BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 317/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juni 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 41 349 … - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Das Patent 197 41 349 wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 197 41 349 mit der Bezeichnung „Ausgleichsmörtel und Verfahren zur Herstellung desselben“ ist am 8. Mai 2002 veröffentlicht worden. Das Patent umfasst 4 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 4 wie folgt lauten: „1. Ausgleichsmörtel, bestehend aus einem Bindemittel und Zu-schlägen, dadurch gekennzeichnet, daß das Bindemittel ein Zweikomponentenkleber und der Zuschlag ein geschlossenporiger Leichtzuschlag ist, wobei die Korngröße des Zuschlages im Be-reich von 1 bis 5 mm liegt. 4. Verfahren zur Herstellung eines Ausgleichsmörtels gemäß ei-nem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der - 3 - Zuschlag mit dem Zweikomponentenkleber homogen vermischt und aufgetragen wird.“ Zum Wortlaut der Ansprüche 2 und 3, die besondere Ausführungsformen des Ausgleichsmörtels nach dem Hauptanspruch betreffen, wird auf die Streitpatent-schrift verwiesen. Gegen dieses Patent ist am 8. August 2002 Einspruch erhoben worden, der auf die Behauptung gestützt ist, es beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung ihres Vorbringens macht die Einsprechende offenkundige Vorbenutzung „Nevolit-Ausgleichsmörtel“ der Firma VIA-Dachteile, Brahmfelder Chaussee 100, 22177 Hamburg („OVB Nevolit“) geltend, bietet hierzu Zeugenbeweis an und verweist auf (D1) Firmenprospekt „Nevolit Gefälleausgleich mit Niveau für Neubau und Sanierung“, 4. Auflage vom 01.09.1994, (D2) „Nevolit Verlegeanleitung“ vom 01.04.1992, (D3) VDI-Lexikon „Bauingenieurwesen, VDI-Verlag 1991“, Seiten 329 bis 331, Stichworte „Kunstharzmörtel, Kunstharzbeton“, und Seiten 420 bis 422, Stichwort „Reaktionsharz (Baustoff)“, (D4) Römpp Chemie Lexikon, Band 2, 1995, Georg Thieme Ver-lag, Seite 896, Stichwort „Desmodur“, (D5) „Stuck Putz Trockenbau“, 7/8/93, Seiten 9 bis 11, - 4 - (D6) porave®-Firmenprospekt 09/90, Seiten 1, 5, 7, 9, 11 und 12, (D7) Produktbeschreibung poraver® aus dem Jahr 1999, - Rechnungen der Firma VIA-Dachteile bezüglich Nevolit-Aus-gleichsmörtel aus den Jahren 1995 und 1996 („Rechnungs-konvolut 1“), - Rechnungen der Firma Dennert Poraver GmbH an die Firma VIA Dachteile aus den Jahren 1995 betreffend Poraver-Blähglasgranulat („Rechnungskonvolut 2“), - Bestellung der Firma VIA-Dachteile bei Firma Bayer AG betreffend Bindemittel „Desmodur“ vom 08.07.1996 und zu-gehörige Rechnung der Firma Bayer AG an VIA-Dachteile vom gleichen Tage („Desmodur-Unterlagen“). Die Einsprechende trägt im wesentlichen vor, ausgehend von der durch die OVB Nevolit der Öffentlichkeit bekannt gewordenen und in D1 beschriebenen Mischung aus Einkomponentenkleber und Blähglasgranulat mit einer Beimischung von Blähton habe es nahegelegen, den Einkomponentenkleber durch einen bekannten Zweikomponentenkleber wie Epoxidharz zu ersetzen und den dann nicht mehr als Feuchtigkeitsquelle benötigten Blähtonzuschlag wegzulassen. Der patentgemäße Ausgleichsmörtel weise auch keine besonderen Vorteile auf, vielmehr lägen Ab-bindezeit und die Druckfestigkeit des ausgehärteten Materials in der gleichen Größenordnung wie in D1 angegeben. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. - 5 - Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist gegeben und in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr bestritten worden. Er kann jedoch nicht zum Erfolg führen. 2. Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Anspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 4 zurück. Die Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 5. 3. Die Neuheit des Ausgleichsmörtels nach Anspruch 1 ist unbestritten. Er unterscheidet sich von dem vorbenutzten bzw in D1 beschriebenen NEVOLIT, welches einen Einkomponentenbinder enthält (D1 4. Seite 1. Abs), schon durch den obligatorischen Zweikomponentenkleber als Bindemittel. Die weiteren Vorveröffentlichungen betreffen einen fernerliegenden Stand der Technik. 4. Der beanspruchte Ausgleichsmörtel beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 6 - Als nächstgelegener Stand der Technik ist die aus D1 aaO bekannte Mischung aus Schaumglasgranulat, Blähton und Einkomponentenbinder anzusehen. Nach der Erinnerung der Einsprechenden sollen zwar auf Anfrage von Interes-senten auch blähtonfreie Mischungen versandt bzw eingesetzt worden sein. Schriftliche Unterlagen hierzu sind aber nicht mehr auffindbar. Da auch im übrigen nicht schlüssig vorgetragen ist, wo, wann und durch wen reine Schaumglasgra-nulat-Varianten in der Öffentlichkeit zugänglicher Weise benutzt worden sein sol-len, war dem nur allgemein gehaltenen Beweisangebot nicht nachzugehen. Von der durch D1 belegten Ausgleichsmischung konnte der Fachmann nicht durch einfachen Austausch eines Einkomponentenklebers durch einen Zweikomponen-tenkleber zum Patentgegenstand gelangen. Vielmehr musste er zusätzlich die nach D1 obligatorische Komponente Blähton weglassen. Hierzu hatte aber der Fachmann keine Veranlassung, denn er musste davon ausgehen, dass es sich bei der in D1 angegebenen Abmischung um eine in Versuchsreihen optimierte han-delt, bei welcher der Leichtzuschlag Blähton einen wesentlichen Bestandteil dar-stellt. Die von der Einsprechenden vorgetragene Überlegung, nach Austausch eines Po-lyurethan-Einkomponentenbinders durch einen feuchtigkeitsunempfindlichen Zwei-komponentenkleber habe der Fachmann auf den ua als Feuchtigkeitsquelle für das Abbinden von Polyurethan fungierenden Blähton verzichten können, kann nur in Kenntnis des beanspruchten Ausgleichsmörtels angestellt werden. Sie ersetzt nicht die Anregung aus dem Stand der Technik, eine Zweikomponentenmischung aus Zweikomponentenkleber und geschlossenporigem Leichtzuschlag als einzi-gem Zuschlag bereitzustellen. Auch den weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften sind keine Hinweise entnehmbar, die zur Bereitstellung eines Ausgleichsmörtels mit den Merkmalen des Anspruchs 1 führen könnten. - 7 - 5. Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig; mit ihm haben die Unteransprüche 2 und 3 Bestand. Für das Verfahren nach Anspruch 4 gelten die vorstehenden Ausführungen sinn-gemäß; auch dieser Anspruch ist somit rechtsbeständig. 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