BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 325/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Juni 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 57 294 … - 2 - … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie der Richter Harrer, Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster beschlossen: Das Patent 100 57 294 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2004, Beschreibung Seite 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2004 Beschreibung Seiten 3 und 4 gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 100 57 294 mit der Bezeichnung „Dekorrohpapier mit hoher Opazität, sowie Dekorpapier oder Dekorfolie“ ist am 27. Juni 2002 veröffentlicht worden. - 3 - Gegen dieses Patent ist am 27. September 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis ua auf die Druckschriften (2) DE 199 12 149 A1 (5) GB 1 532 521 (6) Informationsbroschüre der Firma „Suomen Talkki“ aus dem Jahr 1976 auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber (5) nicht mehr neu und beruhe gegenüber (2), (5) und (6) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende ist der Ansicht, in (5) sei der Ersatz des Titandioxids durch sogenannte Extender, wie Talkum, aus wirtschaftlichen Überlegungen bereits beschrieben und auch bereits bekannt, dass ein Verlust an Opazität damit nicht einhergehe. Der Einsatz dieses Pigmentgemisches in der Papierherstellung sei ferner bereits erwähnt. Dieser schließe auch die Verwendung in Dekorrohpapier ein. Überdies seien sowohl die streitpatent-gemäßen Mengenanteile des Talkums als auch dessen Korngrößenverteilung in (5) bereits offenbart. (5) enthalte zwar keine Angaben zur spezifischen Oberfläche der Talkumteilchen, aber auch im Streitpatent sei schließlich an keiner Stelle hervorgehoben, dass die spezifische Oberfläche der Talkumteilchen eine besondere Rolle spiele. Da aber bekanntermaßen ein Zusammenhang zwischen Korngröße und Oberfläche bestehe und bis zu 90 Gew. % der Talkumteilchen lediglich Durchmesser zwischen 0,2 bis 0,5 µm aufwiesen, werde auch die nunmehr beanspruchte Größenordnung für die Oberfläche erfüllt. Schließlich sei auch in (2) die Verwendung von Pigmentgemischen aus TiO2 und Talkum in Dekorrohpapier bereits beschrieben, so dass iVm den aus (5) bekannten Eigenschaften des Pigmentgemisches dessen Verwendung in einem Dekorrohpapier nahe gelegen habe. Auch Druckschrift (6) rege dazu an, selbst wenn dort nicht eigens auf Dekorrohpapier hingewiesen werde. - 4 - Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent auf der Grundlage der im Beschlusstenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden und ist der Auffassung, dass der beanspruchte Gegenstand durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt werde. In (5) werde zwar der Einsatz eines Pigmentgemisches aus TiO2 und Talkum in Papier angesprochen, jedoch ausdrücklich auf Anwendungen verwiesen, bei denen es auf maximale optische Eigenschaften nicht ankomme. Gerade diese sollten aber beim Streitpatent erzielt werden. Alle in (5) genannten Beispiele offenbarten denn auch ausschließlich die Verwendung des Pigmentgemisches in Farben. Ferner kämen in (5) anders als beim Streitpatent sogenannte Verbundpigmente zum Einsatz, die aus einem mit einer Säure oder Base behandelten Titandioxid beständen, an dessen Oberfläche der Extender, hier Talkum, anhafte. Die Entgegenhaltung (5) rege auch nicht zum Austausch des dort genannten Talkumanteils durch den Typ M05 mit einer Korngrößenverteilung von D50
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