BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 31/12_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung …(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren)…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig und der Richter Dr. Kortbein und Dr. Jäger- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Der Antragsteller hatte für seine am 12. Juni 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung"…"mit Schriftsatz vom 18. August 2010, eingegangen am 25. August 2010, Verfah-renskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren und die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren beantragt.Mit Beschluss vom 28. Januar 2011 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert.Zur Begründung hatte die Patentabteilung unter Verweis auf die Druckschriften(1) EP 0 984 695 B1(2) DE 199 02 924 A1ausgeführt, dass für die vorliegende Anmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit keine Aussicht auf eine Patenterteilung bestehe. Im Dokument (1) werde ein Ver-- 3 -fahren zum Bekämpfen des Befalls von Kulturpflanzen durch Schadorganismen mit Hilfe von Pflanzenschutzmitteln beschrieben, die mit herkömmlichen Pflanzen-behandlungen auf die Wunden von Kulturpflanzen aufgebracht würden. Bekannt sei ferner auch die Vermischung von Pflanzenschutzmitteln mit einem festen Trä-gerstoff wie Ton oder Löß.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 7. April 2011. Eine Begründung der Beschwerde ist trotz Ankündigung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gelangt.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die gebührenfreie Beschwerde (PatKostG § 2 Abs. 1 i. V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) ist statthaft (§ 135 Abs. 3 PatG) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 PatG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da die Patentabtei-lung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.Verfahrenskostenhilfe ist einem bedürftigen Anmelder nur dann zu gewähren, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da einer späte-ren Patenterteilung im vorliegenden Fall durchgreifende Bedenken entgegenste-hen.Die Bereitstellung des beanspruchten Verfahrens zum Bekämpfen des Befalls von Kulturpflanzen, insbesondere Obst- und Ziergehölzen, durch Schadorganismen, wie Bakterien, Viren, Pilze und dergl., gemäß Patentanspruch 1 beruht aus den von der Patentabteilung dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit.- 4 -Der Anmeldung liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren anzugeben, mit dem durch Schadorganismen an offenen Holzwunden verursachte Krankheiten an Pflanzen wirksam bekämpft werden können, wobei die Bekämpfungsmaßnahmen umweltfreundlich und effektiv sind und die Pflanzenschutzvorschriften erfüllt wer-den (vgl. Erstunterlagen S. 1 Abs. 3).Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 vorgeschlagen, Pflan-zenwunden bei Befall durch Schadorganismen mit einer Mischung eines Pflan-zenschutzmittels mit Ton oder Lehm zu bedecken. Das Vermischen von Pflanzen-schutzmitteln mit festen Trägerstoffen wie Löß (= Lehm) oder Ton und die Ver-wendung dieser Mischungen zur Bekämpfung pflanzenpathogener Pilze an Kul-turpflanzen war dem Fachmann bereits vor dem Anmeldetag aus der europäi-schen Patentschrift EP 0 984 695 B1 bekannt (vgl. Patentansprüche 1, 6 bis 8 i. V. m. S. 2 [0002], S. 5 [0019] bis [0022] und [0030] sowie S. 6 [0035]). Pasten, wie sie in dieser Druckschrift beschrieben werden, sodann auch auf offene Pflan-zenwunden, die z. B. von Schadpilzen befallen sind, aufzutragen, liegt für einen Gartenbaufachmann - wie die Prüfungsstelle in ihrem Beschluss ausgeführt hat - auch nach Auffassung des Senates nahe. Der Hinweis des Anmelders in sei-ner Eingabe vom 15. Dezember 2010, dass weder die genannte europäische Patentschrift noch die ebenfalls im Prüfungsverfahren zitierte deutsche Patentan-meldung DE 199 02 924 A1 die Bekämpfung bakterieller Pflanzenkrankheiten und insbesondere des Feuerbrandes mit dem Wirkstoff "Metronidazol" konkret benen-nen würden, kann zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage füh-ren. Denn abgesehen davon, dass speziell die Behandlung von Feuerbrand in den Erstunterlagen nicht ursprünglich offenbart ist, war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch die antibakterielle Wirkung von Metronidazol - wie im Übrigen auch das mit den Erstunterlagen eingereichte Datenblatt belegt - an sich bekannt.Die Würdigung des bisherigen Vortrags des Antragstellers durch die Patentabtei-lung lässt keinen Fehler erkennen, so dass sich der Senat die zutreffende Begrün-dung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang zu eigen macht.- 5 -Die mit der Patentanmeldung geltend gemachten Ansprüche sind damit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Darüber hinaus lassen die Anmeldungs-unterlagen insgesamt einen patentfähigen Gegenstand nicht erkennen. Dement-sprechend fehlt es an der für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderli-chen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO). Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.Maksymiw Proksch-Ledig Jäger KortbeinFa
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