BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 342/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 61 195 … BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig sowie des Richters Dr. Gerster beschlossen: Das Patent 199 61 195 wird widerrufen. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 199 61 195 mit der Bezeichnung "Kleinkläranlage mit wenigstens einem Vorklärbecken und mit we-nigstens einem Nachklärbecken" ist am 3. Juni 2004 veröffentlicht worden. Es umfaßt 11 Patentansprüche, von de-nen Anspruch 1 wie folgt lautet: Kleinkläranlage mit wenigstens einem Vorklärbecken und mit we-nigstens einem Nachklärbecken, die über zumindestens eine Wasserleitung miteinander verbunden sind, umfassend wenigs-tens eine Rückführleitung für Schlamm aus dem Nachklärbecken, deren Beginn dem Boden des Nachklärbeckens zugeordnet ist und deren Ende dem Vorklärbecken zugeordnet ist, dadurch ge-kennzeichnet, daß dem Beginn der Rückführleitung (10) im Nach-- 3 - klärbecken (3) eine Schlammsammeleinrichtung zugeordnet ist, welche einen Trichterkörper (13) umfaßt, der mit seiner größeren Öffnung nach oben auf dem Boden (12) des Nachklärbeckens (3) aufsteht und dessen dieser Öffnung zugeordneter Öffnungsrand an den Innenwänden des Nachklärbeckens (3) anliegt, während die kleinere Öffnung des Trichterkörpers (13), die auf dem Bo-den (12) des Nachklärbeckens (3) angeordnet ist, einen größeren Durchmesser als der Durchmesser des Beginnabschnittes (11) der Rückführleitung hat (10), wobei der Beginnabschnitt (11) der Rückführleitung (10) in den Bereich des Trichterkörpers (13) vor-steht. Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 11, die besondere Ausführungsformen des Ge-genstandes des Anspruchs 1 betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Gegen das Patent ist am 3. September 2004 Einspruch erhoben worden. Der Ein-spruch ist auf die Behauptungen gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem u. a. durch (D2) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Nr.Z-55.6-40 vom 20. April 1999 des Deutschen Instituts für Bautechnik und (D3) Anlage 4 aus der allgemeinen Zulassung Nr.Z-55.6-40 vom 20. April 1999 mit eingezeichneten Bezugszeichen belegten Stand der Technik nicht patentfähig, und der wesentliche Inhalt des Pa-tents sei einem anderen ohne dessen Einwilligung entnommen worden. Die Einsprechende beantragt sinngemäß, das Streitpatent zu widerrufen und die Kosten des Verfahrens dem Patentinhaber aufzuerlegen. - 4 - Eine Erwiderung auf das Einspruchsvorbringen ist nicht zur Akte gelangt, dement-sprechend liegt kein Antrag des Patentinhabers vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er führt zum Widerruf des Patents. Gegen die Zulässigkeit des Anspruchs 1 bestehen keine Bedenken. Die Merkmale dieses Anspruchs sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 of-fenbart. Die beanspruchte Kleinkläranlage ist jedoch nicht mehr neu. Der Anspruch 1 des Streitpatents betrifft eine Kleinkläranlage mit den Merkmalen: a) Kleinkläranlage mit wenigstens einem Vorklärbecken und mit wenigstens einem Nachklärbecken, b) die über zumindest eine Wasserleitung miteinander verbunden sind, c) umfassend wenigstens eine Rückführleitung für Schlamm aus dem Nachklärbecken, d) deren Beginn dem Boden des Nachklärbeckens zugeordnet ist und deren Ende dem Vorklärbecken zugeordnet ist, e) dadurch gekennzeichnet, dass dem Beginn der Rückführleitung im Nachklärbecken eine Schlammsammeleinrichtung zugeord-net ist, - 5 - f) welche einen Trichterkörper umfasst, der mit seiner größeren Öffnung nach oben auf dem Boden des Nachklärbeckens auf-steht, g) und dessen dieser Öffnung zugeordneter Öffnungsrand an den Innenwänden des Nachklärbeckens anliegt, h) während die kleinere Öffnung des Trichterkörpers, die auf dem Boden des Nachklärbeckens angeordnet ist, einen größeren Durchmesser als der Durchmesser des Beginnabschnittes der Rückführleitung hat, i) wobei der Beginnabschnitt der Rückführleitung in dem Bereich des Trichterkörper vorsteht. D2 ist eine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, die nach ihrer Erteilung am 20. April 1999, wie die Einsprechende vor-trägt und auch aus den allgemeinen Bestimmungen auf Seite 2 unter Abschnitt 4 von D2 implizit hervorgeht, öffentlich zugänglich und damit als vorveröffentlichter Stand der Technik zu werten ist. D2 betrifft als Zulassungsgegenstand Kleinklär-anlagen (Seite 3), die nach der Figur gemäß Anlage 4, verdeutlicht durch D3, ein Vorklärbecken und ein Nachklärbecken entsprechend Merkmal a) des An-spruchs 1 aufweisen. Die beiden Becken sind über eine Wasserleitung verbunden und weisen eine Rückführleitung für Schlamm aus dem Nachklärbecken entspre-chend den Merkmalen b) und c) auf, deren Beginn dem Boden des Nachklärbec-kens und deren Ende dem Vorklärbecken (vgl. Schlammrückführung zur 1. Kam-mer in D3 gemäß Merkmal d)) zugeordnet ist. Dem Beginn der Rückführleitung ist des weiteren gemäß Merkmal e) eine Schlammsammeleinrichtung in Form eines entsprechend den Merkmalen f) und g) ausgebildeten Trichterkörpers zugeordnet, der mit seiner größeren Öffnung nach oben auf dem Boden des Nachklärbeckens aufsteht, wobei diese Öffnung an den Innenwänden des Nachklärbeckens anliegt, wie aus der oberen Figur rechts von D3 hervorgeht. Entsprechend dieser Figur hat die kleinere Öffnung des Trichterkörpers am Boden des Nachklärbeckens einen größeren Durchmesser als der Durchmesser des Beginnabschnitts der Rückführ-- 6 - leitung, der in dem Bereich des Trichterkörpers vorsteht. Damit sind von D2 sämtli-che Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 vorweggenommen. Der Anspruch 1 hat daher mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen Be-stand. Mit ihm fallen die Ansprüche 2 bis 11, da über das Streitpatent nicht in Tei-len entschieden werden kann. Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich auf den von der Einsprechenden vor-gebrachten weiteren Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 (1) Nr. 3 PatG einzugehen, da dieser Einspruchsgrund nicht ausschließlich, son-dern zusätzlich zu den Einspruchsgründen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend ge-macht ist. Deshalb kann auch die Streitfrage offen bleiben, ob bei der widerrechtli-chen Entnahme die Patentfähigkeit der Erfindung, die Inhalt des Patents ist, gege-ben sein muß (vgl. Schulte PatG 7. Aufl. § 21 Rdn. 47 m. w. N. sowie BPatGE 47, 141). Zu einer Kostenauferlegung bestand keine Veranlassung. Im Einspruchsverfahren trägt jeder Beteiligte grundsätzlich seine Kosten selbst. Dies folgt aus dem Fehlen einer Bestimmung im Patentgesetz über die Kostenpflicht (vgl. Schulte PatG 7. Aufl. § 62 Rdn. 6). Ein Abweichen von diesem Grundsatz mit einer gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG möglichen Anordnung, die Ein-spruchsgebühr nach dem PatKostG ganz oder teilweise zurückzuzahlen, ent-spricht im vorliegenden Fall auch nicht der Billigkeit. Die Einsprechende begründet ihren Antrag allein mit auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme bezogenem Vortrag. Da dieser Einspruchsgrund bei der vorliegenden Entschei-dung jedoch keine Rolle spielt, ist das diesbezügliche Vorbringen auch für die Bil-ligkeitsentscheidung nicht relevant. Nach dem bisherigen Vortrag liegt auch kein so offensichtlicher Fall einer widerrechtlichen Entnahme vor, der unter diesem Ge-sichtspunkt wegen Vorliegens besonderer Umstände ein Abweichen vom Regelfall - 7 - rechtfertigt und eine andere Kostenverteilung billig erscheinen lässt (vgl. BGH GRUR 1972, 600 – Lewapur). Schröder Harrer Proksch-Ledig Gerster Pü
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