BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 342/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. April 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 10 2004 014 374…- 2 -…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufdie mündliche Verhandlung vom 23. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gersterbeschlossen:Das Patent 10 2004 014 374 wird gemäß Hilfsantrag 3 mit den Patentansprüchen 1 bis 6 beschränkt aufrechterhalten.G r ü n d eIDie Erteilung des Patents 10 2004 014 374 mit der Bezeichnung„Verwendung von Zirkoniumoxid- und Hafniumoxidhaltigemfeuerfestem Material“ist am 4. Mai 2006 veröffentlicht worden.Gegen dieses Patent sind am 29. Juni bzw. 28. Juli 2006 zwei Einsprüche erho-ben worden, mit denen von den Einsprechenden der Widerrufsgrund der fehlen-den Patentfähigkeit sowie mangelnde Ausführbarkeit geltend gemacht worden ist.- 3 -Zur Stützung ihrer Vorbringen verweisen die Einsprechenden auf die Druckschrif-tenD1 EP 0 195 456 A2D2 DE 40 42 681 C2D3 DE 101 17 776 A1D4 DE 101 33 496 A1D5 J. Am. Ceram. Soc. 1961, 44, S. 465 (CA 55:25189g (1961))D6 Hollemann Wiberg „Lehrbuch der anorganischen Chemie“ 37.-39. Aufl. 1956 S. 405D7 GB 709 882D8 BE 649 595D9 DE 197 30 996 A1D10 DE 103 15 706 A1D11 CA 49: 5189i (1955)D12 J. Wanderer „Zirkon - Rohstoff, Aufbereitung, metallurgi-sche Gewinnung und Raffination von Zirkon“ - EDV-Aus-druck - Dokumenten-Nr.: 05475 (2 Seiten)D13 Online-Ausdruck vom 19. Juli 2006 zu „Zirkonium“, www.wissenschaft-online.deD14 W. Schulle „Feuerfeste Werkstoffe“ 1. Aufl., Leipzig, Deut-scher Verlag für Grundstoffindustrie, 1990, S. 220 bis 226, 310 bis 316D15 DE 36 08 854 A1D16 US-PS 4 753 902Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.- 4 -Die Patentinhaberin beantragt,das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten,hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1,weiter hilfsweise, mit den Patentansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfs-antrag 2,weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 gemäß Hilfs-antrag 3,jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.Der dem Hauptantrag zugrunde liegende, erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:„Verwendung eines zirkoniumoxid- und hafniumoxidhaltigen feuer-festen Materials zur Herstellung, insbesondere zum Schmelzen und Heißformgeben, von Glas, Glaskeramiken, Keramiken und zum Schmelzen und Züchten von Kristallen, wobei der Hafnium-gehalt mindestens 2 Gew.-% des Zirkoniumoxidgehalts beträgt.“Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet folgendermaßen:„Verwendung eines zirkoniumoxid- und hafniumoxidhaltigen feuer-festen Materials zum Schmelzen von Glas, Glaskeramiken, Kera-miken und zum Schmelzen und Züchten von Kristallen, wobei der Hafniumgehalt mindestens 2 Gew.-% des Zirkoniumoxidgehalts beträgt.“- 5 -Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 insofern, als die Verwendung auf ein schmelzge-gossenes feuerfestes Material beschränkt ist.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch die zusätzliche Maßgabe „wobei Hafnium-oxid zum feuerfesten Material zugegeben wurde“.Sie tritt dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und verweist in diesem Zusammenhang auf das DokumentEP 0 110 899 B1.Die beanspruchte Verwendung sei in Verbindung mit der mit der gesamten Streit-patentschrift offenbarten Lehre ausführbar. Ferner sei der Gegenstand des Streit-patentes neu und beruhe darüber hinaus auf einer erfinderischen Tätigkeit.Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der jeweils rückbezoge-nen Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II1. Die Einsprüche sind frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen verse-hen. Sie sind somit zulässig und führen zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.2. Nachdem das Einspruchsverfahren mit dem Eingang vor dem 1. Juli 2006 des Einspruchs der Einsprechenden 1 beim Bundespatentgericht anhängig gewor-den ist, ist der Senat nach § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a. F. zur Entscheidung über die Einsprüche berufen und ungeachtet der Aufhebung dieser Vorschrift berufen - 6 -geblieben (BGHZ 173, 47 Tz. 10 - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR 2009, 90 Tz. 5 - Beschichten eines Substrats; BGH, GRUR 2009, 184 Tz. 4 ff. - Ventilsteuerung).Die Einsprechende 2 hat ihre insoweit erhobenen Einwendungen auf Nachfrage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.3. Gegen die Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche gemäß Hauptantrag sowie der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 bestehen keine Bedenken.Die Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag lassen sich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7 herleiten.Die Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 finden ihre Offenbarung in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7 sowie den erteilten Patent-ansprüchen 1 bis 6, die Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2 in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie den erteil-ten Patentansprüchen 1 bis 3, 5 und 6. Die Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfs-antrag 3 gehen auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 i. V. m. Erstunterlagen S. 2 Abs. 2 sowie die erteilten Patentansprüche 1 bis 6 i. V. m. Patentschrift S. 1 Abs. [0010] zurück.4. Die Verwendung eines zirkoniumoxid- und hafniumoxidhaltigen feuerfesten Materials jeweils nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsan-trag 1 ist gegenüber dem Dokument D8 nicht neu.4.1. Die Entgegenhaltung D8 betrifft die Bereitstellung von feuerfesten Kerami-ken, die zur Verwendung als Werkstoffe in der Glasherstellung in Glasschmelzan-lagen vorgesehen sind (vgl. S. 2 Abs. 1). Hergestellt werden diese Keramiken durch Sintern einer Mischung aus ZrSiO4 (= Zirkon) mit 0,5 bis 7,5 % eines 15 bis - 7 -25 % Zirkondioxid enthaltenden Glases (vgl. Patentanspruch 1). Wie im Zusam-menhang mit der Zusammensetzung des Zirkons in diesem Dokument im Weite-ren ausgeführt wird, enthält dieses Mineral üblicherweise 1 bis 8 % Hafniumdioxid. Dabei handelt es sich um ein Oxid, das hinsichtlich seiner physikalischen und che-mischen Eigenschaften von Zirkoniumdioxid sehr schwer unterscheidbar ist, mit der Folge, dass es außerordentlich schwierig abzutrennen ist und in der Praxis deshalb gleich dem Zirkoniumdioxid erachtet wird (vgl. S. 11 Abs. 3). Angaben dahingehend, zur Herstellung der in der Entgegenhaltung D8 angegebenen Kera-miken sei nicht dieses natürlich vorkommende Mineral Zirkon eingesetzt worden, sondern ein speziell ausgewähltes Material bzw. ein aufgearbeiteter Zirkon, von dem das üblicherweise vorhandene Hafniumdioxid abgetrennt worden sei, sind dieser nicht zu entnehmen. Somit werden im Dokument D8 Keramiken beschrie-ben, die einen Hafniumdioxid-Anteil aufweisen, der - ausschließlich auf das in der Zusammensetzung enthaltene Zirkondioxid bezogen - mindestens in einem Be-reich von 1 bis 8 % liegt. Nachdem diese Keramiken, so wie es auch streitpa-tentgemäß angegeben wird, zur Herstellung von Glas verwendet werden, wird im Dokument D8 die im strittigen Patentanspruch 1 beanspruchte Verwendung eines zirkoniumoxid- und hafniumoxidhaltigen feuerfesten Materials, dessen Hafniumge-halt mindestens 2 Gew.-% des Zirkoniumoxidgehalts beträgt, vorbeschrieben.4.2. Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Verwendung eines zirkoniumoxid- und hafniumoxidhaltigen feuerfesten Materials unterscheidet sich von der gemäß Hauptantrag beanspruchten Verwendung lediglich durch die Beschränkung auf dessen Einsatz zum Schmelzen von Glas, Glaskeramiken, Keramiken und zum Schmelzen und Züchten von Kristallen. Damit aber liegt kein anderer Sachverhalt vor als mit den Patentansprüchen gemäß Hauptantrag. Die dort genannten Gründe gelten hier daher ebenso. Die Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 können somit gleichfalls wegen fehlender Neuheit gegenüber der Druckschrift D8 keinen Bestand haben.- 8 -5. Die weitere Beschränkung der beanspruchten Verwendung im Patentan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 auf schmelzgegossenes feuerfestes Material kann die Patentfähigkeit ebenfalls nicht begründen. So mag die Neuheit des mit Hilfsan-trag 2 beanspruchten Gegenstandes gegenüber der Entgegenhaltung D8 gegeben sein, die beanspruchte Verwendung beruht jedenfalls aber nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit.Dem Streitpatent liegt die objektive Aufgabe zugrunde, ein feuerfestes Material zur Verwendung als Werkstoff in der Herstellung von Glas, Glaskeramiken, Keramiken und Kristallen mit besserer Korrosionsbeständigkeit zu finden (vgl. Patentschrift S. 2/4 Abs. [0007], [0010] und S. 3/4 „Ausführungsbeispiel“).Zur Lösung dieser Aufgabe die Verwendung eines schmelzgegossenen zirkonium-oxid- und hafniumoxidhaltigen feuerfesten Materials gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vorzusehen, ist im Hinblick auf die Entgegenhaltung D8 i. V. m. dem Fachbuch-Auszug D14 nahe liegend. Von den in der Druckschrift D8 angege-benen feuerfesten Keramiken unterscheidet sich das nunmehr im Patentan-spruch 1 angegebene feuerfeste Material alleine darin, dass es im Gegensatz zu den dort beschriebenen Materialien nicht gesintert worden ist, sondern in schmelz-gegossener Form vorliegt. Das Ergreifen dieser Maßname in Betracht zu ziehen, insbesondere dann, wenn wie vorliegend die Korrosionsbeständigkeit von feuer-festem Material, das zur Verwendung als Werkstoff in der Herstellung von Glas, Glaskeramiken, Keramiken und Kristallen vorgesehen ist, verbessert werden soll, vermag die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Dem Fachmann war das Ergreifen dieser Maßnahme nämlich - dem Fachbuch D14 folgend - nicht nur als Alternative zur Sinterung bei der Herstellung feuerfester Erzeugnisse bekannt, er wusste auch, dass deren Ergreifen insbesondere dann angezeigt ist, wenn eine bessere Korrosionsbeständigkeit des Materials erzielt werden soll (vgl. D14 S. 310 Abs. 3.1.11. sowie S. 314/315 Abs. 3.1.11.2).- 9 -6. Da über den Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, fallen mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 auch die jeweiligen Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sowie die Patentansprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2.7. Der Verwendung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist die Patentfähig-keit zuzuerkennen.7.1. Die Einsprechende 2 bestreitet die Ausführbarkeit, weil die beanspruchte Lehre in der Allgemeinheit, wie sie im Patentanspruch 1 angegeben werde, nicht über den gesamten beanspruchten Bereich nacharbeitbar sei. So fehlten ge-nauere Angaben zum Verfahrensablauf, auch sei aus der Patentschrift nicht er-sichtlich, inwiefern mit der zusätzlichen Zugabe von Hafniumdioxid im beanspruch-ten, nicht weiter definierten Mengen-Bereich der geltend gemachte technische Effekt überhaupt erreicht werde. Dieser Argumentation kann sich der Senat nicht anschließen. Zum einen stellt ständiger Rechtsprechung folgend eine „unange-messene Anspruchsbreite“ für sich keinen Einspruchs- oder Nichtigkeitsgrund dar (vgl. Schulte PatG 7. Aufl. § 34 Rdn. 149 sowie BGH GRUR 2004, 47 Ls. 2., 48, II.6. - blasenfreie Gummibahn I). Zum anderen ist gemäß ständiger Rechtspre-chung für die Beurteilung der Ausführbarkeit auf den Gesamtinhalt der Patent-schrift abzustellen (vgl. BPatGE 37, 202), wobei sie dann als gegeben gilt, wenn in einem Ausführungsbeispiel ein gangbarer Weg nacharbeitbar offenbart ist (vgl. BGH GRUR 2003, 223 I.4 - Kupplungsvorrichtung II m. w. N.). Dieses trifft vorlie-gend zu. So werden nicht nur mit dem einzigen Ausführungsbeispiel die für die einzelnen Komponenten geltenden Gewichtsbereiche angegeben, mit denen ein feuerfestes Material mit der angestrebten besseren Korrosionsbeständigkeit erzielt werden kann, in der Beschreibung der Patentschrift werden auch jene Mengen für das Hafniumdioxid genannt, bei denen mit besonders vorteilhaften Materialien gerechnet werden kann (vgl. Patentschrift S. 3/4 Abs. [0016] und [0017] sowie S. 2/4 Abs. [0011]. Bei den zu ergreifenden Maßnahmen zur Durchführung des Verfahrens zur Herstellung des mit diesem Beispiel angegebenen schmelzgegos-- 10 -senen Materials handelt es sich sodann um dem Fachmann - hier einem Diplom-Chemiker oder Fachingenieur für Keramik mit mehrjähriger Berufspraxis und Er-fahrung bei der Herstellung und Verarbeitung von zur Verwendung in Herstel-lungsprozessen von Glas oder Keramiken vorgesehenen feuerfesten Materialien -wohlbekannte und - wie das Fachbuch D14 zeigt - einschließlich der dabei einzu-haltenden Parameter seinem Fachwissen zuzuordnende Vorgehensweisen (vgl. D14 S. 310 Abs. 3.3.11. bis S. 314 2. Abs.). Mit diesen Angaben wird dem Fach-mann daher der Weg vorgegeben, wie er zu den im Patentanspruch 1 angegebe-nen zirkoniumoxid- und hafniumoxidhaltigen feuerfesten Materialien gemäß Pa-tentanspruch 1 gelangen kann. Dabei ist es nicht ersichtlich, dass der vorliegend angestrebte Erfolg auf die konkret in den zitierten Patentansprüchen und der Streitpatentschrift genannten Parameter beschränkt ist. Dieses ist von der Ein-sprechenden auch nicht durch die Vorlage eigener Versuchsergebnisse widerlegt worden.7.2. Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 angegebene Verwendung eines zirkoniumoxid- und hafniumoxidhaltigen feuerfesten Materials ist neu, da in keiner der vorliegenden Druckschriften ein feuerfestes Material mit der im Patent-anspruch 1 angegebenen Zusammensetzung beschrieben wird, die über den natürlichen Hafniumdioxidgehalt hinaus weiteres zusätzlich hinzugefügtes Hafni-umdioxid enthält. Die Neuheit wurde auch von den Einsprechenden nicht weiter in Frage gestellt.7.3. Die Verwendung gemäß Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.Zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe, die Verwendung eines zirkoniumoxid- und hafniumoxidhaltigen feuerfesten Materials vorzuschla-gen, dessen Hafniumdioxidgehalt über dem natürlichen Hafniumdioxidgehalt des verwendeten Zirkonoxidrohstoffes liegt, wird mit keiner der im Verfahren genann-ten Druckschriften nahe gelegt.- 11 -Dem Fachmann sind zirkoniumoxid- und hafniumoxidhaltige feuerfeste Materialien zwar bekannt, die als Werkstoffe bei der Glasherstellung in Kontakt mit der Glas-schmelze kommen und daher eine hohe Korrosionsfestigkeit aufweisen müssen. Anregungen dahingehend aber, die Korrosionsfestigkeit könne durch die zusätzli-che Zugabe von Hafniumdioxid zu den üblicherweise eingesetzten, natürlich vor-kommenden Zirkondioxid-enthaltenden Rohstoffen erhöht werden, werden dem Fachmann im vorliegenden Stand der Technik nicht gegeben. Dieses trifft insbe-sondere auch auf die Entgegenhaltung D8 zu.In dieser Entgegenhaltung wird zwar ebenfalls die Korrosionsbeständigkeit thema-tisiert, denn als eine der Zielsetzungen wird die Bereitstellung eines feuerfesten Materials aus Zirkon genannt, das eine ausgezeichnete Korrosionsbeständigkeit gegenüber Glasschmelzen besitzt (vgl. Beschreibung S. 1 Abs. 1 und S. 4 Abs. 4). Erreicht wird dieses aber durch die Zugabe von 0,5 bis 7,5 % eines Glases, das in erster Linie aus Na2O, ZrO2 und SiO2 besteht, jedoch kein Hafniumdioxid aufweist (Patentanspruch 1 i. V. m. Beschreibung S. 5 Abs. 4 bis S. 6 Abs. 1, S. 6 Abs. 3 und S. 7 Abs. 1). Im Zusammenhang mit diesem Oxid wird in D8 zudem ausge-führt, dass es hinsichtlich seiner chemischen und physikalischen Eigenschaften dem Zirkondioxid so stark gleiche, dass beide Oxide nur sehr schwer trennbar seien und daher zusammen als ein Oxid, als Zirkondioxid, angesehen würden (vgl. S. 11 Abs. 3). Damit aber vermittelt die Druckschrift D8 dem Fachmann keine Anregungen dahingehend, die Zugabe von Hafniumdioxid zum natürlichen, zur Herstellung von feuerfestem Material vorgesehenen Zirkoniumdioxid-enthaltenden Rohstoff könne die Korrosionsbeständigkeit weiter verbessern. Vielmehr führt die Lehre dieses Dokumentes von der vorliegend beanspruchten Verwendung sogar weg, nachdem dort vorgeschlagen wird, zur Erzielung dieser Wirkung dem als Rohstoff eingesetzten Zirkon Glas zuzugeben.- 12 -Auch die weiteren im Verfahren genannten Entgegenhaltungen können weder für sich noch in einer Zusammenschau dem Fachmann Anregungen dahingehend vermitteln, zur Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe die in Rede stehende Zugabe von Hafniumdioxid in Erwägung zu ziehen.Zirkon enthaltende feuerfeste Materialien, die zur Glasofenauskleidung und damit als Werkstoff bei der Glasschmelze Verwendung finden, werden auch im Doku-ment D2 beschrieben. Diese sollen u. a. eine verbesserte Festigkeit gegen Wär-meschockzerstörung aufweisen, wobei die Korrosionsbeständigkeit des Materials erhalten bleibt bzw. verbessert wird (vgl. S. 2 Abs. [0001], [0010], S. 3 Abs. [0016] sowie S. 5 Abs. [0039]). Dazu wird gemäß diesem Dokument ein Verfahren vorge-schlagen, bei dem im Wesentlichen Zirkon mit 5 bis 25 Gew.-% teilchenförmigem Zirkoniumdioxid und 0,5 bis 2 Gew.-% Titandioxid gesintert wird (vgl. Patentan-spruch 1). Hinsichtlich des teilchenförmigen Zirkondioxid wird zwar im Weiteren ausgeführt, dass dieses 1,5 bis 2 Gew.-% HfO2 enthalte (vgl. Patentanspruch 5 sowie Beschreibung S. 4 Abs. [0031]). Hinweise aber, die Anwesenheit von Hafni-umdioxid habe einen über den dem teilchenförmige Zirkoniumdioxid zugesproche-nen Beitrag hinausgehenden Einfluss auf die Korrosionsbeständigkeit des Materi-als bzw. eine zusätzliche Zugabe dieses Oxides könne zu einer Verbesserung die-ser Eigenschaft beitragen, werden dem Fachmann damit nicht gegeben.In D 14 werden Zirkoniumdioxid-haltige feuerfeste Erzeugnisse, die auch in Glas-schmelzanlagen einsetzbar sind, ebenfalls beschrieben. Im Zusammenhang mit aus natürlich vorkommenden Rohstoffen gewonnenem Zirkon, d. h. ZrSiO4, wird zwar ausgeführt, dass diese einige Prozent Hafnium enthalten können (vgl. S. 220 Abs. 5 und 6, S. 221 Abs. 1 Mitte). Angaben, dass mit diesem Oxid die Korrosi-onsbeständigkeit dieser Keramiken beeinflusst werden könnte, enthält dieses Do-kument aber ebenfalls nicht.Die Entgegenhaltungen D1, D3, D7 und D15 betreffen zwar ebenfalls feuerfeste Zirkon-enthaltende Materialien, die Hafniumdioxid enthalten, die Keramiken wer-- 13 -den gemäß den Druckschriften aber nicht zur Verwendung als Werkstoffe bei der Glasschmelze vorgeschlagen (vgl. D1: Patentansprüche 1 und 4, D3: Patentan-sprüche 1, 6 und 22, D7: Patentanspruch 1 i. V. m. Beschreibung S. 1 Z. 11 bis 23, Z. 34 bis 39 und Z. 79 bis 83 sowie D15: Patentansprüche 1 bis 3 und 22). Sie enthalten ferner auch keine Hinweise, Hafniumdioxid vermittle diesen Keramiken andere Eigenschaften als Zirkondioxid (vgl. insbesondere D15 Sp. 5 Z. 32 bis 42 und 53 bis 63). Damit wird in den Entgegenhaltungen D1, D3, D7 und D15 weder das Problem der Korrosionsbeständigkeit angesprochen, noch vermitteln diese Druckschriften dem Fachmann die Lehre, diese Eigenschaft durch die Zugabe von Hafniumdioxid zu beeinflussen.Die Zirkoniumdioxid-enthaltenden feuerfesten Materialien gemäß den Druckschrif-ten D4 und D9 werden zwar als feuerfeste Werkstoffe bei der Glasherstellung bzw. bei der Herstellung von keramischen Fasern eingesetzt, wobei sie mit Schmelzen in Kontakt kommen. Diese Entgegenhaltungen enthalten jedoch keine Angaben zum Hafniumdioxid-Gehalt des Ausgangsmaterials (vgl. D4: Patentan-sprüche 1 und 6 i. V. m. Beschreibung S. 5 Tabelle 1, D9: Patentansprüche 1, 2 und 5). Auch diese Dokumente können dem Fachmann daher keine Anregungen vermitteln, zur Lösung der vorliegenden Aufgabe die zusätzliche Zugabe von Haf-niumdioxid zum Rohmaterial vorzuschlagen.Die Entgegenhaltungen D5, D6, D11 bis D13 liegen ferner, sie betreffen weder die im Patentanspruch 1 genannte Verwendung noch enthalten sie irgendwelche An-haltspunkte dahingehend, Hafniumdioxid verleihe feuerfesten Keramiken andere Eigenschaften als Zirkondioxid bzw. trage im Gegensatz zu diesem zu einer noch weiter verbesserten Korrisionsbeständigkeit bei.- 14 -7.4. Nach alledem ist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser die Patentie-rungsvoraussetzungen erfüllt. Die Ansprüche 2 bis 6 betreffen Ausgestaltungen der beanspruchten Verwendung nach Anspruch 1, welche nicht platt selbstver-ständlich sind. Sie haben daher zusammen mit dem Hauptanspruch Bestand.Schröder Harrer Proksch-Ledig GersterFa
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