BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 313/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 08 672 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechter-halten. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 100 08 672 mit der Bezeichnung "Füllvorrichtung zum Befüllen von Därmen" ist am 21. November 2002 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist mit dem am 21. Februar 2003 per Telefax eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptungen gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle es unter Hinweis auf mehrere Druckschriften an der erfinderischen Tätigkeit und das Patent offenbare die an-gebliche Erfindung nicht so deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 zurück-gezogen. - 3 - Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Sie beantragt sinngemäß, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG idF des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 Nr 37 durch den Beschwerdesenat des Bundespatent-gerichts zu entscheiden. 2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er ist daher zulässig. 3. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in unverändertem Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patentbegehren weder die gel-tend gemachten Widerrufgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem von der Einsprechen-den aufgezeigten Stand der Technik, der bereits im Prüfungsverfahren berücksich-tigt wurde, patentwürdig. Das Patent offenbart die Erfindung auch so deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Der Fachmann, ein Maschinenbauinge-nieur, kann nämlich die Stärke der unterschiedlichen Ausdehnung des Formkanals durch zumutbare Versuche auffinden, um eine wirksame Verdrehsicherung zu er-reichen. Der Anspruch 1 hat somit Bestand. - 4 - 4. Die geltenden Ansprüche 2 bis 9 betreffen besondere Ausführungsformen der Füllvorrichtung gemäß Hauptanspruch und sind somit mit diesem rechtsbeständig. Schröder Wagner Harrer Gerster Pü
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