BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 327/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 56 797 _______________________ … - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juli 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent 198 56 797 wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 198 56 797 mit der Bezeichnung „Auskleidematerial für Glasschmelzöfen, Glasschmelzöfen und Verfahren zum Erzeugen von Glasprodukten“ ist am 25. Mai 2005 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am 20. August 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf die Druckschriften (D1) V. Tafel: Lehrbuch der Metallhüttenkunde Bd. 1, 2. Auflage 1951, S. Hirzel Verlagsbuchhandlung Leipzig, S. 202, (D2) Gmelin Handbuch, System Platin, Teil A, 8. Auflage 1951, S. 842, (D3) Gmelin Handbuch, Platin, Vol. A1, 8. Auflage 1986, S. 24, (D4) D. Böttger: Platineinsatz bei der Herstellung von optischem sowie Gebrauchs-Glas, Sprechsaal, Vol. 118, No. 5, 1985, S. 411 ff., - 3 - (D5) G. Reinacher, H. Roters: Neuere Anwendung von Platin-werkstoffen in Chemie und Glasindustrie, Ztschr. Metall (23), 1969, H. 6, S. 570 ff., (D6) Arbeitsanweisung AA Q-1001 und (D7) ASTM International: Designation: B 561 - 94 (Reapproved 1999), Standard, Specification for Refined Platinum, Seite 1 auf die Behauptung gestützt, das Patent sei gegenüber diesem Stand der Technik nicht patentfähig. Die Einsprechende vertritt insbesondere die Ansicht, es sei bekannt, Platin-Werk-stoffe als einzige gegen Glasschmelzen beständige Werkstoffe einzusetzen. Aus-gehend davon sei eine Verunreinigung mit Osmium kein Thema, weil Platin-Blech mit einem Maximum an allen metallischen Verunreinigungen von 20 ppm bereits hergestellt werden könne und optische Gläser üblicherweise in Reinplatin ge-schmolzen würden. Osmium-VIII-oxid sei überdies bekanntermaßen leicht flüchtig und es bedürfe daher keiner erfinderischen Leistung, Osmium von Platin zu tren-nen, vielmehr stelle sich gewissermaßen ein Osmium-Gehalt im Platin-Werkstoff von 0 bis 10 ppm automatisch ein. Sie beanstandet ferner, das Patent sei unein-heitlich, es werde keine klare Aufgabenstellung formuliert und im Übrigen stelle die Einsprechende selbst Auskleidematerial für Glasschmelzöfen her, bei dem Os-mium als Verunreinigung von Platin praktisch ausgeschlossen werden könne. Die Einsprechende beantragt sinngemäß, das Patent im Umfang der Ansprüche 1 bis 4, 8 bis 13, 18 und 20 zu widerrufen. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zu-rückzuweisen. Sie macht geltend, der Einspruch sei unzulässig, da der Einspruchsschriftsatz keine der gesetzlichen Schriftform genügende Unterschrift aufweise. Jedenfalls sei er unbegründet. Mangelnde Einheitlichkeit sei kein Einspruchsgrund und die Pa-tentfähigkeit sei gegeben. Denn wie die Einsprechende selbst ausführe, werde in der Patent- und Fachliteratur zur Verunreinigung Osmium in Platin und Platinlegie-rungen im Zusammenhang mit dem Auskleidematerial für Glasschmelzöfen bisher nicht Stellung genommen. Auch die Einsprechende selbst produziere als Anbiete-rin von konfektionierten Auskleidungen für Glasschmelzöfen nach Qualitätsstan-dards, die keine Aussage zum Osmium-Gehalt in Platin oder Platinlegierungen enthielten. Die erteilten Ansprüche 1, 3 und 8 lauten: „1. Auskleidematerial für Glasschmelzöfen (1), umfassend Platin oder eine Platinlegierung als ein Basismaterial enthaltend Osmium als eine Verunreinigung in einer Menge von nicht mehr als 20 ppm. 3. Glasschmelzofen (1), der wenigstens an einem Teil in Kon-takt mit geschmolzenem Glas mit einem Auskleidematerial für Glasschmelzöfen ausgekleidet ist, das Platin oder eine Platinlegie-rung als ein Basismaterial enthaltend Osmium als eine Verunreini-gung in einer Menge von nicht mehr als 20 ppm umfasst. - 5 - 8. Verfahren zum Erzeugen von Glasprodukten, umfassend die Schritte: Läutern/Feinschmelzen von geschmolzenem Glas in ei-nem Läuterungs/Feinschmelz-Tank (3); Homogenisieren des ge-schmolzenen Glases vom Läuterungs-/Feinschmelz-Tank (3) bei einer vorbestimmten gleichmäßigen Temperatur in einem Homo-genisiertank (4); und Formen des geschmolzenen Glases vom Homogenisiertank (4) zu Tafelglas in einer Formungseinheit (6), wobei der Läuterungs-/Feinschmelz-Tank wenigstens an einer Wand desselben in Kontakt mit dem geschmolzenen Glas mit ei-nem Auskleidematerial für Glasschmelzöfen ausgekleidet ist, das Platin oder eine Platinlegierung als ein Basismaterial enthaltend Osmium als eine Verunreinigung in einer Menge von nicht mehr als 20 ppm umfasst, so dass die Wand während des Läu-terns/Feinschmelzens keine Bläschen entwickelt, wobei der Ho-mogenisiertank (4) wenigstens an einer Wand desselben in Kon-takt mit dem geschmolzenen Glas mit einem Auskleidematerial für Glasschmelzöfen ausgekleidet ist, das Platin oder eine Platinlegie-rung als ein Basismaterial enthaltend Osmium als eine Verunreini-gung in einer Menge von nicht mehr als 20 ppm umfasst, so dass die Wand während der Homogenisierung keine Bläschen entwi-ckelt, und wobei die Formungseinheit (6) wenigstens an einer Wand derselben in Kontakt mit dem geschmolzenen Glas mit ei-nem Material für Glasschmelzöfen ausgekleidet ist, das Platin oder eine Platinlegierung als ein Basismaterial enthaltend Osmium als eine Verunreinigung in einer Menge von nicht mehr als 20 ppm umfasst, so dass die Wand während dem Formen keine Bläschen entwickelt.“ - 6 - Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der Ansprü-che 2, 4 bis 7 und 9 bis 20, die besondere Ausführungsformen der Gegenstände der Ansprüche 1, 3 und 8 betreffen, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II 1. Der Einspruch ist frist- und insbesondere auch formgerecht erhoben. Entgegen der Ansicht der Patentinhaberin, der Einspruchsschriftsatz enthalte keine der gesetzlichen Schriftformerfordernis genügende eigenhändige Unter-schrift, weil die als Paraphe oder Handzeichen identifizierbaren „Kringel“ nicht als wirksame eigenhändige Unterschrift anerkannt werden könnten, und deshalb völlig unklar sei, wer für die Geschäftsleitung der Einsprechenden und wer noch zusätz-lich abgezeichnet habe, hat der Senat keine Zweifel, dass das Schriftformerfor-dernis vorliegend erfüllt ist. Die vom allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Einsprechenden, Herrn A…, geleistete Unterschrift auf dem Einspruchsschriftsatz ist rechtswirk- sam. Für eine Unterschrift reicht ein Schriftzug aus, der die Identität des Unter-schreibenden ausreichend kennzeichnet, wobei es ausreicht, wenn jemand der den Namen des Unterschreibenden kennt, den Namen aus dem Schriftbild he-rauslesen kann (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 1. Dezember 2004, Az. 17 U 166/04). Dies ist hier unschwer der Fall und weist angesichts der Kürze des Namens des Unterzeichnenden keineswegs den Charakter einer Paraphe auf. Der vorliegende Schriftzug weist vielmehr die charakteristischen Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen auf (Schulte PatG, 7. Aufl., Anhang 10, § 10 (1) i. V. m. Einl. Rn. 275). Die hier geleistete Unterschrift ist zudem die offizielle Un-terschrift des die GmbH allein vertretungsberichtigten Geschäftsführers, so wie sie auch im HR (AG Chemnitz) hinterlegt ist. Das Schriftformerfordernis ist damit er-füllt. - 7 - Der Einspruch ist auch mit Gründen versehen, die die für die Beurteilung der be-haupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im Einzelnen so darlegen, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH GRUR 1988, 364 (IV.1) - Epoxidations-Verfahren). Die Einsprechende hat sich mit der Lehre der angegriffenen Patentansprüche insofern ausreichend auseinander-gesetzt, als sie sich mit dem Auskleidematerial für Glasschmelzöfen, umfassend Platin oder eine Platinlegierung als Basismaterial, die Osmium als Verunreinigung in einer Menge von nicht mehr als 20 ppm umfasst, unter Hinweise auf die vorste-hend genannten Druckschriften im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Unabhängig von der Wertung dieses Sachverhalts durch die Einsprechende sieht sich der Se-nat dadurch in die Lage versetzt, abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen zu können. Zweifel an der Zulässigkeit des Einspruches bestehen daher nicht. Er führt jedoch nicht zum Erfolg. 2. Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche 1 bis 20 ist unbestritten und auch gegeben, da sie sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 24 herleiten lassen. 3. Die Gegenstände der Ansprüche 1, 3 und 8 sind neu. Die Entgegenhaltungen (D1) und (D2) beschreiben lediglich Eigenschaften des Osmiums bzw. der Osmiumoxide. Entgegenhaltung (D3) listet mögliche Verunrei-nigungen der Platin-Gruppe-Metalle durch andere Metalle oder durch Verunreini-gung mit Metallen aus der Platin-Gruppe selbst in Abhängigkeit von den Methoden zur Hochreinigung des Platins auf (Tab. I und Tab. III). Dabei ist es unter Einsatz besonderer Reinigungstechniken möglich, Platinblech mit einem maximalen Ge-halt an metallischen Verunreinigungen von 20 ppm herzustellen (Tab. III i. V. m. - 8 - darüber stehendem Abs.). Die Druckschrift (D4) geht auf den Einsatz resp. die Bedeutung von Platin bei der Herstellung von Glas ein, wobei eine Verunreinigung des eingesetzten Platin-Auskleidematerials für die verschiedenen Abschnitte eines Glasschmelzofens mit Osmium nicht erwähnt wird. Auch Entgegenhaltung (D5) betrifft die Anwendung von Platin-Werkstoffen in der Glasindustrie, ebenfalls ohne auf eine mögliche Verunreinigung durch Osmium einzugehen. Ferner sind weder (D6) noch (D7) Hinweise auf die Verwendung von Platin oder Platinlegierungen als Auskleidematerial für Glasschmelzöfen enthaltend Osmium als eine Verunrei-nigung in einer Menge von nicht mehr als 20 ppm zu entnehmen. 4. Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 3 und 8 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aufgabe des Streitpatents ist es sinngemäß, ein Auskleidematerial für Glas-schmelzöfen zur Verfügung zu stellen, das die Bildung von Bläschen in geschmol-zenem Glas reduziert (Streitpatentschrift Abs. 0008). Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent nach den Ansprüchen 1, 3 und 8 vor, als Auskleidematerial für Glasschmelzöfen als Basismaterial Platin oder eine Platinlegierung enthaltend Osmium als eine Verunreinigung in einer Menge von nicht mehr als 20 ppm vorzusehen und bei dem Verfahren zum Erzeugen von Glasprodukten nach Anspruch 8 im Läuterungs/Feinschmelz-Tank (3), im Homo-genisiertank (4) und in der Formungseinheit (6) so einzusetzen, dass die Wan-dungen während dem Formen keine Bläschen entwickeln. Wie schon ausgeführt, kann der Fachmann den genannten Entgegenhaltungen (D1 bis D7) keinerlei Hinweise auf in der Glasindustrie eingesetzte Platin-Werk-stoffe entnehmen, bei denen mögliche Verunreinigungen durch Osmium eine Rolle spielen. Dies bestätigt die Einsprechende auch selbst und führt dazu weiter aus, dass deshalb in der Praxis kein plausibler Grund für die analytische Kontrolle - 9 - des Osmium-Gehaltes bestanden habe (S. 3, vorletzter Abs. des Einspruchs-schriftsatzes). Nach der Empfehlung der D4 soll für die Herstellung optischer Gläser „Reinplatin“ verwendet werden (S. 411. re. Sp., Abs. 3). Bei ihren eigenen Platin/Rhodium-Le-gierungen, mit denen die Einsprechende nach ihren Angaben Glashersteller be-liefert (S. 9, Abs. 1 des Einspruchsschriftsatzes), werden nach der Arbeitsanwei-sung D6 allerdings allein schon Palladium-Verunreinigungen bis 400 ppm toleriert (S. 2, re. Sp.), also weitaus mehr als in der Tabelle 1 der Streitpatentschrift für „in-dustrielles Platin“ mit 5 bis 13 ppm Palladium angegeben ist. Schon deshalb ist nicht erkennbar, dass die Fachwelt unter „Reinplatin“ ein hochgereinigtes Pla-tin(blech) nach D3 mit maximal 20 ppm an metallischen Verunreinigungen (Tab. III), und damit zwangsläufig unter 20 ppm Osmium, oder das hochgradig reine Platin 99,99 nach D7, das aber immer noch 100 ppm Verunreinigungen zu-lässt, versteht (S. 1, li. Sp., Abs. 1.1.2). Selbst wenn man, wie die Einsprechende geltend gemacht hat, auf Grund der Flüchtigkeit des OsO4 beim Einschmelzen von Platin-Rohmaterialien an Luft da-von ausgeht, dass die leicht flüchtige Verbindung aus der Schmelze entweicht (S. 3, Abs. 3 des Einspruchsschriftsatzes i. V. m. D1 und D2), bedeutet dies je-doch nicht zwangsläufig, dass im Auskleidematerial eine Osmium-Menge von nicht mehr als 20 ppm vorliegt, zumal nach der Lehre des Streitpatents ausweis-lich Figur 7 erhebliche Erhitzungsdauern erforderlich sind, bis sich in der Schmelze der gewünschte Osmium-Gehalt einstellt (Fig. 7 i. V. m. Abs. [0107] bis [0112} der Patentschrift). Andererseits hat die Einsprechende auch nicht durch die Vorlage entsprechender Analysen nachgewiesen, dass das von ihr oder anderen Herstellern vor dem An-meldetag des Streitpatents und bis heute ausgelieferte Auskleidematerial, der Glasschmelzofen und das Verfahren nach den Ansprüchen 1, 3 und 8 hergestellt bzw. ausgeübt wurden, wozu hinlänglich Gelegenheit bestanden hätte. Nach alle- - 10 - dem geht daher der Einwand der Einsprechenden, es handle sich bei der vorlie-gend beschriebenen Lösung um eine platte Selbstverständlichkeit, fehl. Nachdem die Gegenstände der Ansprüche 1, 3 und 8 alle Kriterien der Patentfä-higkeit aufweisen, haben sie Bestand. Die Ansprüche 2, 4 bis 7 und 9 bis 20 betreffen weitere, über platte Selbstver-ständlichkeiten hinausgehende Ausführungen des Auskleidematerials nach An-spruch 1, des Glasschmelzofens nach Anspruch 3 und des Verfahrens zum Er-zeugen von Glasprodukten nach Anspruch 8 und sind daher mit diesen rechtsbe-ständig. gez. Unterschriften
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