BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 310/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 09 841 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 101 09 841 mit der Bezeichnung "Trockenmörtel mit verbesserten Verarbeitungseigenschaf-ten, Verfahren zu deren Herstellung, sowie deren Verwen-dung" ist am 30. Oktober 2003 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am 30. Januar 2004 Einspruch erhoben worden, der mit Schriftsatz vom 27. Juli 2004 zurückgenommen wurde. Die Patentinhaberinnen verfolgen ihr Patentbegehren im unveränderten Umfang und beantragen, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens und der Anträge der ehemaligen Einsprechenden, wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 3 - II Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und daher zulässig. Nach seiner Rücknahme sind nur noch die Patentinhaberinnen am Einspruchs-verfahren beteiligt; dieses ist indes von Amts wegen ohne die Einsprechende fort-zusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, daß das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte, wie im Tenor angegeben, dem Antrag der Patentinhaberinnen sinngemäß ent-sprochen werden. Schröder Wagner Harrer Proksch-Ledig Fa/Na
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