BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 33/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Moser, die Richterinnen Winter und Dr. Proksch-Ledig sowie dem Richter Dr. Gerster BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: Patentansprüche 1-8 gemäß Hauptantrag, überreicht in der münd-lichen Verhandlung vom 26. März 2002 Beschreibung Seiten 2 bis 5 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2002. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. März 2001 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 196 40 831 mit der Bezeich-nung "Mittel zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren" widerrufen. Dem Beschluß liegen nach Hauptantrag die erteilten Ansprüche 1 bis 9 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet: - 3 - "Mittel zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren auf wäß-riger Basis, enthaltend a) 0,0001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines kationischen direktziehenden Haarfarbstoffs; und b) 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens eines kationisch deri-vatisierten Pflanzenproteinhydrolysats und/oder einer Verbindung der allgemeinen Formel I CH3 I R – C – N – CH2 – CH2 – N – CH2 – CH – CH2 – N+ – X- (I), II I I I I O H CH2 OH CH3 I CH2 I OH wobei R eine C8 – C20 - Alk(en)ylgruppe und X- ein Anion bedeuten, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung des Mittels." Dem Beschluß liegen ferner nach Hilfsantrag die am 5. März 1999 eingegangenen Ansprüche 1 bis 9 zugrunde. Der Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Verwendung eines Mittels zum Färben und Tönen von menschli-chen Haaren auf wäßriger Basis, enthaltend a) 0,0001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines kationischen direktziehenden Haarfarbstoffs; und - 4 - b) 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens eines kationisch deri-vatisierten Pflanzenproteinhydrolysats und/oder einer Verbindung der allgemeinen Formel I CH3 I R – C – N – CH2 – CH2 – N – CH2 – CH – CH2 – N+ – X- (I), II I I I I O H CH2 OH CH3 I CH2 I OH wobei R eine C8 – C20 - Alk(en)ylgruppe und X- ein Anion be-deuten, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung des Mittels, zur Er-zeugung glänzender, stabiler und dauerhafter Haarfärbungen." Wegen des Wortlautes der Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw nach Hilfsantrag wird auf die erteilten Ansprüche 2 bis 9 bzw auf die Akten verwiesen. Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, daß dem Mittel gemäß An-spruch 1 nach Hauptantrag ebenso wie der mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag beanspruchten Verwendung in Hinblick auf die Entgegenhaltung (1) EP 0 577 636 B1 iVm dem Fachwissen des Fachmannes, wie es im übrigen mit der auch im Streit-patent genannten - 5 - (4) K. Schrader, Grundlagen und Rezepturen der Kosmetika, 2. Auflage, Hüthig Buch Verlag, Heidelberg, 1989, S 783 bis 784 und 804 bis 806 gutachtlich belegt werde, die Neuheit fehle. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie ihr Patentbegehren unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag und einer hieran ange-paßten Beschreibung weiterverfolgt. Diese Patentansprüche lauten: "1. Mittel zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren auf wässriger Basis, enthaltend a) 0,0001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines kationischen direktziehenden Haarfarbstoffs; b) 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens eines kationisch deri-vatisierten Pflanzenproteinhydrolysats, c) 0,1 bis 5 Gew.-% mindestens einer wasserlöslichen, eine anionische Gruppe aufweisenden UV-absorbie-renden Substanz, berechnet auf die Gesamtzusam-mensetzung des Mittels. 2. Mittel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das katio-nisch derivatisierte Pflanzenproteinhydrolysat ein Weizenprotein-hydrolysat ist. 3. Mittel nach Anspruch 1 oder 2, enthaltend zusätzlich mindestens 0,1 bis 15 Gew.-%, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung, mindestens eines kationischen, amphoteren bzw zwitterionischen und/oder nichtionischen Tensids. - 6 - 4. Mittel nach Anspruch 3, enthaltend mindestens 0,1 bis 7,5 Gew.-%, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung, minde-stens einer oberflächenaktiven, langkettigen quaternären Ammo-niumverbindung. 5. Mittel nach Anspruch 3, enthaltend mindestens 0,1 bis 10 Gew.-%, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung, mindestens eines amphoteren bzw zwitterionischen Tensids. 6. Mittel nach Anspruch 5, enthaltend ein langkettiges Betain, Sulfo-betain und/oder langkettige Alkylaminocarbonsäuren. 7. Mittel nach Anspruch 3, enthaltend C8 – C20 – Alkylpolyglucoside mit einem Kondensationsgrad von 1,25 bis 2,5 oberflächenaktive Alkylaminoxide und/oder C8 – C20 – Fettalkoholethoxylate. 8. Mittel nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 7, gekenn-zeichnet durch einen pH-Wert von 3 bis 7." Hilfsweise verfolgt sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprü-che 1 bis 8 und einer hieran angepaßten Beschreibung weiter. Der Anspruch 1 lautet wie folgt: "1. Verwendung von 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens eines katio-nisch derivatisierten Pflanzenproteinhydrolysats in einem Mittel zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren auf wässriger Basis, enthaltend a) 0,0001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines kationischen direkt-ziehenden Haarfarbstoffs; und b) 0,1 bis 5 Gew.-% mindestens einer wasserlöslichen, eine anionische Gruppe aufweisenden UV-absorbierenden Sub- - 7 - stanz, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung des Mit-tels, zur Erhöhung der Stabilität des Mittels und zur Erzielung einer hohen Farbintensität." Die sich hieran anschließenden Ansprüche 2 bis 8 unterscheiden sich von den entsprechenden Ansprüchen nach Hauptantrag lediglich in der Anpassung an den Anspruch 1, dh im Ersatz des Wortes "Mittel" durch das Wort "Verwendung". Die Patentinhaberin vertritt sinngemäß die Auffassung, daß das Mittel nach Haupt-antrag nicht nur neu sei, sondern auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Selbst bei einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen (1) mit der vom Einspre-chenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Ergänzung der Entgegen-haltung (4) zusätzlich überreichten Seiten (4a) K. Schrader, Grundlagen und Rezepturen der Kosmetika, 2. Auflage, Hüthig Buch Verlag, Heidelberg, 1989, S 298 bis 299 und 812 bis 813 sei es nicht naheliegend gewesen, eine Zusammensetzung bereitzustellen, die zwingend die drei im Anspruch 1 genannten Komponenten, enthalte. So wiesen die Zusammensetzungen gemäß (4a) zwar die Komponenten a) und c) auf, nicht aber die als Komponente b) bezeichneten kationisch derivatisierten Pflanzenpro-teinhydrolysate. Bei der gleichzeitigen Anwesenheit von kationisch direktziehen-den Haarfarbstoffen und anionischen UV-Absorbern bestände aber immer die Ge-fahr einer Komplex-Bildung. Diese sei mit einer Beeinträchtigung der jeder dieser Substanzen zuzuordnenden Wirkungen, einer Instabilität des Mittels und - bedingt durch Niederschlagsbildung - einer Verschlechterung der Qualität des Produktes verbunden. Die in (4a) angegebenen Mittel nun aber gerade durch die Zugabe ei-nes Pflanzenproteinhydrolysates zu modifizieren, um sie zu stabilisieren und den beschriebenen Erscheinungen entgegenzuwirken, hätte der Fachmann aber keine Veranlassung gehabt, nachdem die in (4a) angegebene Zusammensetzung als ei- - 8 - ne in sich abgeschlossene Aufzählung von Bestandteilen zu betrachten sei. Die Verwendung von Pflanzenproteinhydrolysaten in Haarfärbemitteln werde zwar in (1) in allgemeiner Form angegeben, daraus gehe aber nicht hervor, daß der Fach-mann mit der Verwendung von anionischen UV-Absorbern die Lichtechtheit der Haarfärbungen verbessern könne. (1) vermittle ihm auch nicht die Erkenntnis, daß es das Pflanzenproteinhydrolysat sei, das zur Stabilität von Mitteln beitrüge, die sowohl kationische direktziehende Farbstoffe als auch anionische UV-absorbie-rende Substanzen enthielten. Es sei aber gerade die Gesamtkombination, die die unerwünschte Komplexbildung verhindere. In diesem Zusammenhang verweist die Patentinhaberin auch auf das mit dem Streitpatent vorgelegte Beispiel, nach dem dann eine Niederschlagsbildung zu beobachten sei, wenn das Pflanzenproteinhy-drolysat nicht Bestandteil der Zusammensetzung ist. Die drei im Anspruch 1 ange-gebenen Komponenten seien daher essentiell, denn die patentgemäße Erzielung einer wesentlich höheren Farbintensität zusammen mit dem konditionierenden Ef-fekt und der Lichtechtheit der Haarfärbungen sei nur darauf zurückzuführen. Fer-ner würde so auch ein Produkt zur Verfügung gestellt, das - selbst bei Lagerung - stabil sei. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des Hauptantrages, Ansprüche 1 bis 8, vorgelegt in der Verhandlung, und Beschreibung wie vorgelegt in der Verhandlung, aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent auf der Grundlage der in der Verhandlung vorgelegten Ansprüche 1 bis 8 und der Be-schreibung, vorgelegt in der Verhandlung (Hilfsantrag) aufrechtzu-erhalten. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 9 - Sie bestreitet die Neuheit des beanspruchten Mittels nicht mehr, vertritt aber die Auffassung, daß seiner Bereitstellung die erfinderische Tätigkeit fehle. Dazu führt sie sinngemäß aus, daß das beanspruchte Mittel nach Anspruch 1 zwar zwingend drei Komponenten enthalten müsse, von diesen die Kombination der Komponen-ten a) und b) jedoch, wie sie bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens ausge-führt habe, aus (1) iVm dem Wissen des Fachmannes bekannt sei. Bezüglich der dritten Komponente c) offenbare das Streitpatent aber weder unerwartete noch überraschende Effekte, die die erfinderische Tätigkeit begründen könnten. Unter Verweis auf die Entgegenhaltung (4a), die sie im Rahmen der mündlichen Ver-handlung überreicht, vertritt sie weiter die Auffassung, daß die Zugabe von UV-ab-sorbierenden Substanzen zu Haarfärbemitteln, die kationische direktziehende Farbstoffe enthielten, zum allgemeinen Fachwissen gehöre, wenn es darum gehe, die Lichtechtheit zu verbessern. Es sei ferner auch grundsätzlich davon auszuge-hen, daß ein in dieser Monographie angegebenes Beispiel gut funktioniere. Auch habe kein generelles Vorurteil bezüglich der Stabilität von Mitteln bestanden, die gleichzeitig kationische direktziehende Farbstoffe und eine anionische Gruppe auf-weisende UV-absorbierende Substanzen enthielten. Darüber hinaus stelle das be-anspruchte Mittel, wie anhand des vorliegenden Beispiels zu ersehen sei, eine komplexe Zusammensetzung dar, weshalb die in Rede stehenden Pflanzenpro-teinhydrolysate zwar zur Stabilität beitragen könnten, dies aber nicht den Rück-schluß zuließe, daß andere Zusammensetzungen instabil wären, wenn sie diese Komponente nicht enthielten. Im übrigen sei es für den Fachmann auf der Suche nach weiteren Ausführungsarten naheliegend gewesen, die im Anspruch 1 ange-gebenen Pflanzenproteinhydrolysate einzusetzen, da er aus (1) die Information hatte, daß diese vorteilhafte Eigenschaften besäßen. Bei der Formulierung weite-rer Ausführungsarten hätte er sodann feststellen können, daß auch sie zum Erfolg führten. Über die vorstehend angegebenen Entgegenhaltungen hinaus sind im Verfahrens-verlauf noch folgende Druckschriften genannt worden - 10 - (2) JP 06 345 626 A2, referiert bei Chemical Abstracts als Referat 122 :169 679 (3) Cosmetics & Toiletries, 1991, 106, S 41 bis 46 (5) DE 41 29 926 C1 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (§ 73 PatG) und auch begründet, weil dem nunmehr beanspruchten Mittel Patentfähigkeit zukommt. 1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 8 nach Hauptantrag be-stehen keine Bedenken. Sie sind inhaltlich aus den Erstunterlagen Ansprüche 1 bis 9 und aus der Patent-schrift Ansprüche 1 bis 9 herleitbar. 2. Das gemäß Anspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung beanspruchte Mittel zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren ist unbestritten neu, denn in keiner der im Verfahren genannten Druckschriften ist eine Zusammensetzung an-gegeben, die neben kationischen direktziehenden Farbstoffen und einer eine anio-nische Gruppe aufweisenden UV-absorbierenden Substanz kationisch derivatisier-te Pflanzenproteinhydrolysate enthält. So wird in (1) im Zusammenhang mit Tensid-Zusammensetzungen, die kationisch derivatisierte Pflanzenproteinhydrolysate enthalten, auf deren Verwendbarkeit in Haarfärbemitteln, wobei der Haarfarbstoff ein direktziehender Farbstoffe sein kann, verwiesen. Die gleichzeitige Verwendung von UV-Absorbern wird dort aber nicht erwähnt (vgl Anspruch 1 iVm S 2 Z 50 bis 52 und S 5 Z 25 bis 27). Dagegen weist das Haarfärbegel gemäß (4a) neben kationischen direktziehenden Farbstof- - 11 - fen zwar auch anionische Gruppen enthaltende UV-absorbierende Substanzen als Bestandteil auf, nicht jedoch Pflanzenproteinhydrolysate (vgl S 812). Die im Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen (2), (3) und (5) treffen die Neuheit des im Anspruch 1 beanspruchten Mittels gleichfalls nicht. (2) und (3) betreffen nämlich nur die Verwendung von Pflanzenproteinhydrolysaten in Scham-poos, ohne daß eine der weiteren in Rede stehenden Komponenten Erwähnung fände, während die Färbeschampoos nach (5) nur die kationischen direktziehen-den Farbstoffe enthalten (vgl (2) "AB", (3) S 46 li Sp Abs 2 und (5) Anspruch 1 iVm Beschreibung S 3 Z 64 bis S 4 Z 60). 3. Das beanspruchte Mittel beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn durch keine der im Verfahren genannten Druckschriften wird ein Stand der Tech-nik vermittelt, der die beanspruchte Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe na-helegt. Wie die Patentinhaberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung darlegt, besteht bei Haarfärbemitteln, die sowohl kationische direktziehende Farbstoffe als auch ei-ne anionische Gruppe enthaltende UV-absorbierende Substanzen enthalten, die Gefahr, daß diese aktiven Substanzgruppen Komplexe bilden. Dies hat sodann zur Folge, daß sich die Wirkstoffe gegenseitig behindern und diese Reaktion dar-über hinaus zur Bildung eines Niederschlages und zur Instabilität des Mittels führt. Ausgehend von diesem Problem liegt dem vorliegenden Streitpatent daher die Aufgabe zugrunde, Mittel zum Färben und Tönen von menschlichen Haaren be-reitzustellen, die gleichzeitig kationische direktziehende Farbstoffe und UV-absor-bierende Substanzen, die eine anionische Gruppen enthalten, aufweisen und ne-ben ihrer haarkonditionierenden Wirkung zu erhöhter Farbintensität, dh zu glän-zenden, dauerhaften, ausdrucksvollen und lichtstabilen Haarfärbungen führen. Ferner sollen sie aber auch Haarfärbemittel darstellen, die in sich stabil sind (vgl Streitpatent S 2 Z 1 bis 2, 16/17 und 45 bis 48). - 12 - Gelöst wird diese Aufgabe nach Anspruch 1 durch die Bereitstellung von Zusam-mensetzungen, die als Emulsion, Dispersion, Gel, Lösung oder Aerosolschaum vorliegen können und neben 0,0001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines kationi-schen direktziehenden Haarfarbstoffs sowie 0,1 bis 5 Gew.-% mindestens einer wasserlöslichen, eine anionische Gruppe aufweisenden UV-absorbierenden Sub-stanz noch 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens eines kationisch derivatisierten Pflan-zenproteinhydrolysats enthalten (vgl Anspruch 1 iVm Streitpatent Beschreibung S 4 Z 49 bis 51). In keiner der im Verfahren genannten Druckschriften werden kationisch derivati-sierte Pflanzenproteinhydrolysate im Zusammenhang mit einer Vermeidung von Komplexen, an deren Entstehung die in Rede stehenden Wirkstoffe beteiligt sind, und einer damit verbundenen Stabilisierung von Haarfärbemitteln angegeben. Haarfärbegele, die sowohl kationische direktziehende Farbstoffe als auch UV-ab-sorbierende Substanzen, die eine anionische Gruppe enthalten, aufweisen, sind zwar aus (4)/(4a) bekannt (vgl (4a) S 812 iVm S 299 "Uvinul MS 40" und (4) S 784 Abs 3). Angaben zur Farbintensität, Lichtechtheit oder Stabilität solcher Zusam-mensetzungen sind dieser Entgegenhaltung aber ebensowenig zu entnehmen, wie Hinweise auf die Verwendung von kationisch derivatisierten Pflanzenprotein-hydrolysaten als Bestandteil von Haarfärbezubereitungen. Die Patentinhaberin macht - wie vorstehend ausgeführt - unter Bezugnahme auf Färbemittel, die wie nach (4a) sowohl einen kationischen direktziehenden Farbstoff als auch eine UV-absorbierende Substanz mit einer anionischen Gruppe enthalten, eine Wirkungs-abschwächung von Haarfarbstoff und UV-Absorber geltend, die sie auf eine Kom-plex-Bildung der aktiven Bestandteile zurückführt. Ferner macht sie geltend, daß in entsprechenden Zusammensetzungen Niederschläge zu beobachten seien, die sich - wie sie anhand von Versuchen festgestellt hat und mit der im Streitpatent als Beispiel angegebenen Farbglanzspülung auch belegt - bei Abwesenheit der in Re-de stehenden Pflanzenproteinhydrolysate im Laufe der Lagerung bilden können. Für den Senat sind in diesem Zusammenhang keine Gründe erkennbar, die zu der - 13 - Annahme Veranlassung geben könnten, daß die von der Patentinhaberin vorge-tragenen Erscheinungen in Formulierungen anderer Konsistenz wie zB Gelen ge-mäß (4a) oder den weiteren im Streitpatent genannten Ausführungsformen nicht gleichfalls auftreten können. Die Einsprechende selbst ist diesen Ausführungen der Patentinhaberin zum Vorliegen eines Wirkstoff-Komplexes und den Folgen seiner Bildung im übrigen auch weder entgegengetreten, noch hat sie diese Anga-ben durch die Vorlage von Vergleichsversuchen zu widerlegen versucht. Der Se-nat hat daher zwar keine Zweifel, daß es sich bei dem zB aus (4a) bekannten Haarfärbegel um eine grundsätzlich gebrauchsfähige Zusammensetzung handelt. Nichtsdestotrotz muß aber davon ausgegangen werden, daß auch hinsichtlich her-kömmlicher und gebrauchsfähiger Zusammensetzungen, wie sie zB in (4a) ange-geben werden, weiterhin - zumindest in den von der Patentinhaberin aufgeführten Punkten - ein Handlungsbedarf bezüglich einer Verbesserung besteht. Maßnah-men jedoch, mit deren Ergreifen die von der Patentinhaberin dargelegten Proble-me vermieden werden könnten, werden mit der Entgegenhaltung (4)/(4a), die Haarfärbemittel zum Thema hat, nicht offenbart. Damit kann diese Druckschrift dem Fachmann auch keine Anregung vermitteln, zur Vermeidung einer störenden Komplex-Bildung kationisch derivatisierte Pflanzenproteinhydrolysate in solchen Mitteln als weitere zwingend anwesende Komponente hinzuzufügen, die gleichzei-tig kationische direktziehende Farbstoffe und eine anionische Gruppe enthaltende UV-absorbierende Substanzen aufweisen. Auch die Entgegenhaltung (1) vermag dem Fachmann nicht die Lehre zu vermit-teln, zur Vermeidung der angesprochenen Probleme kationisch derivatisierte Pflanzenproteinhydrolysate in Haarfärbemitteln zu verarbeiten. Diese Druckschrift gibt nämlich lediglich an, daß kationisch derivatisierte Pflanzenproteinhydrolysate auch Bestandteil von Haarfärbemitteln sein können, die direktziehende Farbstoffe enthalten. Zugegeben werden sie gemäß (1) sodann aber nur in ihrer Funktion als konditionierende Mittel, mit dem Ziel bekannte Proteinhydrolysate zu ersetzen, da diese störende Farbreaktionen mit gleichzeitig anwesenden Sacchariden eingehen (vgl S 2 Z 27 bis 42, S 5 Z 10/12 und Z 25 bis 27). Darüber hinaus enthält diese - 14 - Entgegenhaltung keine Angaben hinsichtlich der Verwendung von UV-absorbie-renden Substanzen in Haarfärbemitteln. Hinweise bezüglich möglicher Interaktio-nen oder Komplex-Bildungen unter Beteiligung dieser Substanzklasse und der ka-tionischen direktziehenden Farbstoffe sind dieser Entgegenhaltung somit gleich-falls ebenso wenig zu entnehmen wie eine Eignung kationisch derivatisierter Pflanzenproteinhydrolysate zur Vermeidung der in Rede stehenden Nachteile. Sie ist daher ebenfalls nicht - auch nicht in einer Zusammenschau mit (4)/(4a) - dazu geeignet, die erfinderische Tätigkeit in Frage zu stellen. Die weiteren im Verfahren genannten Entgegenhaltungen (2), (3) und (5) sind gleichfalls nicht dazu geeignet, dem Fachmann die Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe nahe zu legen. Sie nennen nämlich entweder Pflan-zenproteinhydrolysate ausschließlich als Konditioniermittel in Schampoozuberei-tungen ohne Bezugnahme auf Farbstoffe bzw UV-absorbierende Substanzen oder nur direktziehende kationische Farbstoffe als Bestandteil von Tönungsschampoos. In keiner dieser Druckschriften wird aber auf mögliche Interaktionen gleichzeitig vorhandener Inhaltstoffe und damit verbundener Qualitätsbeeinträchtigungen Be-zug genommen. Da somit keine der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen dem Fachmann eine Anregung vermitteln kann, kationische direktziehende Farbstoffe und eine anionische Gruppe enthaltende UV-absorbierende Substanzen zusammen mit ka-tionisch derivatisierten Pflanzenproteinhydrolysaten zu verarbeiten, um Mittel be-reitzustellen, die nicht nur eine erhöhte Farbintensität und eine haarkonditionieren-de Wirkung aufweisen, sondern auch zu lichtstabilen Haarfärbungen führen und lagerstabil sind (vgl Streitpatent S 2 Z 1 bis 2 und Z 49 bis 56), muß die erfinderi-sche Tätigkeit anerkannt werden. 4. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 8 an-schließen, die besondere Ausgestaltungen des Mittels betreffen. - 15 - 5. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag. Vielmehr war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor an-gegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten. Moser Winter Proksch-Ledig Gerster Pü
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