BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 320/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 195 33 211…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Münzbergbeschlossen:Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechter-halten.- 2 -G r ü n d eIDie Erteilung des Patents 195 33 211 mit der Bezeichnung"Haarnachbehandlungsmittel"ist am 1. Dezember 2005 veröffentlicht worden.Gegen dieses Patent ist mit dem am 1. März 2006 eingegangenen Schriftsatz Ein-spruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf mehrere Druck-schriften auf die Behauptungen gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle es an der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit.Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007 zurück-gezogen.Die Patentinhaberin beantragt,den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er ist daher zulässig.- 3 -2. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in unverän-dertem Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patentbegehren weder die geltend gemachten Widerrufgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersicht-lich sind.3. Die der Patenterteilung zugrunde liegende Anspruchsfassung ist zulässig. Der Anspruch 1 ist aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und S. 3 Abs. 2 i. V. m. S. 4 Abs. 2 der Erstunterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3 im Wortlaut.4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik patentwürdig. In keiner der Druckschriften ist ein kosmetisches Erzeugnis beschrieben, das alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. Dies gilt auch für die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende Druck-schrift DE 43 43 378 C1 (D3). Die Haarpflegemittel der D3 enthalten im Gegensatz zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents keine Kombination der drei Säuren Milchsäure, Citronensäure und Pyrollidoncarbonsäure, sondern gegebe-nenfalls lediglich Milchsäure. Wie die Patentinhaberin zutreffend feststellt, wird in D3 nämlich keine Pyrollidoncarbonsäure eingesetzt, sondern ein Reaktionsprodukt aus Chitosan und Pyrollidoncarbonsäure (Anspruch 1, S. 2 Z. 67 bis 68 und Bei-spiele 1 und 2). Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird auch vom entgegenge-haltenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Denn der Fachmann erhält im Stand der Technik keine Anregung ausgehend von D3 die patentgemäße Aufgabe, näm-lich die haarkonditionierende Wirkung bezüglich Glanz, Volumen, als auch ver-besserter Nass- und Trockenkämmbarkeit sowie Geschmeidigkeit zu optimieren, durch Haarnachbehandlungsmittel gemäß Anspruch 1 zu lösen, die eine spezielle Dreierkombination der organischen Säuren Milchsäure, Citronensäure und Pyrolli-doncarbonsäure und ein kationisches Tensidgemisch aus Dicetyldimethylammoni-umchlorid und Stearyltrimethylammoniumchlorid umfassen. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.- 4 -5. Die geltenden Ansprüche 2 und 3 betreffen besondere Ausgestaltungen des Erzeugnisses gemäß Anspruch 1 und sind somit mit diesem rechtsbeständig.Schröder Harrer Gerster MünzbergFa
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