ECLI:DE:BPatG:2023:030423B14Wpat3.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 3/22 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 064 611.3 . hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. April 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und der Richter Schell, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich beschlossen: - 2 Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 28 B vom 15. Dezember 2021 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 13 nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz vom 18. Januar 2022, Beschreibung Seiten 1 bis 10 und Figuren 1 bis 5, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Teilungserklärung vom 5. Februar 2016. Gründe I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 28 B des Deutschen Patent- und Markenamts die aus der Stammanmeldung 10 2010 021 314.4 mit Teilungserklärung vom 5. Februar 2016 hervorgegangene Patentanmeldung 10 2010 064 611.3 mit der Bezeichnung "Glasieranlage für Flach- und/oder Hohlgeschirrteile" im Umfang des mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 eingereichten Hauptantrags sowie der Hilfsanträge 1 und 2 zurückgewiesen und im Umfang des mit diesem Schriftsatz eingereichten Hilfsantrags 3 erteilt. Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag vom 28. Juli 2021 haben den folgenden Wortlaut: 1. Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/ oder Hohlgeschirrteilen (16) mit mindestens einem Aufnahmekopf (14) zum temporären Festhalten von zu glasierenden Geschirrteilen (16), wobei der Aufnahmekopf (14) taktweise um eine Schwenkachse (18) zwischen einer in eine Glasurwanne (22) hineingeschwenkten - 3 Glasierstellung und einer hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin- und herschwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass, um ein ungewollt von dem mindestens einem Aufnahmekopf (14) gelöstes Geschirrteil (16) aus der Glasurwanne (22) zu entfernen, vorgesehen ist, dass der Glasurwanne (22) eine Sieb- oder Gittereinrichtung (24) derart zugeordnet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) während der Glasierstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) jeweils in der Glasurwanne (22) angeordnet ist, und während der Trocknungsstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) außerhalb der Glasurwanne (22) anordenbar ist, wobei die Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so ausgebildet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) jeweils bedarfsweise in der Trocknungsstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22) bringbar ist, indem die Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so ausgebildet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22) automatisch mittels eines motorischen Antriebs aktiviert bringbar ist. 6. Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/ oder Hohlgeschirrteilen (16) mit mindestens einem Aufnahmekopf (14) zum temporären Festhalten von zu glasierenden Geschirrteilen (16), wobei der Aufnahmekopf (14) taktweise um eine Schwenkachse (18) zwischen einer in eine Glasurwanne (22) hineingeschwenkten Glasierstellung und einer hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin- und herschwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Glasurwanne (22) eine Sieboder Gittereinrichtung (24) derart zugeordnet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) während der Glasierstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) jeweils in der Glasurwanne (22) angeordnet ist, und während der Trocknungsstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) außerhalb der Glasurwanne (22) anordenbar ist, dass die Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so ausgebildet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in jeder Trocknungsstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) oder in vorbestimmter Periode von Trocknungsstellungen jeweils außerhalb der Glasurwanne (22) angeordnet ist, und dass die Glasurwanne (22) stationär angeordnet ist, und dass die Position der Sieb- oder Gittereinrichtung (24) höhenverstellbar ausgebildet ist, indem die - 4 Hochschwenkbewegung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) mit einer Greifbewegung einer Greifeinrichtung (38) für die Sieb- oder Gittereinrichtung koppelbar oder gekoppelt ist. Im Zuge des Prüfungsverfahrens hat die Prüfungsstelle der Anmelderin einen gegenüber dem mit den Druckschriften D1 DE 10 2005 009 759 B3, D2 DE 196 48 341 A1, D3 EP 0 341 387 B1, D4 Angebot Nr. 63.658/00 einer Tellerglasieranlage für Fabryka Porzelany "KRZYSZTOF" vom 12. April 2000 und D5 Erklärung von Herrn T. von 5. Juni 2012 zur Kundenbelieferung mit SAMA Glasieranlagen vom Typ Duo aufgezeigten Stand der Technik aus ihrer Sicht gewährbaren Anspruchsvorschlag unterbreitet. Daraufhin hat die Anmelderin die Erteilung des Patents mit einem Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 beantragt, deren Hilfsantrag 3 dem Vorschlag der Prüfungsstelle entsprach. Die Erteilung des Patents im Umfang des Hilfsantrags 3 wurde von der Prüfungsstelle damit begründet, dass die Ansprüche 1 nach Hauptantrag, nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 das Merkmal "dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22) automatisch aktiviert bringbar ist" enthielten, das unzulässig erweitert sei, weil es eine am Anmeldetag nicht offenbarte Präzisierung beinhalte, wie die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in eine Position außerhalb der Glasurwanne gebracht werde. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und zusammen mit dieser einen Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 bis 3 vorgelegt. Der Hauptantrag ist wortgleich mit dem Hauptantrag, der dem Beschluss vom 15. Dezember 2021 zugrunde lag und auch wortgleich mit der Anspruchsfassung, - 5 die zusammen mit der Teilungserklärung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden ist. Die Anmelderin führt schriftsätzlich aus, dass die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit der Gegenstände nach Hauptantrag gegenüber den Dokumenten D1 bis D5 im Erteilungsbeschluss nicht angezweifelt worden seien und die Dokumente D1 bis D3 keine Sieb- oder Gittereinrichtung offenbarten, um ein ungewollt von dem Aufnahmekopf gelöstes Geschirrteil aus der Glaswanne zu entfernen, noch eine solche nahelegten. Zwar beschreibe das Angebot Glasieranlage D4 eine Glasieranlage mit einem schwenkbaren Auffangkorb, der zur Beförderung gebrochener Artikel aus der Glasurwanne nach jedem Glasiervorgang hochschwenke; dieser diene aber meist dazu die Glasur aufzurühren. Zudem halte D4 den Fachmann durch die Notwendigkeit des Aufrührens davon ab, den Auffangkorb nur noch zu bewegen, um ungewollt gelöste Geschirrteile auszuheben, und verweise auch nicht auf ein rein bedarfsweises Ausheben des Auffangkorbs zum Ausheben von ungewollt gelösten Geschirrteilen. Das Dokument D5 zeige eine Glasieranlage mit einer von Hand entnehmbaren Gittereinrichtung, weise aber nicht auf deren automatisches Aktivieren mittels eines motorischen Antriebs hin. Auch führten die Handgriffe der Gittereinrichtung den Fachmann nicht dahin, einen motorischen Antrieb einzusetzen. Schließlich kombiniere der Fachmann D4 nicht mit D5, da D4 einen schwenkbaren Auffangkorb zum Aufrühren der Glasur und D5 Handgriffe an der Gittereinrichtung beschreibe, die das Aufrühren der Glasur nicht verbesserten. Das im Erteilungsbeschluss als nicht offenbart bemängelte Merkmal "indem die Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so ausgebildet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22) automatisch mittels eines motorischen Antriebs aktiviert bringbar ist." sei im Anspruch 4 der Stammanmeldung offenbart, wobei aus den beiden oder-Varianten "automatisch" oder "manuell" die zweite oderVariante gestrichen worden sei und zusätzlich der Begriff "automatisch" durch die Offenbarung in der Beschreibung auf Seite 4, Zeilen 16 bis 19 in "automatisch mittels eines motorischen Antriebs" spezifiziert wurde. Soweit im Beschluss argumentiert worden sei, dass die Unterlagen der Stammanmeldung "automatisch - 6 aktiviert" nicht offenbarten, sondern nur ein "automatisches Bringen" oder ein "manuell aktiviertes Bringen", finde sich dort nichts dazu, dass der Fachmann die Aktivierung nur auf "manuell" beziehen würde. Er verstehe in Anspruch 4 der Stammanmeldung zwei oder-Varianten und, durch die Beschreibung gestützt, das Aktivieren in Zusammenhang mit dem motorischen Antrieb. Auch sei ein zusätzliches Ausführungsbeispiel des Anspruchs 4 der Stammanmeldung beschrieben, wonach das Auseinanderbewegen und Zusammenbewegen von Glasurwanne und Sieb- oder Gittereinrichtung nicht (automatisch) bei jedem Bewegungs-Takt erfolgten, was die Offenbarung des Anspruchs 4 gerade nicht beschränke. Der Erteilungsbeschluss gebe insoweit keine Textstelle zur Stützung der ersten Auslegungsvariante an, schließe aber die zweite Variante aus, obwohl der motorische Antrieb in einer Ausführungsvariante beschrieben sei. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Anmeldung mit den Ansprüchen des Hauptantrags gemäß Schriftsatz vom 18. Januar 2022 zu erteilen und hilfsweise, die Anmeldung mit den Ansprüchen der Hilfsanträge 1, 2 oder 3 gemäß Schriftsatz vom 18. Januar 2022 zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Hilfsanträge 1 bis 3 wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. 1. Die Ausgestaltungen der Glasieranlage nach den Ansprüchen 1 und 6 des Hauptantrags erweisen sich als patentfähig. - 7 1.1 Die Anmeldung betrifft eine Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/ oder Hohlgeschirrteilen, mit mindestens einem Aufnahmekopf zum temporären Festhalten von zu glasierenden Geschirrteilen, der um eine Schwenkachse zwischen einer in eine Glasurwanne hineingeschwenkten Glasierstellung und einer hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin und her schwenkbar sei (Beschreibung vom Anmeldetag (AT) S. 1 Z. 14-18). Bei den einleitend unter Bezug auf D1 bis D3 geschilderten bekannten Glasieranlagen sei nicht zuverlässig vermeidbar, dass sich ein zu glasierendes Geschirrteil während des Glasiervorgangs vom Aufnahmekopf ungewollt löse und in die in der Glasurwanne befindliche Glasurmasse hineinfalle. Das Entfernen eines solchen vom Aufnahmekopf gelösten Geschirrteils aus der in der Glasurwanne befindlichen Glasurmasse stelle einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand dar. Vor diesem Hintergrund liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Glasieranlage zu schaffen, bei der es einfach möglich sei, ein ungewollt von dem mindestens einen Aufnahmekopf gelöstes Geschirrteil aus der Glasurwanne zu entfernen (AT S. 2 Z. 25 - S. 3 Z. 2). 1.2 Mit einer solchen Aufgabe ist ein Diplom-Ingenieur (Master) auf dem Gebiet des Maschinenbaus betraut, der über eine mehrjährige Berufserfahrung bei der Entwicklung von Glasiermaschinen verfügt. 1.3 Die anmeldungsgemäße Aufgabe wird nach Hauptantrag durch spezielle Ausgestaltungen von Glasieranlagen gelöst, welche sich unter Voranstellen der den Ansprüchen 1 und 6 gemeinsamen Merkmale wie folgt gliedern lassen: G Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/ oder Hohlgeschirrteilen (16) mit mindestens einem Aufnahmekopf (14) zum temporären Festhalten von zu glasierenden Geschirrteilen (16), wobei der Aufnahmekopf (14) taktweise um eine Schwenkachse (18) zwischen einer in eine Glasurwanne (22) hineingeschwenkten Glasierstellung und einer - 8 hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin- und herschwenkbar ist und der Glasurwanne (22) eine Sieb- oder Gittereinrichtung (24) derart zugeordnet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) während der Glasierstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) jeweils in der Glasurwanne (22) angeordnet ist, und während der Trocknungsstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) außerhalb der Glasurwanne (22) anordenbar ist, G1 dass, [um ein ungewollt von dem mindestens einem Aufnahmekopf (14) gelöstes Geschirrteil (16) aus der Glasurwanne (22) zu entfernen], die Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so ausgebildet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) jeweils bedarfsweise in der Trocknungsstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22) bringbar ist, indem die Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so ausgebildet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22) automatisch mittels eines motorischen Antriebs aktiviert bringbar ist (Unterstreichungen hinzugefügt), bzw. G6 dass die Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so ausgebildet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in jeder Trocknungsstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) oder in vorbestimmter Periode von Trocknungsstellungen jeweils außerhalb der Glasurwanne (22) angeordnet ist, und dass die Glasurwanne (22) stationär angeordnet ist, und dass die Position der Sieb- oder Gittereinrichtung (24) höhenverstellbar ausgebildet ist, indem die Hochschwenkbewegung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) mit einer Greifbewegung einer - 9 Greifeinrichtung (38) für die Sieb- oder Gittereinrichtung koppelbar oder gekoppelt ist (Unterstreichungen hinzugefügt). 1.4 Hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 13 gemäß Hauptantrag bestehen keine Bedenken. Die Prüfungsstelle hat insoweit geltend gemacht, dass den Unterlagen vom Anmeldetag keine "mittels eines motorischen Antriebs automatisch aktivierte Verbringung der Sieb- oder Gittereinrichtung" (Teilmerkmal G1) zu entnehmen gewesen sei, ebenso nicht die Ausgestaltungen nach Anspruch 11. Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Die Patentanmeldung richtet sich an den Fachmann, dem sich auch nicht wörtlich genannte Merkmale aufgrund seines Fachwissens und -könnens unmittelbar und eindeutig offenbaren können. Aus Anspruch 4 der der geltenden Teilungsanmeldung zugrunde liegenden Stammanmeldung (SAnm) ergibt sich, dass die "Sieb- oder Gittereinrichtung in eine Position außerhalb der Glasurwanne automatisch oder manuell aktiviert bringbar ist", wobei sich das Wort "aktiviert" zwar semantisch auf "manuell" oder auf "manuell" und "automatisch" beziehen kann. Auf Seite 4 der Stammanmeldung ist jedoch in den Zeilen 17 bis 19 beschrieben, dass das Auseinanderbewegen von Glasurwanne und Sieb- oder Gittereinrichtung automatisch beispielsweise mittels eines motorischen Antriebs erfolgen kann oder manuell. Dies bildet aus fachmännischem Verständnis die Grundlage für die in Anspruch 4 näher präzisierten Begriffe "automatisch" und "manuell" als "automatisch aktiviert" und "manuell aktiviert". Soweit der geltende Anspruch 11 fordert, dass der Siebkorb während des Siebvorgangs und/oder Glasiervorgangs einen definierten Abstand zu dem Wannenboden der Glasurwanne einhält und/oder im Wesentlichen das gesamte Wannenvolumen der Glasurwanne absiebt, ist ein nicht in Zahlen gefasster und damit beliebiger Abstand des Siebkorbs zur Glasurwanne den Figuren 1 bis 4 der - 10 Stammanmeldung ebenso zu entnehmen wie der Umstand, dass der Siebkorb im Wesentlichen das gesamte Wannenvolumen auskleidet. Auch die weiteren von der Prüfungsstelle hinsichtlich der Offenbarung nicht bemängelten Ansprüche finden ihre Stütze in der Stammanmeldung (zu Anspruch 1: s. oben sowie SAnm Anspr. 1, 3, S. 4, Z. 29 - S. 5 Z. 3; zu den Ansprüchen 2 bis 5: SAnm Anspr. 6, 7, 8 und 5; zu Anspruch 6: SAnm Anspr. 1, 2, 6 und 7; zu den Ansprüchen 7 bis 10 und 12 bis 13 in der Reihenfolge: SAnm S. 5 Z. 13-16, S. 5 Z. 16-19, S. 5 Z. 19-21, Anspr. 9, S. 7 Z. 10-13, Anspr. 10). 1.5 Wie die nachfolgende Diskussion zur Patentfähigkeit insbesondere hinsichtlich der Druckschrift D4 verdeutlichen wird, bedürfen die meisten und gängigen Merkmale G der Glasieranlage keiner vertieften Auslegung. Der erfindungsgemäße Zweck einer Verbringung der Sieb- oder Gittereinrichtung nach Bedarf in eine Position außerhalb der Glasurwanne erfolgt durch eine Steuerung, die diese mittels eines motorischen Antriebs automatisch aktiviert (Merkmal G1), und Merkmal G6 sieht eine höhenverstellbare Sieb- oder Gittereinrichtung zur Trocknung außerhalb der Glasurwanne vor. Da die Wanne stationär angeordnet ist, besitzt der Aufnahmekopf eine Greifeinrichtung, die mit der Sieb- oder Gittereinrichtung koppelbar oder gekoppelt ist. 1.6 Die Neuheit der Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 6 ist gegeben, da in den im Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften D1 bis D5 keine Glasieranlage mit sämtlichen Merkmalen der beiden nebengeordneten Ansprüche beschrieben ist, auch nicht in der im Prüfungsverfahren genannten Druckschrift DE 198 10 710 C2, die ebenfalls von der Anmelderin stammt. Insbesondere verhalten sich diese Druckschriften nicht zu einer anmeldungsgemäßen Sieb- oder Gittereinrichtung. Das hinsichtlich seiner Bedeutung als Stand der Technik von der Anmelderin nicht in Zweifel gezogene Dokument D4 beschreibt eine geläufige Glasieranlage mit - 11 den Merkmalen G (D4 Blatt 5/9 Pos. 3). Diese Anlage umfasst auch einen schwenkbaren Auffangkorb, der nach jedem Glasiervorgang hochschwenkt, um gebrochene Artikel aus der Glasurwanne zu befördern und der die Glasur aufrührt. D4 weist darauf hin, dass der Arbeitsablauf dabei nicht unterbrochen wird, was den anmeldungsgemäß automatisiert behandelten Bedarfsfall nach Merkmal G1 nicht abbildet. Zudem wird in D4 eine mögliche Kopplung von Hochschwenk- und Greifbewegung bezüglich Aufnahmekopf und Sieb- oder Gittereinrichtung nicht angesprochen, so dass auch die Merkmalsgruppe G2 nicht erfüllt ist. In der Glasieranlage Duo GTZ-500 nach D5 befindet sich eine von Hand entnehmbare Gittereinrichtung mit Bezugszeichen 12, die während der Trocknungsstellung manuell aus der Glasurwanne entnommen werden kann. D5 ist weder eine automatische Aktivierung der Gittereinrichtung zu entnehmen, noch beschreibt sie eine mögliche Kopplung von Hochschwenk- und Greifbewegung bezüglich Aufnahmekopf und Sieb- oder Gittereinrichtung, wonach auch D5 die Merkmalsgruppen G1 oder G2 nicht offenbart. 1.7 Die Glasieranlage in den Ausgestaltungen der Ansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag beruht hinsichtlich der maßgeblichen Merkmale G1 und G6 auch auf erfinderischer Tätigkeit. Nur in den Dokumenten D4 und D5 werden Glasieranlagen gezeigt, die Sieb- oder Gittereinrichtungen zur Entfernung von in die Glasurwanne herabgefallenen Teilen aufweisen und insoweit das Interesse des Fachmanns finden. Er gelangt aber selbst durch wechselseitige Kombination dieser Dokumente nicht zu den erfindungsgemäßen Lösungen. So mag der schwenkbare Auffangkorb nach D4 zwar automatisch in eine Position außerhalb der Glasurwanne aktiviert bringbar sein, es fehlt aber eine Angabe zu einem motorischen Antrieb und von einem Schwenken nach Bedarf ist keine Rede, sondern im Gegenteil davon, dass der Arbeitsablauf nicht unterbrochen - 12 wird. Wie vorliegend beansprucht kann das Wannensieb nach D5 während der Trocknungsstellung in eine Position außerhalb der Glasurwanne gebracht werden. Dass dies in irgendeiner Weise vorteilhaft und insbesondere nach Bedarf automatisiert ausgestaltet werden könnte, vermag D5 schon wegen der in der Abbildung gezeigten Haltegriffe (Bz. 4 in Anl. 2) nicht anzuregen. Daher führt auch die Kombination von D5 mit D6 nicht zu den Gegenständen von Anspruch 1. Gleiches gilt für die Merkmale des Anspruchs 6. Denn weder D5 noch D6 haben eine mögliche Kopplung von Hochschwenk- und Greifbewegung bezüglich Aufnahmekopf und Sieb- oder Gittereinrichtung zum Thema. Die Glasieranlage in den Ausgestaltungen der Ansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag weist folglich alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. 1.8 Mit den geltenden Ansprüchen 1 und 6 sind auch die weitere Ausgestaltungen der anmeldungsgemäßen Anlage betreffenden Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 13 gewährbar. 1.9 Auf die Gegenstände der Hilfsanträge 1 bis 3 kommt es nach den Ausführungen oben nicht an. Da im antragsgemäßen Sinn zu entscheiden war, konnte dieser Beschluss im schriftlichen Verfahren ergehen. - 13 III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Dr. Maksymiw Schell Dr. Wismeth Dr. Freudenreich
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