BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 31/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … hier Verfahrenskostenhilfe … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Moser sowie den Richter Harrer, die Richterin Dr. Proksch-Ledig und den Richter Dr. Feuerlein beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 27. Dezember 1995 eine Patentanmeldung mit der Bezeich-nung "…" eingereicht. Am 9. April 1996 ging ein mit Anlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anmelders (Formular A 9541) versehener Antrag auf Verfahrens-kostenhilfe ein, in dem für die Patentanmeldung … Verfahrenskosten- hilfe beantragt wurde mit der Begründung, dass die Zahlung der Anmeldegebüh-ren (- und nachfolgenden Gebühren -) zur Zeit eine nicht geringe Härte bedeuten würde. Mit Bescheid vom 26. September 1996 hat die Patentabteilung 11 dem Anmelder mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen der Antrag voraussichtlich abgelehnt werde. Mit Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 1998 wurde "der Antrag des Herrn B… auf Bewilligung von Verfah- renskostenhilfe vom 9. April 1996, eingegangen am gleichen Tag, in Sachen der Patentanmeldung … zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe ver- weigert". Zur Begründung hat die Patentabteilung auf den Bescheid vom 26. Septem-ber 1996 Bezug genommen, in dem dargelegt worden sei, warum die Inanspruch-nahme von Verfahrenskostenhilfe durch den Anmelder als mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO angesehen werde. - 3 - Nach Stellung eines Prüfungsantrags mit gleichzeitigem Verfahrenskostenhilfe–Antrag für die Prüfungsgebühr hat die Prüfungsstelle 11.23 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 18. Januar 1999 die Anmeldung auf Grund § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde des Anmelders vom 4. März 1999 (Eingang 11. März 1999) durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 18. Ju-ni 1999 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückverwiesen. Am Ende der Gründe dieser Entscheidung findet sich folgender Hinweis: "Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann nämlich - auch nach Ablehnung eines bereits gestellten Antrags - so lange wiederholt werden, wie das Verfahren, in dem die Verfahrenskostenhilfe begehrt wird, andauert (Benkard, PatG, 9. Aufl § 129 Rdnr 24 mwNachw)." Im Laufe des Erteilungsverfahrens hat der Anmelder auf die Benachrichtigung ge-mäß § 35 Abs 3 PatG am 28. August 1998 die Anmeldegebühr gezahlt und so-dann mit Eingabe vom 26. November 1998, beim Deutschen Patent- und Marken-amt eingegangen am 27. November 1998, wiederum die Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe beantragt. Auf diese Eingabe hat ihm die Patentabteilung 11 mit Bescheid vom 9. Au-gust 1999 mitgeteilt, dass mit Beschluss vom 25. Mai 1998 zur vorliegenden An-meldung bei gleichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Anmel-ders die Verfahrenskostenhilfe bereits verweigert wurde. Da sich die Vorausset-zungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht geändert hätten und ei-ne Fristenhemmung gemäß § 134 PatG nicht bestehe (Schulte PatG 5. Aufl § 134 Rdn 2), könne ein zweiter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht zum Erfolg füh- - 4 - ren. Dem Anmelder werde deshalb empfohlen, den Antrag auf Verfahrenskosten-hilfe zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 10. Januar 2001 + 11. Januar 2001 beantragte der Anmelder ein weiteres Mal "Verfahrenskostenhilfe (so (noch) nicht ausreichend beantragt) für al-le bis zur Patenterteilung anfallenden Gebühren (wie sie z.T. etwa zum Prüfungs-antrag anfallen)" und erklärte, dass diese Patentanmeldung Zusatzpatentanmel-dung zu … sein solle. Mit Beschluss vom 21. November 2001 hat die Patentabteilung 11 den Antrag vom 26. November 1998/10./11. Januar 2001 zurückgewiesen und Verfahrensko-stenhilfe verweigert. Zur Begründung bezog sich die Patentabteilung auf den Bescheid vom 9. Au-gust 1999. Gegen diesen Beschluß vom 21. November 2001 richtet sich die vorliegende Be-schwerde des Anmelders. In einer vom ihm als "Bericht" bezeichneten Begründung der Beschwerde führt er ua aus, dass er den im Beschluss aufgeführten Gründen nicht zu folgen vermöge. In seinem Forschen bestehe keine Mutwilligkeit. Im übrigen enthält dieser Bericht Ausführungen betreffend seiner Aktivitäten in Sachen mehrerer Anmeldungen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. - 5 - Im Ergebnis wurde der Verfahrenskostenhilfe-Antrag vom 26. November 1998 und vom 10./11. Januar 2001 zu Recht zurückgewiesen und Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die für das Erteilungsverfahren in Sachen der Patentanmeldung …, für die das Zusatzverhältnis zur Patentanmeldung … beantragt ist, bereits mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 1998 rechts-kräftig versagte Verfahrenskostenhilfe umfasst auch die Gebühr für den Prüfungs-antrag, dh damit auch die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für diese Gebühr. Auch wenn eine Bewilligung für bestimmte Verfahrensabschnitte möglich ist, be-zieht sich der - nicht ausdrücklich beschränkte - Antrag grundsätzlich auf das ge-samte Erteilungsverfahren der jeweiligen Instanz (vgl Schulte PatG 6. Aufl § 130 Rn 6). Dies war auch hier der Fall, wie dem schriftlichen Antrag des Anmelders vom 9. April 1996 zu entnehmen ist. Weder war dieser Erst-Antrag des Anmelders lediglich auf Befreiung von der An-meldegebühr gerichtet bzw darauf beschränkt noch kann der Entscheidung der Patentabteilung vom 25. Mai 1998 irgendeine Beschränkung entnommen werden, insbesondere nicht, dass Verfahrenskostenhilfe allein für die Zahlung der Anmel-degebühr verweigert werde. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Formulierung "Die Zahlung der Anmeldege-bühren (- und nachfolgende Gebühren -)", im Antrag des Anmelders vom 9. April 1996 eindeutig, dass er Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Patenter-teilungsverfahren beantragt hat. Zum andern ist auch aus der nicht beschränkten Fassung des Tenors des DPMA-Beschlusses vom 25. Mai 1998, der ebenfalls ei-ne Beschränkung der Entscheidung auf die Anmeldegebühr nicht erkennen lässt, zu entnehmen, dass die Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Erteilungsverfah-ren verweigert worden ist. - 6 - Zwar erwachsen abweisende Verfahrenskostenhilfe-Beschlüsse nicht in innere Rechtskraft (vgl Baumbach ZPO, 60. Aufl § 127 Rdn 102), so dass abgelehnte - die Verfahrenskostenhilfe verweigernde - Anträge wiederholt werden dürfen (sie-he Schulte, PatG 6. Aufl § 130 Rdn 6 mit Zitat, Fn 4 = BPatGE 12, 183). Allerdings ist bei Wiederholung von Anträgen ohne Vorbringen neuer Gründe zu prüfen, ob für das erneute Verlangen, die hinreichende Erfolgsaussicht zu beurtei-len, ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Baumbach aaO). Andernfalls könnte der Anmelder somit das Gericht mit immer neuen Verfahrenskostenhilfe-Anträgen im Laufe des Erteilungsverfahrens zu fortgesetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen, auch wenn sich die sachlichen Umstände nicht verän-dert haben. Dies ist nicht der Sinn des Verfahrenskostenhilfe-Gedankens (siehe dazu auch Baumbach/Hartmann ZPO 60. Aufl § 127 Rn 102). Vorliegend ist das unter Anlegung eines strengen Maßstabes für die Wiederholung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu prüfende Rechtsschutz-bedürfnis schon deshalb zu verneinen, weil der bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt in der Entscheidung vom 25. Mai 1998 rechtskräftig beschiedene Verfahrenskostenhilfe-Antrag mit dem nunmehr verfolgten, auf denselben Tatsa-chen beruhenden und auf die gleichen Gründe gestützten Antrag völlig überein-stimmt. Niemand hat einen Anspruch darauf, eine Angelegenheit - mit abgeschlossenem Sachverhalt - von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht sachlich zweimal entscheiden zu lassen (ne bis in idem). Ist ein zuerst gestellter Antrag zulässig und ergeht hierauf gestützt eine sachliche Entscheidung, sind nachfolgende auf denselben Rechtsausspruch gerichtete An-träge mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. - 7 - Damit bedarf es hier keiner Entscheidung über die beantragte Verfahrenskosten-hilfe für den Prüfungsantrag (unter Prüfung der Fragen hinreichende Erfolgsaus-sicht und Mutwilligkeit), da es sich um einen wiederholten Antrag handelt, der auf keine neuen Umstände gestützt ist (siehe auch Benkard PatG 9. Aufl § 135 Rn 16). Im Ergebnis hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert, so dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Be-schluss zurückzuweisen war. Moser Harrer Proksch-Ledig Feuerlein Pü
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