BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 3/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. August 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 16 365.3 - 41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster beschlossen: BPatG 154 08.05 - 2 - Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent er-teilt. Bezeichnung: Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung Anmeldetag: 4. April 2000 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Seiten 3 bis 9, 2 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2008. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 8. November 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Patentanmeldung mit der Be-zeichnung „Anlage zur Trinkwasseraufbereitung“ zurückgewiesen. - 3 - Die Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegens-tand des seinerzeit geltenden, auf ein Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung ge-richteten Anspruchs 1 wegen unvollständiger Offenbarung nicht gewährbar sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patent-ansprüchen 1 bis 5 und einer hieran angepassten Beschreibung und Zeichnungen weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet wie folgt: „Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung, bei dem zunächst mittels eines Grobfiltermoduls (1) die groben Stoffe ausgefiltert werden, bei dem anschließend mittels eines ersten Einzelfiltermoduls (2´) eines Filtermoduls (2) die Schwebstoffe ausgefiltert werden und dem ein Belüftungsmodul (9) zugeordnet ist, über das im Bedarfsfall Sauerstoff zugeleitet wird, bei dem anschließend mittels eines Entkeimungsmoduls (3) mit Ozon als Oxidationsmittel entkeimt wird, wobei das Ozon ohne Verwendung einer Treibwasserpumpe mittels eines ein Vakuum erzeugenden Injektors von dem das erste Einzelfiltermodul (2´) verlassenden Wasser eingesaugt und mit diesem vermischt wird, bei dem anschließend mittels eines bezüglich des ersten Einzelfiltermoduls (2´) zweiten Einzelfiltermoduls (2´´) eines Filtermoduls (2) in Form eines Mehrschichtfilters unter Verwendung von Aktivkohle weiter gefiltert wird, bei dem anschließend mittels eines Zwischenspeichermoduls (4) das aufbereitete Trinkwasser zwischengespeichert wird, - 4 - bei dem schließlich das Wasser zu einem nachgeschalteten UV- Modul (15) transportiert wird, das mit einen Trübungssensor für eine Trübungsmessung ausgestattet ist, wobei durch diese Trübungsmessung eine Verwurfsteuerung aktiviert wird, durch die zum einen, wenn trübes Wasser vom Sensor gemeldet wird, automatisch der Zufluss zum Netz unterbrochen und das Wasser als Schmutzwasser abgeleitet wird und zum anderen die weitere Zufuhr von Wasser zu den Filtern unterbrochen und das Belüftungsmodul (9) aktiviert wird, wobei das Magnetventil für die Belüftung und das Magnetventil für die Wasserrückführung in eine dem Grobfiltermodul (1) zugeordnete Belüftungseinrichtung (19) geöffnet werden, die Tauchpumpe (8) in der Belüftungs einrichtung (19) eingeschaltet, somit die Belüftung im Teilstrom für eine gewisse Zeitdauer aktiviert wird und anschließend die Anlage wieder in Normalbetrieb genommen wird.“ Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder im Wesentlichen vorgetra-gen, dass das nunmehr beanspruchte Anspruchsbegehren zweifelfrei aus den Erstunterlagen hervorgehe und auch gegenüber den im Verlauf des Prüfungsver-fahren entgegengehaltenen Druckschriften (1) DE 44 30 587 A1 (2) DE 195 09 066 A1 (3) DE 37 11 407 A1 (4) DE 81 11 288 U1 (5) DE 197 12 737 A1 (6) J. Dobias, E.Starz, Gas/Wasser/Wärme, 32 (1978) S. 54 bis 57 (7) DE 198 34 727 A1 - 5 - patentfähig sei. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu ertei-len. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Ansprüche 2 bis 5, wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis. 1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3, 5, 7 und 8 i. V. m. mit S. 3 Abs. 2 bis 6, S. 4 Abs. 2 und 3, S. 5 Abs. 2, 4 und 6 sowie der Figur 1a der Erstunterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 5 gehen aus ursprünglichen Ansprüchen 6, 10, 12 und 13 i. V. m. S. 5 Abs. 7 der Erstunterlagen hervor. Dies gilt auch für die in den An-spruch 1 aufgenommenen Merkmale, die den Betrieb des Belüftungsmoduls, sinngemäß ableitbar aus S. 3 Abs. 5 und 6, die aus der Figur 1a i. V. m. mit S. 3 Abs. 5 der Erstunterlagen sinngemäß zu entnehmende Belüftungseinrichtung, so-wie die durch die Trübungsmessung im nachgeschalteten UV-Modul aktivierbare Verwurfsteuerung, ableitbar aus S. 3 Abs. 5 und S. 5 Abs. 6 der Erstunterlagen, betreffen. Die Anspruchsfassung ist auch sonst nicht zu beanstanden. 2. Das Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung gemäß Anspruch 1 ist neu. - 6 - Aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Verfahren zur Trinkwas-seraufbereitung bekannt, das alle im Anspruch 1 aufgeführten Merkmale aufweist. Ein Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung mit einer Belüftungseinheit ist lediglich in (6) und (7) beschrieben. (7) betrifft eine Pilotanlage zur Wasseraufbereitung, die in Wasserdurchlaufrichtung ein Belüftungs- und Ausflockungsmodul, ein Enteisen-ungsmodul, ein Entmanganungsmodul, ein Aktivkohle-Fitrationsmodul und ein Desinfektionsmodul mit UV-Bestrahlung aufweist (Fig. 1 i. V. m. Sp. 2 Z. 30 bis 39 und Sp. 3 Z. 35 bis 37). Eine Ozonbehandlung sowie Verwurfsteuerung ist (7) nicht entnehmbar. (6) betrifft Trinkwasseraufbereitungsanlagen mit Ozoneinsatz, die Belüftung, Filtration, Vorozonung, Aktivkohlefiltration und Nachozonung auf-weist (vgl. S. 55 Anlagen Schrems und Langenlois). Auch hier fehlt eine irgendwie geartete Verwurfsteuerung. Die Entgegenhaltungen (1) bis (5) lagen bereits dem Beschluss 14 W (pat) 6/02 als Stand der Technik zugrunde. Ein Belüftungsmodul und damit auch dessen Ak-tivierung über eine Trübungsmessung, sowie eine Verwurfssteuerung sind dort nicht beschrieben. 3. Das Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Trinkwasseraufbe-reitung zu schaffen, welches zum einen leicht an veränderte Rohwasserparameter angepasst werden kann und zum anderen eine sehr gute Wasserqualität liefert (vgl. geltende Beschreibung vom 8. August 2008 S. 4 Abs. 6). Die Aufgabe wird durch das Verfahren zur Trinkwasseraufbereitung gemäß Anspruch 1 gelöst, bei dem eine bestimmte Kombination von mehreren Verfahrensschritten in einer fest-gelegten Abfolge angewandt werden muss. Dieses Verfahren wird vom Stand der Technik nicht nahegelegt. Um das angestrebte Ziel zu erreichen ist dabei unter anderem auch eine Verwurfsteuerung, die über den Sensor einer Trübungsmes-- 7 - sung in einem nachgeschalteten UV-Modul aktiviert wird, erforderlich, die von kei-ner der Entgegenhaltungen an sich beschrieben wird und damit auch den Fach-mann, einen Ingenieur oder Chemiker mit dem Fachgebiet Wasseraufbereitung, nicht dazu anregen kann, eine solche Verwurfsteuerung in Kombination mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs 1 zur Lösung der Aufgabe einzusetzen. 4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 erfüllt somit alle Kriterien der Pa-tentfähigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 und sind mit diesem gewährbar. Vorsitzender Richter Dr. Schröder ist urlaubs-bedingt verhindert zu un-terschreiben Harrer Harrer Dr. Gerster Dr. Schuster Na
Full & Egal Universal Law Academy