BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 304/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 35 181 … - 2 - … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster beschlossen: Auf den Einspruch wird das Patent beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 22, Beschreibung 3 Seiten, Spalten 1 bis 6, Zeichnungen 3 Seiten, Figuren 1 bis 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 18. Ju-li 2003. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 199 35 181 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Schutz eines vakuumtechnisch bearbeiteten Sub-strates und Verwendung des Verfahrens" ist am 3. Januar 2002 veröffentlicht worden. - 3 - Gegen dieses Patent ist am 19. März 2002 Einspruch erhoben worden. Der Ein-spruch ist und im wesentlichen auf die Behauptung gestützt, im internationalen Recherchebericht der korrespondierenden PCT-Anmeldung PCT/EP 00/05967 seien sechs Druckschriften als neuheitsschädlich genannt. So nehme die Entge-genhaltung (E1) GB 1 079 891 den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg. Aufzu-dampfende Monomere, die keiner Härtung über UV-Licht bedürften, seien bei-spielsweise aus (E2) US 6 101 316 A bekannt. Auch gegenüber den Druckschriften (E3) US 5 904 958 A (E4) US 5 223 307 A (E5) US 4 581 245 sei das beanspruchte Verfahren nicht patentfähig. Die Einsprechende beanstandet ferner ua, daß die im erteilten Anspruch 16 genannten Verbindungen "Cyanursäu-re" und "Melaminsalze" keine Monomeren im Sinne der Definition von Römpp Chemie Lexikon seien, also keine Verbindungen, aus denen über Polyreaktionen Polymere aufgebaut werden könnten. Zur anberaumten mündlichen Verhandlung ist die ordnungsgemäß geladene Ein-sprechende, wie von ihr angekündigt, nicht erschienen. - 4 - Schriftsätzlich hat sie beantragt, das Patent 199 35 181 zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen be-schränkt aufrechtzuerhalten. Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 lauten: "1. Verfahren zum Schutz eines vakuumtechnisch bearbeiteten, insbesondere bandförmigen, Substrates vor physikalischen und/oder chemischen Einflüssen, dadurch gekennzeichnet, daß eine Oberfläche des Substrates vakuumtechnisch behandelt wird und anschließend die behandelte Oberfläche mit einem organi-schen Monomer mit einem Molekulargewicht unter 1200 Dalton ausgewählt aus Triazinen, ohne Nachvernetzung beschichtet wird, wobei die vakuumtechnische Behandlung und die Beschichtung mit dem organischen Monomer in derselben Vakuumanlage er-folgt. 5. Verfahren zum Schutz eines Substrates vor physikalischen und/oder chemischen Einflüssen, dadurch gekennzeichnet, daß das Substrat mit einem organi-schen Monomer mit einem Molekulargewicht unter 1200 Dalton ausgewählt aus Triazinen, ohne Nachvernetzung beschichtet wird und die organische Beschichtung vor einer weiteren vakuumtech-nischen Bearbeitung des Substrates ganz oder teilweise entfernt wird." - 5 - Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 22 wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Patentinhaberin hält das Streitpatent in seiner beschränkten Fassung nicht nur gegenüber den von der Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen, sondern auch gegenüber den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbesondere (P4) US 4 405 678 (P5) Patent Abstract der JP 11-140 626 A und (E6) DE 27 06 392 A1 für patentfähig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG idF des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 Nr 37 durch den Beschwerdesenat des Bundespa-tentgerichts zu entscheiden. 2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis. 3. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 22 sind zulässig. Anspruch 1 geht inhaltlich auf die erteilten Ansprüche 1 und 14 in Verbindung mit Spalte 3 Zeilen 8 bis 10 der Streitpatentschrift bzw die ursprünglichen Ansprü-che 1, 3 17 und 18 in Verbindung mit Seite 4 Zeilen 33 bis 36 der ursprünglichen - 6 - Beschreibung zurück. Anspruch 5 ist aus den erteilten Ansprüche 5 und 14 in Ver-bindung mit Spalte 3 Zeilen 8 bis 10 der Streitpatentschrift bzw den ursprünglichen Ansprüchen 6, 17 und 18 in Verbindung mit Seite 4 Zeilen 33 bis 36 der ursprüng-lichen Beschreibung abzuleiten. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 22 ent-sprechen den erteilten Ansprüche 2 bis 4, 6 bis 13 und 15 bis 23 bzw den ur-sprünglichen Ansprüchen 2, 7, 5, 8 bis 14, 16 und 19 bis 27. Daß in der Streitpatentschrift wie in den Erstunterlagen der Begriff "Monomere" auch Verbindungen umfaßt, aus denen nicht - wie im Sinne der Definition von Römpp Chemie Lexikon - über Polyreaktionen Polymere aufgebaut werden kön-nen, ist nicht zu beanstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung sind nämlich von der Fachliteratur abweichende Begriffsbestimmungen zulässig, wenn sie in der Beschreibung hinreichend definiert sind (BGH GRUR 1999, 909 - Spannschrau-be); 1984, 425 (II.3) - Bierklärmittel). Dies ist vorliegend der Fall, denn in der Be-schreibung Abschnitt [0020] und dem geltenden Anspruch 15 sind für den Fach-mann geeignete Triazine durch mehrere Beispiele erläutert. 4. Die Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 und dem geltenden Anspruch 5 sind neu. Nach beiden Verfahren wird mit einem organischen Triazinderivat mit einem Mole-kulargewicht unter 1200 Dalton beschichtet und eine Nachvernetzung ausge-schlossen. In den Entgegenhaltungen (E4), (E5), (E6) und (P4) sind zwar Beschichtungsver-fahren beschrieben, bei denen keine Nachvernetzung erfolgt. Hierzu werden aber keine organischen Triazinderivate eingesetzt. - 7 - (P5) betrifft eine Beschichtung mit organischen Verbindungen vom S-Triazintyp, nach Seite 2 oben dieser Entgegenhaltung ist aber eine (Co)polymerisierung zur Herstellung eines polymerischen Films, also eine Nachvernetzung, obligatorisch. Die weiteren dem Senat vorliegenden Vorveröffentlichungen liegen ferner, da je-weils eine Nachvernetzung vorgeschrieben, aber kein Triazinderivat erwähnt ist. (E2) ist nachveröffentlicht und bleibt daher bei der Beurteilung der Patentfähigkeit außer Betracht. 5. Die beanspruchten Verfahren beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen wirksamen Schutz für Oberflä-chen vakuumtechnisch bearbeiteter bzw zu bearbeitender, insbesondere bandför-miger Substrate, vor physikalischen und/oder chemischen Einflüssen zur Verfü-gung zu stellen, der leicht aufbringbar und/oder entfernbar ist (Abschnitt [0012]. Diese Aufgabe wird durch die Verfahren nach den Patentansprüche 1 und 5 ge-löst, bei denen - wie erwähnt - Triazinderivate zur Beschichtung eingesetzt werden und keine Nachvernetzung erfolgt. Zu dieser Verfahrensweise kann der Stand der Technik nicht anregen. Bei den bekannten Verfahren, die ohne Nachvernetzung arbeiten, werden von Triazinderivaten strukturell völlig unterschiedliche "Monomere" eingesetzt, nämlich Fettsäuren wie Caprinsäure, Laurinsäure, Myristinsäure, Palmitinsäure, Stearin-säure, Arachidinsäure, Behensäure, Lignocerinsäure oder Cerotinsäure (vgl (E5) Anspruch 2 iVm Sp 5 Z 39 bis Sp 6 Z 4; (E6) Anspruch 6 iVm Beispielen 2 und 6), deren Salze, Amide oder Ester ((E5) aaO), Kolophonium oder Naturharze, weitere organische Säuren, Rhodamin B, Phthalocyanine, Monosaccharide oder Oligosac-charide ((E6) Anspruch 6 iVm S 30 Abs 2 bis S 31 Abs 2), Amide, Anilide, Ester und Anhydride aromatischer Carbonsäuren, Phenoxyverbindungen, aromatische - 8 - Ketone, Alkohole (vgl (P4) Ansprüche 15 bis 17 iVm Sp 4 Z 20 bis 47 und Bei-spiel 4) sowie Wachse und Fette (vgl (E4) Sp 4 Z 11 bis 14). Für eine Eignung von Triazinderivaten zur Beschichtung ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt. Nach (P5) erfolgt, wie ausgeführt, eine Beschichtung mit Triazinderivaten. Da je-doch gemäß Seite 2 oben eine Polymerisation oder Copolymerisation durch ther-mische Behandlung, UV-Bestrahlung, elektrolytische Behandlung oder derglei-chen ausdrücklich vorgeschrieben ist, besteht für den Fachmann kein Anlaß, ohne Nachvernetzung zu verfahren, nur weil dies für völlig andere Substanzen bekannt war. Zudem ergibt die Anwendung der Triazinderivate ohne Nachvernetzung un-bestritten Vorteile, die aus dem Stand der Technik nicht abzuleiten waren, wie die Ausbildung einer mechanisch und chemisch stabilen, polykristallinen und makro-skopisch orientierten Schicht mit guter Barrierewirkung gegen Gase wie Sauerstoff oder gegen Chemikalien (vgl [0021] u Sp 6 Z 4 bis 11). Da die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften ferner liegen, können sie nicht zu den beanspruchten Verfahren hinführen. 6. Die Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 5 weisen somit alle Kriterien der Pa-tentfähigkeit auf; diese Ansprüche sind daher rechtsbeständig. Mit ihnen haben die auf besondere Ausführungsformen der Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 5 gerichteten Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 20 sowie die abhän-gigen Verwendungsansprüche 21 und 22 Bestand. Schröder Wagner Harrer Gerster Pü
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