BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 327/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 10 2004 019 075…- 2 -…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Münzberg beschlossen:Das Patent 10 2004 019 075 wird widerrufen.G r ü n d eIDie Erteilung des Patents 10 2004 019 075 mit der Bezeichnung"Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung einer Wurst mit abziehbarem Ver-schluss"ist am 5. Januar 2006 veröffentlicht worden.Gegen dieses Patent ist am 4. April 2006 Einspruch erhoben worden. Der Ein-spruch ist in der Hauptsache auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Anspruchs 5 des Streitpatents nicht neu sei.Dazu verweist die Einsprechende insbesondere auf die DruckschriftE4: DE 35 44 278 A1.- 3 -Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Basis der Pa-tentansprüche 1 bis 15 vom 21. September 2007 sowie 3 Seiten Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung.Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und verfolgt ihr Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 15 vom 21. September 2007 weiter, in denen als einzige Änderung gegenüber den erteilten Ansprüchen in sämtlichen Ansprü-chen Verschlussmittel durch Verschlussclip beschränkt sind.Der geltende Anspruch 5 lautet:Schlauch- oder beutelförmige, flexible Verpackung, insbesondere Lebensmittelverpackung, mit einem flüssigen, viskosen oder gra-nularen Füllgut, welches einen bestimmten Fülldruck aufweist, ei-nem im Bereich eines ersten Endes der Verpackung gerafften Zopfabschnitt und einem diesen Zopfabschnitt umschließenden Verschlussclip, wobei eine, auf den Zopfabschnitt bezogen, radi-ale Zuhaltekraft des verschlossenen Verschlussclips einen ersten Grenzwert nicht unterschreitet, bei dem der Verschlussclip bedingt durch den Fülldruck nicht mehr selbstständig von dem Zopfabschnitt der Verpackung abrutscht,dadurch gekennzeichnet, dass die radiale Zuhaltekraft ferner so eingestellt ist, dass ein zweiter Grenzwert nicht überschritten wird, bei dem der Verschlussclip unter Aufbringen einer vorbestimmten - 4 -axialen Kraft ohne Zerstörung der Verpackung von dem ersten Ende der Wurst abziehbar ist.Zum Wortlaut der Ansprüche 1 bis 4, 6 bis 8 und 9 bis 15, die nach Anspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung von Würsten oder dgl., besondere Ausgestaltungen des Verfahrens, besondere Ausgestaltungen der Verpackung nach Anspruch 5 und eine Verschließvorrichtung nach Anspruch 9 sowie besondere Ausgestaltungen der Verschließvorrichtung betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.Die Patentinhaberin macht im Wesentlichen geltend, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 5 gegenüber E4 neu sei, da das Merkmal, dass die radiale Zuhaltekraft des verschlossenen Verschlussclips einen ersten Grenzwert nicht unterschreite, bei dem der Verschlussclip bedingt durch den Fülldruck nicht mehr selbstständig von dem Zopfabschnitt der Verpackung abrutscht, in E4 nicht offen-bart sei. Bei E4 werde außerdem im Gegensatz zum Verschlussclip des Streitpa-tents, der die Funktionen Verschließen und Öffnen in einem Clip ermögliche, eine Doppelklammer verwendet, bei der diese Funktionen nur getrennt von beiden Teilen der Doppelklammer verwirklicht würden. Diese Merkmale des Anspruchs 5 seien auch dem weiteren Stand der Technik nicht zu entnehmen und würden vom Stand der Technik nicht nahegelegt. Der Anspruch 5 und auch die weiteren An-sprüchen seien daher bestandsfähig.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er führt zum Widerruf des Patents.- 5 -2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 15 sind zwar formal nicht zu beanstanden. In der geltenden Anspruchsfassung ist als einzige Änderung gegenüber der erteilten Anspruchsfassung fast durchgängig der Begriff Verschlussmittel durch den mehr-fach in der Patentschrift und den ursprünglichen Unterlagen offenbarten Begriff Verschlussclip ersetzt (vgl. Patentschrift Abs. [0002, 0013, 0023, 0026, 0027] und S. 1 Z. 9 bis 11, S. 4 Z. 17 bis 19, S. 7 Z. 28 bis 30, S. 8 Z. 16 bis 27, S. 9 Abs. 1 der Erstunterlagen). Die erteilten Ansprüche 1 bis 15 gehen auch auf die ur-sprünglichen Ansprüche 1 bis 15 i. V. m. S. 5 Abs. 2 und S. 6 Abs. 2 der Erstun-terlagen zurück.3. Die Verpackung gemäß Anspruch 5 des Streitpatents ist aber nicht neu.Der Gegenstand des Anspruchs 5 betrifft eine Verpackung mit den Merkmalen:(1) Schlauch- oder beutelförmige, flexible Verpackung, insbesondere Lebensmittelverpackung, mit einem flüssigen, viskosen oder granu-laren Füllgut,(2) welches einen bestimmten Fülldruck aufweist,(3) mit einem im Bereich eines ersten Endes der Verpackung gerafften Zopfabschnitt(4) und einem diesen Zopfabschnitt umschließenden Verschlussclip,(5) wobei eine, auf den Zopfabschnitt bezogen, radiale Zuhaltekraft des verschlossenen Verschlussclips(5.1) einen ersten Grenzwert nicht unterschreitet, bei dem der Verschluss-clip bedingt durch den Fülldruck nicht mehr selbstständig von dem Zopfabschnitt der Verpackung abrutscht, und(5.2) die radiale Zuhaltekraft ferner so eingestellt ist, dass ein zweiter Grenzwert nicht überschritten wird, bei dem der Verschlussclip unter Aufbringen einer vorbestimmten axialen Kraft ohne Zerstörung der Verpackung von dem ersten Ende der Wurst abziehbar ist.- 6 -Aus E4 ist ein Verpackungsbehälter in Form eine Sackes bekannt, der aus Teilab-schnitten eines abschnittsweise eingeschnürten Schlauches gebildet wird, und mit pastösen Massen, wie Mayonnaise, befüllt ist, die einen bestimmten Innendruck (Fülldruck) aufweisen. Er weist einen im Bereich des Endes der Verpackung durch Zusammenraffen gebildeten Längsabschnitt (Zopfabschnitt) auf, der von einem Verschlussclip (Klammer) umschlossen ist, welcher eine bestimmte Zuhaltekraftausübt (vgl. Anspruch 1, Sp. 2 Z. 14 bis 23, Sp. 4 Z. 5 bis 8 und 39 bis 42). Damit werden von E4 jedenfalls die Merkmale 1 bis 5 des Anspruchs 5 vorweggenom-men.Der Verpackungsbehälter gemäß E4 weist aber auch die Merkmale 5.1 und 5.2 des Gegenstands des Anspruchs 5 auf. Die Klammer der E4 ist im allgemeinen zweiteilig ausgeführt und weist zwei Teile in Form einer Doppelklammer mit einer Quertrennstelle zwischen den beiden Teilen der Klammer auf. Diese Doppel-klammer ist in Form eines zweiteiligen Clipverschlusses mit Klammerschenkeln ausgebildet, wobei jeder Teil einen eigenständigen Verschlussclip ausbildet. Der kleinere Teil II der Klammer verschließt den Boden des Verpackungsbehälters, und ist vom Behälter nicht zerstörungsfrei abnehmbar, nachdem der Behälter an der Quertrennstelle abgetrennt wurde. Der größere Teil I der Klammer verschließt das gegenüberliegende Ende des vom nächstfolgenden Teilabschnitt gebildeten nächsten Behälters und ist durch axial gerichtetes Abstreifen vom gefüllten Be-hälter abstreifbar, wodurch die Behälterwandung geschont und folglich nicht zer-stört wird. Der Teil I der Klammer verschließt die Verpackung dabei nach dem Ab-trennen an der Quertrennstelle, bis er durch das axiale Abstreifen entfernt wird, obwohl der Fülldruck der befüllten Verpackung auch an diesem Ende anliegt, was durch die Abbildungen mit den prall gefüllten Behältern verdeutlicht wird (An-spruch 1, Sp. 2 Z. 22 bis 24, 36 bis 47 und 59 bis 64, Sp. 4 Z. 39 bis 42 und Z. 55 bis Sp. 5 Z. 14 i. V. m. Fig. 1 und 5 bis 10). Ein selbsttätiges Abrutschen des Ver-schlussclips erfolgt bei E4 nicht. Zum Öffnen des Behälters ist, wie ausgeführt, eine zusätzliche Kraft nötig, die zum Abstreifen des Verschlussclips erforderlich ist. Damit erfüllt der Teil I im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin auch - 7 -die Funktion eines Verschlussclips gemäß Merkmal 5.1 des Anspruchs 5, wonach der Verschlussclip bedingt durch den Fülldruck nicht mehr selbstständig von dem Zopfabschnitt der Verpackung abrutscht. Damit werden bei E4 auch die Forderun-gen der Merkmale 5.1 und 5.2 des Gegenstandes des Anspruchs 5 erfüllt. Der Teil I der Klammer gemäß E4 verschließt also das erste Ende des Verpackungs-behälters im Sinne des Streitpatents gemäß den Merkmalen 5.1 und 5.2 des An-spruchs 5, denn die Zuhaltekraft liegt oberhalb des Grenzwertes gemäß Merk-mal 5.1 und unterhalb des zweiten Grenzwertes gemäß Merkmal 5.2. Damit wer-den die Funktionen Verschließen und Öffnen des Behälters bei E4 von einem Ver-schlussclip, nämlich dem nach dem Trennen der Doppelklammer vom Teil I gebil-deten Verschlussclip entsprechend den Merkmalen des Anspruchs 5 des Streit-patents verwirklicht. Die Auffassung der Patentinhaberin, dass beim Ver-packungsbehälter der E4 diese Funktionen auf zwei Klammern verteilt würden, kann daher nicht nachvollzogen werden. Der Gegenstand des geltenden An-spruchs 5 des Streitpatents ist damit gegenüber E4 nicht mehr neu.Der geltende Anspruch 5 hat daher mangels Neuheit seines Gegenstands keinen Bestand.4. Die übrigen Ansprüche teilen das Schicksal des Anspruchs 5 (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät).Schröder Harrer Gerster MünzbergBb
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