BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 329/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. März 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 48 892 … - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster beschlossen: Das Patent 100 48 892 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 6, übereicht in der mündlichen Verhand-lung vom 12. März 2004, Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 12. März 2004, Beschreibung Spalten 3 bis 6 gemäß Patentschrift, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 100 48 892 mit der Bezeichnung "Scheibentauchkörper" ist am 18. Juli 2002 veröffentlicht worden. - 3 - Gegen dieses Patent ist mit dem am 18. Oktober 2002 eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, den Gegenständen der veröffentlichten Patentansprüche 1 bis 7 des Streitpatents fehle es an der erfinderischen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tä-tigkeit sei nämlich von der objektiv zu ermittelnden Aufgabe auszugehen. Danach sei der Scheibentauchkörper nach Anspruch 1 und das Verfahren zur Montage des Scheibentauchkörpers nach Anspruch 7 insbesondere durch den von den Druckschriften (1) DE 196 52 156 C1 (2) US 4 137 172 A (3) DE 94 09 352 U1 gebildeten Stand der Technik nahegelegt. Die Einsprechende beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen be-schränkt aufrechtzuerhalten. Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und macht im wesentlichen geltend, dass der beanspruchte Gegenstand durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt werde. - 4 - Die geltenden Ansprüche 1 und 6 lauten: 1. Scheibentauchkörper (1) mit einer Welle (10) und einer Viel-zahl von auf der Welle (10) angeordneten, aus teilkreisförmi-gen Scheibenelementen (22, 24, 32, 34, 42, 44) gebildeten kreisförmigen Scheiben (2, 3, 4), wobei Zugstangen (9) vorge-sehen sind, die die Scheiben (2, 3, 4) in achsparalleler Rich-tung durch Montagelöcher (20, 30, 40) durchdringen und ge-geneinander verspannen, wobei zwischen einander in Axial-richtung des Scheibentauchkörpers benachbarten Scheiben (2, 3, 4) Abstandhalter (5, 6, 7) vorgesehen sind, die an einer ersten Seite mit einem Steckzapfen (52, 62, 72) versehen sind und die an einer von dieser ersten Seite abgewandten zweiten Seite eine Aufnahmebuchse (54, 64, 74) zur Aufnahme eines Steckzapfens (52, 62, 72) eines in Axialrichtung benachbarten Abstandhalters (5, 6, 7) aufweisen, und wobei durch die Ab-standhalter (5, 6, 7) die Zugstangen (9) hindurchführbar sind, wobei die teilkreisförmigen Scheibenelemente (22, 24, 32, 34, 42, 44) einen Bogenwinkel α mit 0°
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