BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 3/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am10. Mai 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 101 27 554.4-44…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Proksch-Ledig als Vorsitzende, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster- 2 -beschlossen:Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.Bezeichnung: Verfahren zur biologischen Reinigung von Abwäs-sernAnmeldetag: 30. Mai 2001Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhand-lung,Beschreibung Seiten 1 bis 4, 4a, 5 bis 9, überreicht in der mündli-chen Verhandlung,1 Blatt Bezugszeichenaufstellung und 4 Blatt Zeichnungen mit den Figuren 1 bis 4 vom 30. Mai 2001.G r ü n d eIMit Beschluss vom 7. November 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 02 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeich-nung- 3 -„Verfahren zur biologischen Reinigung von Abwässern“zurückgewiesen.Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil das Verfahren zur biologischen Reini-gung von Abwässern gemäß den seinerzeit geltenden Ansprüchen 1 bis 4 gegen-über(7) DE 298 19 446 U1 in Verbindung mit(8) DIN 4261 Teil 2 Juni 1984nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder, mit der sie ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentan-sprüchen 1 bis 4, einer hieran angepassten Beschreibung sowie der Bezugszei-chenaufstellung und den Figuren vom 30. Mai 2001 weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet:Verfahren zur biologischen Reinigung von Abwässern, bei dem aus einem Vorklärbecken (1) vorgeklärtes Abwasser kontinuierlich durch einen Bioreaktor (1) mit einem intermittierend und feinblasig betriebenen Belüfter (7) und einem Schlitzrohr (9) als Fangvorrich-tung für mit Mikroorganismen besiedel- und verwirbelbare Träger-materialkörper (4) fließt, die Trägermaterialkörper (4) eine Dichte von < 1,0 g/cm3 aufweisen, und bei dem das Abwasser anschlie-ßend in eine Nachklärkammer (3) gefördert wird und dann in den Ablauf gelangt,dadurch gekennzeichnet, dass- 4 -- der Bioreaktor (2) annähernd zu 50% seines Wassernutzvolu-mens mit den Trägermaterialkörpern (4) gefüllt ist;- die maximale Flächenbelastung des Biofilms im Bioreaktor (2) 2 g BSB5 /m2 d beträgt;- die Trägermaterialkörper (4) in der Belüftungsphase mit einer Geschwindigkeit von 20 cm/s bis 80 cm/s verwirbelt werden;- die Sauerstoffkonzentration im Abwasser in der Belüftungs-phase auf 5 mg O2/l bis 8 mg O2/l eingestellt wird;- die Trägermaterialkörper (4) in den Belüftungspausen unterhalb der Oberfläche des Abwassers eine anoxisch wirkende Fil-terschicht bilden und die Belüftungsphase erst wieder ein-setzt, wenn die Sauerstoffkonzentration im Abwasser in den Pausen der Belüftung einen Wert von nahezu 0 mg O2/l er-reicht;- das Schlitzrohr (9) eine Eintauchtiefe aufweist, die höchstens der Schichtstärke der schwebenden anoxisch wirkenden Fil-terschicht entspricht und- die sich im Bioreaktor (2) bildende geringe Schlammmenge in die Nachklärkammer (3) gefördert wird, dort sedimentiert und aus dieser in das Vorklärbecken (1) gefördert oder im Nach-klärbecken (3) gespeichert und aus diesem zur Entsorgung abgezogen wird.Die Ansprüche 2 bis 4 sind Weiterbildungen des Gegenstandes des Anspruchs 1.Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Anmelder im Wesentlichen vorgetra-gen, dass das nunmehr beanspruchte Verfahren von dem Gebrauchsmuster (7) auch in Verbindung mit der DIN-Norm (8) für den Fachmann nicht nahegelegt sei. Im Stand der Technik finde sich nämlich kein Hinweis darauf, dass sich ein stabiler Biofilm auf den Trägerkörpern ohne diese mit Schlamm zuzusetzen ausbildet, wenn der Bioreaktor mit einer geringen Flächenbelastung des Biofilms auf den - 5 -Trägerkörperchen in Verbindung mit einer im Vergleich zum Stand der Technik geringen Verwirbelungsgeschwindigkeit in der Belüftungsphase ausgelegt wird. Dadurch wird es ermöglicht, Abwasser kontinuierlich in einer Kleinkläranlage auch bei niedrigen Temperaturen zu reinigen, ohne Belebtschlamm in den Bioreaktor zurückführen zu müssen.Die Anmelder beantragen,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 4, wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDie Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 basiert auf den ur-sprünglichen Ansprüchen 1, 2, 6, und 7 i. V. m. mit den Erstunterlagen S. 4 Abs. 2, S. 6 Abs. 2 und S. 7 Abs. 4. Die Ansprüche 2 bis 4 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und 5 ableitbar. Die Ansprüche sind auch sonst nicht zu bean-standen.2. Das Verfahren zur biologischen Reinigung von Abwässern gemäß An-spruch 1 ist neu.(7) betrifft eine biologische Kleinkläranlage mit einer Mehrkammerngrube, beste-hend aus einer Vorklärkammer, einer Zwischenkammer als biologische Reini-gungsstufe, und einer Nachklärkammer. In der biologischen Reinigungsstufe ist - 6 -eine feinblasige intermittierend zu betreibende Belüftungseinrichtung und ein Schlitzrohr als Fangvorrichtung für verwirbelbare mit Mikroorganismen besiedel-bare Trägermaterialkörper vorgesehen. Die Trägermaterialkörper weisen eine Dichte von < 1,0 g/cm3 auf und füllen den Bioreaktor zu 30 bis 70 %. Der sich auf der Grundfläche der Nachklärkammer sammelnde Nachklärschlamm wird in die Vorklärkammer gefördert, wobei eine Rückführung von Belebtschlamm in den Bio-reaktor nicht erforderlich ist (Ansprüche 1, 6, 7 und 8 i. V. m. S. 5 Abs. 2 bis S. 6 Abs. 2 sowie Fig. 1 und 2). In (7) sind aber die Verfahrensparameter betreffend die maximale Flächenbelastung des Biofilms im Bioreaktor, die Geschwindigkeit der Verwirbelung des Trägermaterials in der Belüftungsphase sowie die Sauerstoff-konzentration im Abwasser in der Belüftungsphase und in der Belüftungspause nicht beschrieben.In der DIN-Norm (8) wird kein Verfahren zur biologischen Reinigung von Abwäs-sern mit einem verwirbelbaren, mit Mikroorganismen besiedelbaren Trägermaterial beschrieben. Die weiteren im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschrif-ten liegen dem Gegenstand des Anspruchs 1 ferner. Sie wurden weder im ange-griffenen Beschluss noch in der mündlichen Verhandlung weiter in Betracht gezo-gen.3. Das Verfahren zur biologischen Reinigung von Abwässern gemäß An-spruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Anmeldung liegt die objektive Aufgabe zugrunde, ausgehend von der im Ge-brauchsmuster (7) beschriebenen biologischen Kleinkläranlage mit einer Mehr-kammergrube und verwirbelbaren mit Mikroorganismen besiedelbaren Trägerma-terialkörpern einer Dichte von < 1,0 g/cm3 in der biologischen Reinigungsstufe, ein kontinuierliches Verfahren zur biologischen Reinigung von Abwässern ohne Zu-fuhr von Belebtschlamm anzugeben, bei dem sich ein stabiler Biofilm auf den Trä-gerkörpern ausbildet und das auch bei niedrigen Temperaturen problemlos arbei-tet. Die Aufgabe wird mit dem Verfahren zur biologischen Reinigung von Abwäs-- 7 -sern gemäß Anspruch 1 gelöst, bei dem die maximale Flächenbelastung des Bio-films im Bioreaktor 2 g BSB5/m2d beträgt und die Trägermaterialkörper in der Belüftungsphase mit einer Geschwindigkeit von 20 cm/s bis 80 cm/s verwirbelt werden.Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann, ein Verfahrensingenieur mit lang-jähriger Erfahrung in Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen, von der in (7) beschriebenen Kleinkläranlage ausgehen. Aus (7) sind zwar alle Bauteile bekannt, die auch beim anmeldungsgemäßen Verfahren Verwendung finden. Auch soll die Kleinkläranlage gemäß (7) für die biologische Reinigung des Abwas-sers eine Rückführung von Belebtschlamm in die biologische Reinigungsstufe nicht erforderlich machen und insofern die Kleinkläranlage nach der sogenannten Wirbelbett/Schwebebett/Biofilmtechnologie betrieben werden, was gleichfalls mit dem anmeldungsgemäßen Verfahren angestrebt wird. (7) liefert aber keine Hin-weise darauf, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dieses Ziel zu erreichen. Es kommt nämlich nach den Erkenntnissen der Anmelder darauf an, dass sich ein stabiler Biofilm auf den Trägerkörpern ausbildet. Dies wird gemäß geltendem Anspruch 1 dadurch erreicht, dass die maximale Flächenbelastung des Biofilms im Bioreaktor nur 2 g BSB5/m2d beträgt und die Trägerkörper in der Belüftungsphase lediglich mit einer Geschwindigkeit von 20 cm/s bis 80 cm/s ver-wirbelt werden. Diese Flächenbelastung ist als sehr gering anzusehen, was auch die DIN-Norm (8) zeigt. Hier wird nämlich eine maximale Flächenbelastung bei Tauchkörpern - für verwirbelbare Trägermaterialkörper gibt es kein Vorbild in der DIN-Norm - von 4 g BSB5/m2d, die unter bestimmten Vorraussetzungen auf 8 g BSB5/m2d erhöht werden kann, angegeben (S. 4 re. Sp. Tab. 3). Durch die niedrige Belüftungsgeschwindigkeit wird der sich auf Grund der niedrigen Flächen-belastung dünne Biofilm nicht zerstört, was bei üblichen Verfahren der Fall ist, die nach Aussage der Anmelder mit hohen Belüftungsgeschwindigkeiten von ca. 1 m/s arbeiten. Dort wird nämlich nach dem glaubhaften Vorbringen der Anmelder nicht nur das extrazelluläre Material, das zu einer Verschleimung der Trägerkör-- 8 -peroberfläche führt, sondern auch die bakterielle Besiedlung der Trägerkörper ent-fernt, die dann wieder zugeführt werden muss.Auch der im Prüfungsverfahren mit Eingabe Dritter vom 3. November 2006 einge-gangenen vorveröffentlichten Betriebsanleitung „Vollbiologische Kleinkläranlage für 4 bis 50 EW, Typ: Sachsenklo der Martin Bergmann UMWELTTECHNIK“ kann der Fachmann keine Anregung entnehmen, ein Verfahren zur biologischen Reini-gung von Abwässern gemäß den Angaben des geltenden Anspruchs 1 auszuge-stalten. Das Anschreiben vom 3. November 2006 lässt darüber hinaus nicht den Schluss zu, dass der Fachmann auch Ende 2006 erkannte, dass es beim Verfah-ren gemäß Anspruch 1 auf die niedrige Flächenbelastung in Verbindung mit der geringen Belüftungsgeschwindigkeit ankommt, um das Verfahren kontinuierlich ohne Rückführung von Belebtschlamm betreiben zu können (vgl. Anschreiben Dritter vom 3. November 2006 S. 2, Punkt 7).Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich damit nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, im Prüfungsverfahren vom Deutschen Patent- und Markenamt in Betracht gezogenen Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.4. Der Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.- 9 -Die Ansprüche 2 bis 4 betreffen besondere Ausgestaltungen des Gegenstandes des Anspruchs 1 und sind mit diesem gewährbar.Proksch-Ledig Schwarz-Angele Gerster SchusterFa
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