BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 327/03 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 64 616 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster und der Richterin Dr. Schuster - 2 - beschlossen: Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 100 64 616 mit der Bezeichnung "Dekorfolie und Verfahren zum Beschriften der Dekorfolie" ist am 6. Februar 2003 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am 5. Mai 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch war unter Hinweis auf mehrere Druckschriften auf die Behauptung gestützt, das Patent beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 18. April 2005 zurück-gezogen. Sie ist somit am Verfahren nicht mehr beteiligt. Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 3 - II 1. Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, er war somit zulässig. 2. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 1 PatG von Amts wegen hat erge-ben, dass für das in unverändertem Umfang von der Patentinhaberin weiterver-folgte Patent weder der geltend gemachte Widerrufsgrund greift, noch andere Wi-derrufsgründe ersichtlich sind. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik patentwürdig. Der Anspruch 1 hat somit Bestand. Die geltenden Ansprüche 2 bis 10 betreffen besondere Ausführungsformen der Dekorfolie gemäß Hauptanspruch und sind mit diesem rechtsbeständig. 3. Anspruch 11 bezieht sich auf ein Verfahren zum Beschriften von Dekorfolien nach den Ansprüchen 1 bis 8; auch das Verfahren ist gegenüber dem genannten Stand der Technik patentwürdig, so dass Anspruch 11 ebenfalls Bestand hat. Das Gleiche gilt für die auf den Anspruch 11 rückbezogenen Ansprüche 12 bis 14, die jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungs-formen betreffen. Schröder Harrer Gerster Schuster Öz/Hu
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