BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 302/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. November 2002 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 40 91 550 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein beschlossen: Der Einspruch wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 40 91 550 mit der Bezeichnung "Zirkon enthaltende feuerfeste Materialien mit verbesserter Wär-meschockfestigkeit" ist am 10. Januar 2002 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am 18. März 2002 Einspruch erhoben worden. Der Ein-spruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 sei gegenüber der ursprünglichen Offenbarung erweitert und der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem durch die Entgegenhal-tungen (D1) JP 52-117911 A, einschl. Abstr., Derwent Publications (D2) US 4,579,829 (D3) SU-A-668 925, einschl. Abstr., Derwent Publications - 3 - (D4) US 2,553,265 (D5) WO 84/00030 A1 (D6) Dense sintered refractories and the role of isostatic pressing, G. B. Shaw, Glass Technology, Vol 19 Nr 4, August 1978 (D11) Shinagawa Techn. Report, No 25 (1981), Seiten 37 bis 44 belegten Stand der Technik nicht patentfähig. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten ent-gegen und beantragt, den Einspruch zurückzuweisen. Die unverändert geltenden, erteilten Patentansprüche 1 bis 13 lauten: "1. Ungebrannte feuerfeste Zusammensetzung, bestehend aus: a) Zirkon in einer Menge von wenigstens 73 Gew.-%; b) teilchenförmigem Zirconiumdioxid mit einer mittleren Teilchengröße
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