BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 322/03 (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Februar 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 195 12 999 … - - 2hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner und Harrer und der Rich-terin Dr. Schuster beschlossen: Das Patent 195 12 999 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 7 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2005, Beschreibung Seiten 2 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2005, Zeichnungen, Seite 1, Figur I, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2005. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 195 12 999 mit der Bezeichnung „Papierbeschichtungszusammensetzung und Verfahren zu deren Herstellung“ ist am 9. Januar 2003 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am 14. März 2003 Einspruch erhoben worden. Der Ein-spruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei ge-genüber dem durch die Entgegenhaltung - - 3 (1) EP 0 040 419 A2 belegten Stand der Technik nicht patentfähig. Die Einsprechende ist im Wesentlichen der Ansicht, dass mit der Papierbeschich-tungszusammensetzung nach dem Streitpatent keine Effekte erzielbar seien, die nicht bereits durch (1) nahe gelegt seien. Insbesondere sei keine Verbesserung der Trockeneindrück- und der Nasseindrückfestigkeit erkennbar. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und bean-tragt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen. Außerdem erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Pa-tents. Der Patentanspruch 1 lautet: „Papierbeschichtungszusammensetzung, die als Bindemittel einen Copolymer-Latex aufweist, der einen Kern/Schalen-Aufbau hat, wobei der Kern und die Schale zwei unter-schiedliche Glasumwandlungstemperaturen aufweisen, wo-bei das Copolymer aus: - - 4b) 20 bis 79,5 Gew.-% einer aliphatisch konjugierten Die monomereinheit 0,5 bis 10 Gew.-% einer ethylenisch ungesättigten Carbonsäuremonomereinheit und c) 20 bis 79,5 Gew.-% einer Einheit aus einem anderen, mit den obigen Monomeren copolymerisierbaren Monomer besteht, wobei a) + b) + c) = 100 Gew.-% sind, und die Glasumwandlungstemperatur des Copolymers des Kerns TG,Kern im Bereich von –100°C bis 0°C liegt und die Glasum-wandlungstemperatur des Copolymers der Schale TG,Schale im Be-reich von –5°C bis 25°C liegt, wobei TG,Kern
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