächen wird die Glanzoberfläche des Aus-gangsmaterials, zB eingefärbtes Acrylglas, zumindest abschnittweise aufgeraut, vorzugsweise durch Strahlen, Ätzen, Bürsten oder Schleifen (s (1) Patentansprü-che 1 bis 3). Nach dem Aufrauen erfolgt die endgültige Formgebung der Wanne. Damit wird in Entgegenhaltung (1) die Möglichkeit aufgezeigt die Außenfläche von eingefärbtem Acrylglas mittels Schleifen zu bearbeiten, um Bade- oder Duschwan-nen herzustellen. Für einen Fachmann - hier zB für einen mit der Herstellung von Gebrauchsgegenständen befassten Industriedesigner, der mit der Bearbeitung des Werkstoffs Acrylglas vertraut ist - war es am Anmeldetag jedoch nicht nahelie-gend, dass durch die aus (1) bekannte Technik der Herstellung von Rutschhemm-flächen auf eingefärbtem Acrylglas und dem zusätzlichen Einbringen von Farbe in die durch den Schleifprozess entstandenen Vertiefungen Lampenschirme mit be-sonderem Beleuchtungseffekt erhalten werden können. Die Entgegenhaltung (1) gibt auch keine Anregung, durch die einzelnen Schleifkörner individuell sichtbare - 12 - Vertiefungen auf der Acrylglasplatte zu erzeugen (Merkmal M4 des gültigen Pa-tentanspruchs 1). Da weder der Entgegenhaltung (4) noch der Entgegenhal-tung (1) ein Hinweis entnommen werden kann, dass durch die Strukturierung der Oberfläche der Acrylglasplatte mittels Schleifens, wobei in die Vertiefungen wenig-stens einer der strukturierten Außenflächen Farbe eingebracht ist, bei der Durch-leuchtung mit einer Lichtquelle neuartige optische Effekte erzielbar sind, ist dem Fachmann auch eine Kombination dieser beiden Druckschriften nicht nahegelegt. Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen, wie unter Punkt 2. bereits aufgezeigt, dem Anmeldungsgegenstand ferner und können schon aus diesem Grunde weder einzeln noch in Kombination den Anmeldungs-gegenstand nahe legen. Durch das Zusammenwirken aller Merkmale des dreidi-mensional geformten Lampenschirms nach Patentanspruch 1 können - wie der Anmelder überzeugend dargelegt hat - neue, eindrucksvolle und nicht vorherseh-bare Beleuchtungseffekte erzielt werden, welche die für eine Patenterteilung not-wendige erfinderische Tätigkeit tragen. 4. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind nach alledem gewährbar. Die Be-schreibung ist angepasst. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das nach-gesuchte Patent mit den nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht kein Anlass, da der Zurück-weisungsbeschluss auf einer ordnungsgemäßen und angemessenen Sachbe-handlung basiert und ein Verfahrensfehler nicht erkennbar ist. Moser Harrer Feuerlein Gerster Pü
Full & Egal Universal Law Academy