BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 31/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 41 91 525.9-45 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Vogel, Harrer und Dr. Feuerlein BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse B 41 M des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 8. Dezember 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Transferdruckverfahren Anmeldetag: 5. Juli 1991 Die Prioritäten der Voranmeldungen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Juli 1990 (54 96 00) und 2. Juli 1991 (07 / 72 46 10) sind in Anspruch genommen. Der Patenterteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Ansprüche 1 bis 3, eingegangen am 21. November 2000 Beschreibung Seiten 1 bis 4, 4a und 6, eingegangen am 9. März 1992, Seiten 5 und 7 eingegangen am 22. Dezem-ber 1995 In Seite 3, eingegangen am 9. März 1992 wurde in Zeile 2 der Temperaturbereich "140 bis 500 °F" geändert in "60 bis 260 °C". - 3 - G r ü n d e I. Mit Beschluß vom 8. Dezember 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 41 M des Deutschen Patent- und Markenamts die vorliegende Anmeldung zurückgewiesen. Begründet ist der Beschluß im wesentlichen damit, daß das Transferdruckverfah-ren gemäß dem damals geltenden Anspruch 1 gegenüber dem durch die Druck-schriften (1) EP 110 220 B1 (2) DE 34 22 286 A1 (3) Klaus Hanser "Post Script-fähige Thermotransferdrucker" in druck print 1/89, Seiten 15 bis 17 (4) Technische Information der Michael Huber München GmbH zum Transferdruck, Oktober 1989 gebildeten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie widerspricht den Gründen des angefochtenen Beschlusses und beantragt sinngemäß, das nachgesuchte Patent mit den aus dem Beschlußtenor ersicht-lichen Unterlagen zu erteilen. - 4 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und daher zulässig. Die geltenden Ansprüche 1 bis 3 lauten: 1. Verfahren zum Mehrfarbendrucken eines Musters unter Ver-wendung wärmesensitiver tintenfeststoffpartikel von mindestens drei Farben mit den Verfahrensschritten, (a) Drucken wärmesensitiver Tintenfeststoffpartikel in einem gewünschten Muster auf ein Medium und (b) Übertragen des resultierenden Bildes von dem Medium auf ein Objekt, das mit dem Bild dekoriert sein soll, unter Ver-wendung thermischer Mittel bei einer Temperatur, die höher ist als die Temperatur, bei der die Tintenfeststoffpartikel ak-tiviert werden, um einen Transfer der Tinte vom Medium auf das Objekt im gewünschten Muster zu bewirken, dadurch gekennzeichnet, daß die Tintenfeststoffpartikel unter Verwendung von thermischen Mitteln bei einer Temperatur auf das Medium gedruckt werden, die niedriger ist als die Temperatur, bei der die Tintenfeststoffpartikel aktiviert werden. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Tintenfeststoffpartikel, die durch das thermische Druckverfahren auf das Medium gedruckt werden sollen, mittels eines Bindemittels einem Band zugeordnet sind, und daß die Temperatur beim Bedrucken des Mediums ausreicht, um die Tintenfeststoffpartikel - 5 - nach dem Freikommen vom Bindemittel auf dem Medium im ge-wünschten Muster zu belassen. 3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Tintenfeststoffpartikel, mit denen das Medium mittels thermischer Mittel bedruckt werden soll, mittels Wachs einem Band zugeordnet sind, und daß die Temperatur beim Bedrucken des Mediums höher ist als die Temperatur, bei der das Wachs schmilzt und die Tintenfeststoffpartikel auf dem Medium im gewollten Muster ver-bleiben. Diese Ansprüche gehen aus den in deutscher Fassung am 9. März 1992 einge-gangenen, als "geändert" bezeichneten Ansprüchen und der am 9. März 1992 eingegangenen Beschreibung inhaltlich wie folgt hervor: Anspruch 1 aus den Ansprüchen 1 und 2 iVm Beschreibung S 4a Absatz 2 ("Mehrfarbendrucken"). Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen inhaltlich den An-sprüchen 6 und 3. Die Ansprüche sind daher zulässig. In der am 9. März 1992 eingegangenen Beschreibung sind lediglich die ursprüng-lich in °F angegebenen Temperaturen in °C umgerechnet worden. III. Das beanspruchte Transferdruckverfahren ist patentfähig. - 6 - Eine Aufgabe ist in der Beschreibung nicht ausdrücklich angegeben, ergibt sich aber aus dem Vergleich mit dem Stand der Technik. Danach soll ein weiteres Thermodruckverfahren aufgezeigt werden, bei dem der Zwischenträger nicht nach üblichen Druckverfahren wie zB Siebdruck, Tiefdruck, Offsetdruck oder im Tintenstrahl- oder im Matrixdruck, sondern auf thermischem Wege hergestellt ist. Dies geschieht nach Anspruch 1 durch ein Verfahren zum Mehrfarbendrucken ei-nes Musters von mindestens drei Farben unter Verwendung wärmesensitiver Tintenfarbstoffpartikel mit folgenden Maßnahmen (in Gliederung): 1. die Tintenfarbstoffpartikel werden bei einer ersten Temperatur mit Hilfe thermi-scher Mittel auf ein Medium gedruckt, woraus ein erstes Bild resultiert 2. dieses Bild wird mittels thermischer Mittel bei einer zweiten Temperatur vom Medium auf das Objekt übertragen 3. dabei ist die erste Temperatur niedriger und die zweite Temperatur höher als die Temperatur, bei der die Tintenfarbstoffpartikel aktiviert werden. Dieses Verfahren ist neu, da - wie auch aus den nachfolgenden Darlegungen zur erfinderischen Tätigkeit hervorgeht - im Stand der Technik kein Verfahren be-kanntgeworden ist, bei dem Zwischenträger für den Transferdruck auf thermi-schem Wege bedruckt werden. Das beanspruchte Transferdruckverfahren beruht auch auf erfinderischer Tätig-keit. - 7 - In (1) werden eindeutig nur nicht-thermische Verfahren zur Herstellung des Zwi-schenträgers beschrieben, wie auch die Prüfungsstelle im angefochtenen Be-schluß festgestellt hat (aaO Seite 4 Absatz 5). Dies gilt aber auch für (2). Dort werden zur Herstellung der Zwischenträger ("Umdruckpapiere") neben üblichen Druckverfahren (vgl Seite 2 Zeilen 28, 29) "Plotter oder Tintenstrahldrucker" (vgl Seite 3 Zeilen 30 bis 32) sowie "Matrixdrucker oder Plotter" (vgl Seite 4 Zeilen 6 bis 9) genannt. Der Hinweis auf "Plotter" bedeutet nur, daß es sich der Technik nach um Be-standteile von EDV-Anlagen zur Ausgabe von Zeichnungen handelt. Über die Art des Druckverfahrens sagt dieser Hinweis nichts aus. Konkret genannt als Drucker sind daher nur Tintenstrahldrucker und Matrix-drucker. Letztere arbeiten mechanisch durch bildmäßige Übertragung von Farbe von einem Farbband oder -blatt auf einen Druckträger. Weder Tintenstrahldrucker noch Matrixdrucker arbeiten thermisch. Bezüglich der Matrixdrucker ist hier auch noch darauf zu verweisen, daß zB in (3) ausdrücklich der Matrixdruck vom Thermotransferdruck unterschieden wird (vgl aaO Seite 15 "Farbdrucktechniken und -verfahren"). Die Druckschrift (3) betrifft im übrigen aber nicht die Übertragung von Farben, die aktivierbare Farbstoffe enthalten, sondern die Herstellung von Farbausdrucken im wesentlichen mittels schmelzbarer Wachsfarben (vgl Seite 15 linke Spalte Absatz 2 iVm rechte Spalte Abschnitt "Wie funktioniert die Thermotransferdrucktechnik" Absätze 1 und 2). Solche Farben, bei denen also stets das Bindemittel mit übertragen wird, gehen aus (4) hervor (vgl. erste Seite "Begriffsbestimmung ...", Absatz 2). - 8 - Im übrigen betrifft die (4) aber das übliche Thermotransferdruckverfahren. Dafür, daß hier der Zwischenträger anders als durch die hierfür vorbekannten Druck-verfahren hergestellt werden soll, spricht nichts (vgl Abschnitt "Verfahrensablauf"). Somit kann aus keiner der Druckschriften (1), (2), (3) oder (4) ein Hinweis darauf hergeleitet werden, bei der Herstellung von Zwischenträgern für Thermotransfer-druck mit Farben, die thermosensitive Farbstoffe enthalten, ein thermisches Ver-fahren anzuwenden. Auch eine Zusammenschau dieser Druckschriften läßt keine weitergehenden Ge-sichtspunkte erkennen. Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar. Die rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 betreffen besondere Ausführungsarten des Verfahrens nach Anspruch 1 und sind daher ebenfalls gewährbar. Das nachgesuchte Patent war daher in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang zu erteilen. Moser Vogel Harrer Feuerlein prö
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