BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 3/13_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 199 06 582.9-34…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und der Richter Dr. Kortbein und Dr. Jäger- 2 -beschlossen:1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2009 aufgehoben und das Patent 199 06 582 erteilt.Bezeichnung: Dielektrische keramische Zusammenset-zung, laminierter Keramikkondensator und Verfahren zur Herstellung des laminierten KeramikkondensatorsAnmeldetag: 17. Februar 1999Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 27, eingereicht mit Schriftsatz vom24. Juli 2013,Beschreibung, Seiten 1 bis 4, 6 bis 9, 11 bis 32, 34 bis 36, 38 bis 46, 48 bis 51 und 53, eingereicht mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013, sowie Seiten 5, 10, 33, 33a, 37, 47 und 52, eingereicht mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013,1 Seite Zeichnung 1/1, eingegangen am 17. Februar 1999.2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.- 3 -G r ü n d eI.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse H01G des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 199 06 582.9-34 mit der Bezeichnung„Dielektrische keramische Zusammensetzung, laminierter Kera-mikkondensator und Verfahren zur Herstellung des laminierten Keramikkondensators"zurückgewiesen.Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 13 gegenüber der Lehre der D1 DE 694 00 553 T2nicht neu sei. Die D1 offenbare dielektrische keramische Zusammensetzungen, die sämtliche stofflichen Merkmale der dielektrischen keramischen Zusammen-setzungen gemäß Patentanspruch 13 aufwiesen.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbe-gehren auf der Grundlage der am 24. Juli 2013 eingegangenen Patentansprü-che 1 bis 27 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt. Die un-abhängigen Patentansprüche 1, 4, 8, 13, 17 und 22 haben unter Korrektur eines Rechtschreibfehlers im Patentanspruch 17 folgenden Wortlaut:„1. Dielektrische keramische Zusammensetzung, die durch die folgende Formel dargestellt wird:- 4 -{Ba1-xCaxO}mTiO2 + αMgO +βMnO, wobei 0,001 α 0,001 β PXQG[LVWundwobei die durch {Ba1-xCaxO}TiO2 dargestellte Verbindung als Beimengung ein Alkalimetalloxid in einer Menge von 0,03 Masseprozent oder weniger enthält.“„4. Laminierter Keramikkondensator, der folgendes umfasst:- ein aus mehreren dielektrischen keramischen Schichten gebildetes Laminat- mehrere an unterschiedlichen Stellen an den Seitenflä-chen des Laminats vorgesehene Außenelektroden und- mehrere in dem Laminat untergebrachte Innenelektroden, wobei jede Innenelektrode entlang einer Grenzfläche zwi-schen zwei spezifischen benachbarten dielektrischen Ke-ramikschichten derart vorgesehen ist, dass ein Ende der Innenelektrode an einer der Seitenflächen freigelegt ist, so dass mit einer der Außenelektroden elektrischer Kontakt hergestellt wirddadurch gekennzeichnet, dass die dielektrischen Keramikschichten aus einer dielektrischen keramischen Zusammensetzung gebildet sind, die durch die folgende Formel dargestellt wird:{Ba1-xCaxO}mTiO2 + αMgO + βMnO, wobei 0,001 α 0,001 β PXQG[LVWundwobei die durch {Ba1-xCaxO}TiO2 dargestellte Verbindung als Beimengung ein Alkalimetalloxid in einer Menge von 0,03 Masseprozent oder weniger enthält.“- 5 -„8. Verfahren zur Herstellung eines laminierten Keramikkonden-sators, das folgende Schritte umfasst:- einen Schritt zur Aufbereitung einer Mischung, die eine dielektrische keramische Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 3 umfasst;- einen Schritt zur Erzeugung eines Laminats durch Laminieren von mehreren ungesinterten Keramikplatten, die besagte Mischung enthalten, und mehreren Innen-elektroden, die jeweils entlang einer spezifischen Grenz-fläche zwischen zwei benachbarten ungesinterten Kera-mikplatten derart ausgebildet sind, dass ein Ende jeder der Innenelektroden an einer der Seitenflächen freigelegtist;- einen Schritt zum Brennen des Laminats, um besagte Mi-schung zu sintern, so dass ein dielektrisches Keramikpro-dukt gebildet wird, und- einen Schritt zum Bilden von mehreren Außenelektroden auf jeder Seitenfläche des Laminats, so dass das eine an der Seitenfläche freigelegte Ende jeder der Innenelektro-den mit einer der Außenelektroden elektrischen Kontakt hat,wobei die durch {Ba1-xCaxO}TiO2 dargestellte Verbindung als Beimengung ein Alkalimetalloxid in einer Menge von 0,03 Masseprozent oder weniger enthält.“„13. Dielektrische keramische Zusammensetzung, die durch {Ba1-x-yCaxREyO}mTiO2 + αMgO +βMnO dargestellt wird, wobei RE ein Seltenerdmetallelement; 0,001 α 0,001 β P[XQG0,001 LVW³- 6 -„17. Laminierter Keramikkondensator, dadurch gekennzeichnet, dass die dielektrischen Keramikschichten aus einer keramischen Zusammensetzung gebildet werden, die durch {Ba1-x-yCaxREyO}mTiO2 + αMgO + βMnO dargestellt wird, wobei RE ein Seltenerdmetallelement; 0,001 α 0,001 β P[XQG0,001 LVW³„22. Verfahren zur Herstellung eines laminierten Keramikkonden-sators, das folgende Schritte umfasst:- einen Schritt zur Aufbereitung einer Mischung, die eine dielektrische keramische Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 13 bis 16, bei der RE ein Seltenerdme-tallelement ist, umfasst;- einen Schritt zur Erzeugung eines Laminats durch Laminieren von mehreren ungesinterten Keramikplatten, die besagte Mischung enthalten, und mehreren Innen-elektroden, die jeweils entlang einer spezifischen Grenz-fläche zwischen zwei benachbarten ungesinterten Kera-mikplatten derart ausgebildet sind, dass ein Ende jeder der Innenelektroden an einer der Seitenflächen freigelegt ist;- einen Schritt zum Brennen des Laminats, um besagte Mi-schung zu sintern, so dass ein dielektrisches Keramikpro-dukt gebildet wird, und- einen Schritt zum Bilden von mehreren Außenelektroden auf jeder Seitenfläche des Laminats, so dass das eine an der Seitenfläche freigelegte Ende jeder der Innenelektro-den mit einer der Außenelektroden elektrisch verbunden ist.“- 7 -Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Anmelderin im Wesentlichen vor, die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1, 4, 8, 13, 17 und 22 seien neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber sämtlichen im Patenterteilungsverfahren angeführten Druckschriften. Die D1 offenbare dielektri-sche keramische Zusammensetzungen, die im Gegensatz zu den vorliegend be-anspruchten Zusammensetzungen die Elemente Sr, Zr und Hf aufwiesen. Selbst die im Zurückweisungsbeschluss angeführten Vergleichsbeispiele der D1 enthiel-ten jeweils zwei dieser drei Elemente. Zudem gehöre das Element Sr nicht zu den Seltenerdmetallen, die im Patentanspruch 13 mit der Kurzbezeichnung „RE“ be-zeichnet seien. Schließlich unterscheide sich die dielektrische keramische Zu-sammensetzung der D1 ebenso wie die dielektrischen keramischen Zusammen-setzungen aller weiteren im Verfahren befindlichen DruckschriftenD2 US 5 219 812 AD3 JP 08 031 232 AD4 EP 0 817 216 A2D5 JP 04 264 305 AD6 JP 04 264 306 AD7 = D3D8 H. Schaumburg, "Werkstoffe und Bauelemente der Elektro-technik – Keramik", B. G. Teubner Verlag Stuttgart, 1994, ISBN 3-519-06127-9, S. 348 bis 373D9 J. B. Blum, W. R. Cannon (Eds.), "Advances in Ceramics –Volume 19 Multilayer Ceramic Devices", The American Ce-ramic Society, Inc., 1986, ISBN 0-916094-79-0, S. 103 bis 115schon dadurch vom anmeldungsgemäßen Gegenstand, dass die Zusammen-setzung auf (Ba, Ca)TiO3-Basis keine 0,03 Masseprozent oder weniger eines Al-kalimetalloxids als Beimengung enthielten. Die Druckschriften D1 bis D9 könnten - 8 -somit auch in einer Zusammenschau die anmeldungsgemäßen dielektrischen Zusammensetzungen nicht nahe legen.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent 199 06 582 mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen,ferner die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Patentansprüche 2, 3, 5 bis 7, 9 bis 12, 14 bis 16, 18 bis 21 und 23 bis 27 wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 ist aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 und 2 i. V. m. dem die S. 10/11 übergreifenden Abs. der Erstunterlagen und die Patentansprüche 2 und 3 sind aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 3 und 4 ab-leitbar. Der Patentanspruch 4 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Pa-tentanspruch 6 i. V. m. dem die S. 10/11 übergreifenden Abs. der Erstunterla-gen und die Patentansprüche 5 bis 7 auf den ursprünglich eingereichten Pa-tentansprüchen 7 bis 9. Der Patentanspruch 8 leitet sich aus den ursprünglicheingereichten Patentansprüchen 10 und 11 und die Patentansprüche 9 bis 12 aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 12 bis 15 her. Der Pa-tentanspruch 13 basiert auf den ursprünglich eingereichten Patentansprü-- 9 -chen 16 und 17 und die Patentansprüche 14 bis 16 auf den ursprünglich einge-reichten Patentansprüchen 18 bis 20. Der Patentanspruch 17 ist aus den ur-sprünglich eingereichten Patentansprüchen 21 und 22 und die Patentansprü-che 18 bis 21 sind aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 23 bis 26 ableitbar. Schließlich basieren die Patentansprüche 22 bis 27 auf den ur-sprünglich eingereichten Patentansprüchen 27 bis 32.2.1. Die dielektrische keramische Zusammensetzung des Patentanspruchs 1 ist neu.In keinem der entgegengehaltenen Dokumente werden dielektrische kerami-sche Zusammensetzungen mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 beschrieben. Die D1 offenbart dielektrische keramische Zusammensetzungen, die im Unterschied zu den dielektrischen keramischen Zusammensetzungen des Patentanspruchs 1 die Elemente Sr, Zr und Hf sowie Seltenerdmetallele-mente aufweisen. Denn deren Anteil an den Keramikzusammensetzungen der D1 ist stets größer Null. Auch die Vergleichsversuche 28 bis 32 enthalten min-destens zwei dieser drei Elemente und ein Seltenerdmetallelement (vgl. D1 Patentanspruch 2, S. 4 vorletzter Abs. bis S. 5 Abs. 1 und Beispiel 3 S. 24 Tab. 4 und S. 29 bis S. 30 Abs. 3). In der D3 werden dielektrische keramische Zusammensetzungen auf {Ba1-xCaxO}TiO2-Basis beschrieben, die aber mit 1,5 bis 4,5 Molanteilen des Alkalimetalloxids Li2O eine höhere Beimengung an Al-kalimetalloxid als im Patentanspruch 1 beansprucht enthalten (vgl. D3 Pa-tentanspruch 3 sowie Absätze [0020] und [0027]). Die Druckschriften D2 und D4 bis D6 unterscheiden sich von der dielektrischen keramischen Zusammen-setzung des Patentanspruchs 1 bereits dadurch, dass sie als keramische Ba-siskomponente jeweils BaTiO3 und nicht {Ba1-xCaxO}TiO2 einsetzen (vgl. D2 Patentanspruch 1 und Sp. 1 Z. 55 bis 68; D4 Patentanspruch 1, S. 3 Z. 36 bis 53; D5 Abstract; D6 Abstract). Der Übersichtsartikel D8 offenbart keine Anga-ben bezüglich der Beimengung von Alkalimetalloxid (vgl. D8 S. 353 bis 355 Abs. 2) und schließlich gibt die Lehre der D9 keine dielektrische keramische - 10 -Zusammensetzung an, die gleichzeitig die Zusatzstoffe MgO und MnO enthält (vgl. D9 Zusammenfassung, S. 106 le. Abs. i. V. m. Fig. 5 und S. 107 le. Abs. bis S. 108 Abs. 1).2.2. Die dielektrische keramische Zusammensetzung des Patentanspruchs 13 ist ebenfalls neu.Keine der Entgegenhaltungen offenbart eine dielektrische keramische Zusam-mensetzung mit denselben Bestandteilen des Patentanspruchs 13. Die dielektrischen keramischen Zusammensetzungen der D1 unterscheiden sich von der des Patentanspruchs 13 durch das Vorhandensein der Elemente Sr, Zr und Hf. Auch die Vergleichsbeispiele 28 bis 32 enthalten zumindest zwei dieser drei Elemente (vgl. D1 Patentanspruch 2, S. 4 vorletzter Abs. bis S. 5 Abs. 1 sowie Beispiel 3 S. 24 Tab. 4 und S. 29 bis S. 30 Abs. 3). Die weiteren Druck-schriften D2 bis D9 beschreiben als keramische Basiskomponente kein {Ba1-x-yCaxREyO}mTiO2, sondern entweder BaTiO3 oder {Ba1-xCaxO}mTiO2 oder im Fall der D2 und der D8 zusätzlich Zr-enthaltende keramische Zusammensetzungen. Die keramischen Basiskomponenten dieser Druckschriften weisen somit im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 13 keine Seltenerdme-tallelemente auf. In D8 und D9 werden Seltenerdmetallelemente weder als Be-standteil der keramischen Basiskomponente noch als Zusatzkomponente in Form ihrer Oxide gelehrt (vgl. D2 Patentanspruch 1 und Sp. 1 Z. 55 bis 68; D3 Patentansprüche 1 und 3; D4 Patentanspruch 1, S. 3 Z. 36 bis 53; D5 Abstract; D6 Abstract; D8 S. 353 bis 355 Abs. 2; D9 Zusammenfassung). 3.1. Die dielektrische keramische Zusammensetzung des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine dielektrische keramische Zu-sammensetzung bereitzustellen, die eine sehr gute Temperatur-Spezifikation aufweist, wobei insbesondere diese dielektrische keramische Zusammen-- 11 -setzung in einem laminierten Keramikkondensator verwendet werden soll, der in einer Hochtemperaturumgebung eingesetzt und deshalb bei diesen Tempe-raturen stabil sein soll, und wobei weiter eine hohe Zuverlässigkeit und eine Dielektrizitätskonstante mit geringer Temperaturabhängigkeit auch bei höheren Temperaturen (z. B. 150°C) angestrebt wird (vgl. Erstunterlagen S. 2 Abs. 3 bis S. 4 Abs. 4). Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelöst.Zur Lösung der Aufgabe, wie sie durch die Ausgestaltung der dielektrischen ke-ramischen Zusammensetzung des Patentanspruchs 1 erreicht wird, gelangt der Fachmann, hier ein Chemieingenieur mit praktischer Erfahrung in der Herstel-lung von dielektrischen Keramiken, der bezüglich der Herstellung von Keramik-kondensatoren einen Elektroingenieur zu Rate zieht, mit keiner der im Verfah-ren genannten Druckschriften. Denn keine dieser Druckschriften kann ihm Hin-weise dahingehend vermitteln, auf Basis einer durch {Ba1-xCaxO}TiO2 darge-stellten Verbindung eine dielektrische keramische Zusammensetzung bereitzu-stellen, die keinen durch Diffusion einer Zusatzkomponente gebildeten Kern-Mantel-Aufbau aufweist, wodurch dessen temperaturabhängigen Merkmale und Zuverlässigkeit nicht von der Diffusion einer Zusatzkomponente abhängen (vgl. Erstunterlagen S. 4 le. Abs.). Zur Lösung konnte der Fachmann von der D3 ausgehen. Die D3 betrifft eine nicht-reduzierbare dielektrische Keramikzusammensetzung zur Herstellung von Keramikkondensatoren, deren Dielektrizitätskonstante eine exzellente Tempe-raturcharakteristik aufweist. Als keramische Basiskomponente für die dielektri-sche Keramikzusammensetzung gibt die D3 (Ba1-xCax)1+kTiO3 und als Zusatz-komponenten MgO, MnO, SiO2, das Seltenerdmetalloxid RE2O3 und das Alka-limetalloxid Li2O an, wobei Li2O mit einem Anteil von 1,50 bis 4,50 mol in Bezug auf 100 mol der keramischen Basiskomponente eingesetzt wird (vgl. D3 Pa-tentanspruch 3, Abs. [0020] und [0059]). Anregungen, auf die Zusatzkompo-- 12 -nente Seltenerdmetalloxid zu verzichten und die Beimengung an Alkalime-talloxid auf eine Menge von 0,03 Masseprozent oder weniger in Bezug auf die keramische Basiskomponente zu begrenzen, oder gar Hinweise, dass dadurch eine dielektrische Keramikzusammensetzung mit einer hohen Dielektriziäts-konstante geringer Temperaturabhängigkeit bei höheren Temperaturen erhalten werden kann, gibt die D3 indessen nicht. Der Fachmann wird vielmehr davon abgehalten, diese Maßnahmen zu ergreifen, da sich nach der Lehre der D3 bei einem Gehalt an Seltenerdmetalloxid von weniger als 0,25 mol die dielektri-schen Eigenschaften des aus der Zusammensetzung hergestellten laminiertenKeramikkondensators ebenso verschlechtern wie die Temperatureigenschaften der Dielektrizitätskonstante bei einem Gehalt von weniger als 1,50 mol an dem Alkalimetalloxid Li2O (vgl. D3 Abs. [0009] und [0020]). Die D1 vermittelt gleichfalls keinen Anlass, auf den Zusatz von Seltenerdme-tallelement in der dielektrischen Keramikzusammensetzung der D3 zu verzich-ten und den Gehalt an Alkalimetalloxid auf 0,03 Masseprozent oder weniger zu beschränken, so dass auch eine Zusammenschau dieser beiden Druckschriften den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahe legen kann. Bei der die-lektrischen keramischen Zusammensetzung der D1 erfolgt zwar keine Zugabe eines Seltenerdmetalloxids in der keramischen Mischung. In der D1 wird aber das Seltenerdmetallelement bereits der keramischen Basiskomponente zuge-fügt. Dadurch ist die Kristallkorngröße der Zusammensetzung klein genug, um die dielektrischen Schichten bei der Herstellung monolithischer Keramikkon-densatoren zu dünnen (vgl. D1 S. 5 Abs. 3, S. 6 Abs. 4, Beispiel 1 S. 15 Abs. 2 i. V. m. S. 10 Tab. 1 und Beispiel 3 S. 29 Abs. 3 i. V. m. S. 24 Tab. 4). Der Zu-satz von Seltenerdmetall ist somit nach der Lehre der D1 entscheidend für die Funktionsfähigkeit der dielektrischen keramischen Zusammensetzungen. Der Gehalt an Alkalimetalloxid in der keramischen Basiskomponente und dessen Einfluss auf die Zuverlässigkeit des dielektrischen Keramikmaterials (vgl. Erst-unterlagen S. 10/11 übergreifender Abs.) wird in der D1 nicht angesprochen. - 13 -Die D1 kann somit auch keine Anregung auf den anmeldungsgemäßen Gehalt an Alkalimetalloxid geben.Eine Veranlassung, auf die Zugabe von Seltenerdmetall in der dielektrischen keramischen Zusammensetzung der D3 zu verzichten, können auch die Druck-schriften D2 und D4 bis D6 nicht geben, da den in diesen Druckschriften offen-barten dielektrischen keramischen Zusammensetzungen stets auch Seltenerd-metalloxide als Zusatzkomponenten zugegeben sind (vgl. D2 Patentanspruch 1, Sp. 1 Z. 55 bis 68 und Sp. 3 Z. 14 bis 19 i. V. m. Sp. 5 Tab. 1 und 2; vgl. D4 Patentanspruch 1 und S. 3 Z. 36 bis 53; vgl. D5 Abstract; vgl. D6 Abstract). In diesen Druckschriften finden sich im Übrigen ebenfalls keine Angaben bezüg-lich einer Beimengung von Alkalimetalloxid zur keramischen Basiskomponente und dessen Einfluss auf die Zuverlässigkeit des Keramikmaterials, so dass wie-derum auch dieses Merkmal bei einer Zusammenschau mit der D3 nicht nahe gelegt wird.Schließlich vermitteln die Druckschriften D8 und D9 dem Fachmann ebenfalls keine Anregungen in Richtung auf den Anmeldungsgegenstand nach Patentan-spruch 1. Denn die Lehren dieser beiden Druckschriften enthalten zwar keine Seltenerdmetallelemente, sie können ihn aber nicht dazu anleiten, den kerami-schen Basiskomponenten der D3 als Beimengung ein Alkalimetalloxid in der anspruchsgemäßen Menge zuzugeben, um ein dielektrisches Keramikmaterial hoher Zuverlässigkeit zu erhalten (vgl. Erstunterlagen S. 10/11 übergreifender Abs.). In der D8 wird eine mögliche Beimengung an Alkalimetalloxid expressis verbis nicht angesprochen. In der D9 wird zwar ein Gehalt von 0,002 Gew.-% des Alkalimetalloxids Na2O in [(Ba0,85Ca0,15)O]1,01TiO2-Keramiken angegeben (vgl. D9 S. 104 Table I.). Dabei handelt es sich aber nicht um eine gezielte Beimengung zur Beeinflussung der Zuverlässigkeit des Keramikmaterials, son-dern um eine Verunreinigung aus den bei der Herstellung eingesetzten Carbo-naten und Oxiden.- 14 -3.2. Die dielektrische keramische Zusammensetzung des Patentanspruchs 13 beruht gleichfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die dielektrische keramische Zusammensetzung des Patentanspruchs 13 un-terscheidet sich von der Keramikzusammensetzung des Patentanspruchs 1 durch das Vorhandensein eines Seltenerdmetallelements als teilweiser Ersatz des Elements Ba in der keramischen Basiskomponente. Dadurch ergibt sich eine Basiskomponente der Formel {Ba1-x-yCaxREyO}mTiO2, wobei RE für ein Seltenerdmetallelement steht. Des Weiteren unterscheiden sich die dielektri-schen keramischen Zusammensetzungen der Patentansprüche 13 und 1 darin, dass im Patentanspruch 13 die Beimengung an Alkalimetalloxid zur kerami-schen Basiskomponente nicht spezifiziert ist.Die Aufgabe der Anmeldung, eine dielektrische keramische Zusammensetzung bereitzustellen, die eine sehr gute Temperatur-Spezifikation aufweist, wobei weiter eine hohe Zuverlässigkeit und eine Dielektrizitätskonstante mit geringer Temperaturabhängigkeit auch bei höheren Temperaturen (z. B. 150°C) ange-strebt wird (vgl. Erstunterlagen S. 2 Abs. 3 bis S. 4 Abs. 4), wird auch durch denGegenstand des Patentanspruchs 13 gelöst.Wiederum gelangt der Fachmann zur Lösung der Aufgabe, wie sie durch die Ausgestaltung der dielektrischen keramischen Zusammensetzung des Pa-tentanspruchs 13 erreicht wird, mit keiner der im Verfahren genannten Druck-schriften. Denn keine dieser Druckschriften kann ihm Hinweise dahingehend vermitteln, auf Basis einer durch {Ba1-x-yCaxREyO}mTiO2 dargestellten Verbin-dung eine dielektrische keramische Zusammensetzung bereitzustellen, die kei-nen durch Diffusion einer Zusatzkomponente gebildeten Kern-Mantel-Aufbau aufweist, wodurch dessen temperaturabhängige Merkmale und Zuverlässigkeit nicht von der Diffusion einer Zusatzkomponente abhängen (vgl. Erstunterlagen S. 4 le. Abs.). - 15 -Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann von der D1 ausgehen. Die D1 strebt ebenso wie die Anmeldung nicht-reduzierbare dielektrische Keramikzu-sammensetzungen an, die eine große Dielektrizitätskonstante aufweisen und die zur Miniaturisierung von monolithischen Keramikkondensatoren geeignet sind, ohne deren Zuverlässigkeit und die Charakteristika zu senken (vgl. D1 S. 4 Abs. 3 und 4 und Erstunterlagen S. 4 Abs. 2 und 3). Dazu wird eine nicht-reduzierbare dielektrische Keramikzusammensetzung vorgeschlagen, deren ke-ramische Basiskomponente neben Ba und Ca auch Sr und neben Ti auch Zr und Hf aufweist (vgl. D1 Patentanspruch 2, S. 5/6 übergreifender Abs.). Die Lehre der D1 beruht dabei darauf, die bekannten Maßnahmen zur Miniaturisie-rung von monolithischen Keramikkondensatoren – einerseits die Verwendung eines dielektrischen Keramikmaterials mit einer hohen Dielektrizitätskonstante und andererseits das Dünnen der dielektrischen Keramikschichten – zu verei-nen, d. h. die dielektrische Keramikzusammensetzung der D1 weist trotz kleiner Korngröße eine entsprechend hohe Dielektrizitätskonstante auf, wodurch es möglich wird, die dielektrischen Schichten zu dünnen (vgl. D1 S. 3 Abs. 2 Satz 3, S. 5 Abs. 3 und S. 6 le. Abs.). Anregungen dahingehend, auf die drei Elemente Sr, Zr und Hf gleichzeitig in der keramischen Basiskomponenten zu verzichten, oder gar Hinweise, dass durch eine derartige Maßnahme eine Ke-ramikzusammensetzung mit einer hohen Dielektrizitätskonstante geringer Tem-peraturabhängigkeit bei höheren Temperaturen erhalten werden kann, lassen sich der D1 indessen nicht entnehmen. Vielmehr sind nach der Lehre der D1 diese Elemente in den beanspruchten Bereichen wesentlich, damit der Tempe-raturkoeffizient der Kapazität des aus dem Material der D1 hergestellten Kera-mikkondensators nicht zu groß und die Dielektrizitätskonstante nicht zu klein wird (vgl. D1 S. 14 Abs. 4, S. 15. Abs. 4 und 5, Beispiel 3 S. 29 Abs. 1, S. 29/30 übergreifender Abs. und S. 30 Abs. 2).Eine Anregung, auf diese Elemente zu verzichten, kann auch die D2 nicht ge-ben. Die D2 ist auf Zusammensetzungen gerichtet, die die Beimengung von 0,3 bis 5 Gewichtsteilen eines Zusatzstoffs ausgewählt aus zumindest einem der - 16 -Oxide SiO2, Li2O und B2O3 zu einer dielektrischen keramischen Zusammen-setzung aufweist, die BaTiO3 als Basiskomponente und CaZrO3, MgO, MnO und RE2O3 als Zusatzkomponeten enthält. Durch diesen Zusatz ist eine Sinte-rung des keramischen Materials bei 1250°C möglich (vgl. D2 Patentanspruch 1, Sp. 2 Z. 44 bis 52 und Sp. 7 Z. 23 bis 30). Die D2 lehrt somit dielektrische ke-ramische Zusammensetzungen, die wie die D1 das Element Zr enthalten, und kann daher den Fachmann nicht dazu anleiten, auf dieses Element in den ke-ramischen Zusammensetzungen der D1 zu verzichten.Die Druckschriften D3 bis D6 können den Anmeldungsgegenstand schon des-halb nicht nahelegen, weil sie keramische Basiskomponenten verwenden, die keine Seltenerdmetallelemente enthalten. In diesen Druckschriften wird die ke-ramische Basiskomponente mit Seltenerdmetalloxiden in der dielektrischen ke-ramischen Zusammensetzung dotiert, wodurch herkömmliche Materialien mit Kern-Mantel-Aufbau erhalten werden, die die anmeldungsgemäß zu überwin-denden Nachteile der zunehmenden Sinterfähigkeit und Diffusion der Zusatz-komponente mit kleiner werdenden BaTiO3-Körnern aufweisen (vgl. Erstunter-lagen S. 4 Abs. 2 und 3). Diese Druckschriften können somit auch in Zusam-menschau mit der D1 keine Anregungen hinsichtlich der anmeldungsgemäßen dielektrischen keramischen Zusammensetzung geben.Schließlich liegen die Druckschriften D8 und D9 ferner, da sie keine Lehre of-fenbaren, dielektrische keramische Zusammensetzungen mit Seltenerdme-tallelementen zu dotieren.4. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 13 erfüllen somit alle Krite-rien der Patentfähigkeit. Diese Ansprüche sind daher gewährbar. Gleichfalls gewährbar sind die besonderen Ausführungsformen der die dielek-trische keramische Zusammensetzung nach den Patentansprüchen 1 und 13 betreffenden Patentansprüche 2 und 3 bzw. 14 bis 16.- 17 -5. Die nebengeordneten Patentansprüche 4, 8, 17 und 22 sind auf laminierte Keramikkondensatoren, deren dielektrische Keramikschichten aus den kerami-schen Zusammensetzungen der Patentansprüche 1 bzw. 13 gebildet sind, und auf Herstellungsverfahren dieser Keramikkondensatoren gerichtet. Bezüglich Neuheit und Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit gelten für diese Ansprüche die oben dargelegten Gesichtspunkte gleichermaßen. Die Patentansprüche 4, 8, 17 und 22 sowie die diesen direkt oder indirekt nachgeordneten Patentansprüche 5 bis 7, 9 bis 12, 18 bis 21 und 23 bis 27, die besondere Ausgestaltungen der Gegenstände der ihnen jeweils übergeordneten Patentansprüche betreffen, sind daher ebenfalls gewährbar.III.Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 (3) PatG – wie von der Anmelderin angeregt – besteht kein Grund. Denn der Umstand, dass die von der Prüfungsstelle beanstandeten formalen und substantiellen Mängel in nächster Instanz anders bewertet werden, ist kein Grund für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 80 Rdn. 112 i. V. m. § 73 Rdn. 130).Maksymiw Proksch-Ledig Kortbein JägerBb
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