BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 341/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 197 26 785…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Münzberg- 2 -beschlossen:Das Patent 197 26 785 wird widerrufen.G r ü n d eIDie Erteilung des Patents 197 26 785 mit der Bezeichnung„Kosmetische und dermatologische Lichtschutzformulierungen mit einem Gehalt an s-Triazinderivaten und Alkylglukosiden und ihre Verwendung“ist am 23. März 2006 veröffentlicht worden. Es umfasst 9 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 2 wie folgt lauten:1. Lichtschutzwirksame Wirkstoffkombinationen aus(a) einer oder mehreren UV-Filtersubstanzen, gewählt aus der Gruppe der s-Triazinderivate und(b) einer oder mehreren grenzflächenaktiven Substanzen, ge-wählt aus der Gruppe der Alkylglukoside, welche sich durch die Strukturformel- 3 -auszeichnen, wobei R einen verzweigten oder unverzweigten Alkylrest mit 1 bis 24 Kohlenstoffatomen und Dp einen mittleren Glukosylierungsgrad von bis zu 2 darstellen.2. Verwendung einer oder mehrerer grenzflächenaktiven Substanzen, gewählt aus der Gruppe der Alkylglukoside, welche sich durch die Strukturformelauszeichnen, wobei R einen verzweigten oder unverzweigten Alkylrest mit 1 bis 24 Kohlenstoffatomen und Dp einen mittleren Glukosylierungsgrad von bis zu 2 darstellen, als Lösungsmittel oder Lösungsvermittler oder Solubilisator für s-Triazinderivate für die Verwendung in Lichtschutzmitteln.Zum Wortlaut der Ansprüche 3 bis 9, die besondere Ausführungsformen der Kom-binationen nach Anspruch 1 oder der Verwendung nach Anspruch 2 betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.Gegen das Patent ist am 22. Juni 2006 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptungen gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegen-über dem u. a. durch(D1) DE 196 31 792 A1- 4 -belegten Stand der Technik nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Einsprechende beantragt,das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.IIDer Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er führt zum Widerruf des Patents.Gegen die Zulässigkeit der Anspruchsfassung bestehen keine Bedenken. Die Ansprüche 1 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 9 im Wort-laut.Die lichtschutzwirksamen Wirkstoffkombinationen gemäß Anspruch 1 und die Ver-wendung der speziellen Alkylglykoside als Lösungsmittel oder Lösungsvermittler oder Solubilisator für s-Triazinderivate gemäß Anspruch 2 sind jedoch nicht mehr neu.Der Anspruch 1 des Streitpatents betrifft lichtschutzwirksame Wirkstoffkombinatio-nen aus:- 5 -a) einer oder mehreren UV-Filtersubstanzen, gewählt aus der Gruppe der s-Triazinderivate und,b) einer oder mehreren grenzflächenaktiven Substanzen, gewählt aus der Gruppe der Alkylglukoside einer Formel gemäß Streitpatent, wobei R einen verzweigten oder unverzweigten Alkylrest mit 1 bis24 Kohlenstoffatomen und Dp einen mittleren Glucosylierungsgrad von bis zu 2 darstellen.Aus D1 sind Sonnenschutzmittel bekannt, die unter anderem Alkyloligoglycoside und UV-Lichtschutzfilter enthalten können (Ansprüche 1 und 3 i. V. m. S. 3 Z. 62 bis S. 4 Z. 27, S. 5 Z. 54 bis S. 6 Z. 10 und die Beispiele). Die Rezeptur R2 betrifft eine O/W Sonnenschutzemulsion, welche 4,2 Gew.-% Cetearylglucosid und Cete-arylalkohol (50:50) sowie 6,0 Gew.-% Octyl Triazone enthält (S. 8 Tabelle 1). Cetearylglucosid ist laut den Angaben im Streitpatent ein als Komponente b) des Anspruchs 1 bevorzugt verwendetes Alkylglucosid, das insbesondere mit in etwa gleichen Anteilen Cetearylalkohol kombiniert wird (S. 6/15 Abs. [0024 und [0026]). Octyl Triazone wird beim Streitpatent bevorzugt als UV-Filtersubstanz aus der Gruppe der s-Triazinderivate gemäß Komponente a) des Anspruchs 1 eingesetzt und ist unter dem Handelsnamen „Uvinul® T 150“ der BASF AG erhältlich (S. 2/15 bis S. 3/15 Abs. [0008] und [0009]). Die Beispiele 1 bis 6 des Streitpatents enthal-ten sowohl Uvinul® T 150 (Octyl Triazone) als auch Cetearylglucosid/Cetearylal-kohol.Aus D1 ist damit eine lichtschutzwirksame Wirkstoffkombination gemäß An-spruch 1 des Streitpatents bekannt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neuheitsschädlich vorbeschrieben.Der unabhängige Anspruch 2 betrifft die Verwendung der grenzflächenaktiven Substanzen (b), ausgewählt aus der Gruppe der Alkylglucoside der Formel gemäß Streitpatent als Lösungsmittel oder Lösungsvermittler oder Solubilisator für s-Triazinderivate für die Verwendung in Lichtschutzmitteln.- 6 -Nach den Angaben im Streitpatent war die schlechte Öllöslichkeit bzw. schlechte Löslichkeit der s-Triazine in Lipiden bekannt und wird als Hauptnachteil herausge-stellt (S. 3/15 Abs. [0009]). Das Beispiel R2 der D1 beschreibt gemäß Tabelle 1 auf S. 8 eine O/W-Sonnenschutzemulsion, welche neben den UV-Lichtschutzmit-teln (Octyl Triazone, Benzophenone-3, Octylmethoxycinnamate) Ölkörper (Octyl-dodekanol), Wasser und Glycerin lediglich das Gemisch Cetearylglucosid/Cete-arylalkohol als einzige grenzflächenaktive Substanz enthält. Demnach muss zwangsläufig beim Sonnenschutzmittel des Beispiels R2 der D1 das Cetearylglu-cosid als Lösungsmittel, Lösungsvermittler oder Solubilisator des Octyl Triazones dienen. Die Verwendung gemäß Anspruch 2 ist damit ebenfalls von D1 neuheits-schädlich vorweggenommen.Die Ansprüche 1 und 2 haben daher mangels Neuheit ihrer Gegenstände keinen Bestand. Mit ihnen fallen die Ansprüche 3 bis 9, da über das Streitpatent nicht in Teilen entschieden werden kann.Schröder Harrer Gerster MünzbergFa
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