BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 35/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. August 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 58 671.6-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Moser, der Richterin Dr. Franz, des Richters Dr. Wagner sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse C 02 F des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 15. Februar 2000 wird hinsichtlich des am 3. Novem-ber 2000 abgetrennten Teils zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 15. Februar 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 02 F des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 197 17 579.1-41 (Stammanmeldung) mit der Bezeichnung "Verfahren zum Bereitstellen von desinfiziertem Wasser in einem Vorratstank" zurückgewiesen. Dem Beschluß liegt nach Antrag in der Anhörung vom 15. Februar 2000 ein An-spruch 1 zugrunde, der sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 7 zusammensetzt , wobei diese Ansprüche wie folgt lauten: "1. Verfahren zum Bereitstellen von desinfiziertem Wasser in ei-nem Vorratstank, dem über mindestens eine Zuleitung mikrobiell kontaminiertes Wasser zuführbar ist und an dem mindestens eine Verbrauchsstelle zur Abnahme von desinfiziertem Wasser ange-schlossen ist, dadurch gekennzeichnet, daß das mikrobiell kon-taminierte Wasser vor der Einleitung in den Vorratstank in der Zu-leitung einer Desinfektionsbehandlung mit Kurzzeitwirkung und - 3 - das Wasser im Vorratstank einer Desinfektionsbehandlung mit Langzeitwirkung unterzogen werden. 7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch ge-kennzeichnet, daß ein Teil des im Vorratstank befindlichen Was-sers aus diesem entnommen, der Desinfektionsbehandlung mit Langzeitwirkung unterzogen und anschließend wieder in den Vor-ratstank zurückgeführt wird." Diesem Anspruch sollten sich die ursprünglich eingereichten Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 11 unter neuer Rückbeziehung anschließen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, das beanspruchte Ver-fahren beruhe in Hinblick auf die Entgegenhaltungen (1) JP 08-276 185 A, Referat aus Patent Abstracts of Japan (2) DE 34 30 610 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus (2) sei es bekannt, in einem Vorrats-behälter aufbewahrtes Wasser mittels Elektrolyse keimfrei zu halten, bevor es dem Verbraucher zugeführt werde. Ferner sei in (1) ein Verfahren beschrieben mit dem vor einer Verbraucherstelle desinfiziertes Wasser bereitgestellt werde, wobei vor einer zweiten Sterilisation über eine elektrolytische Zelle eine erste Sterilisa-tion mittels UV-Behandlung stattfände. Auf Grund dieser mit (1) gegebenen Anre-gung könne ein Durchschnittsfachmann, ein Ingenieur auf dem Gebiet der Was-seraufbereitung, bei gleicher Aufgabenstellung - Bereitstellung von sicher entkeim-tem Wasser - vor einer Desinfektionsbehandlung mit Langzeitwirkung eine solche mit Kurzzeitwirkung durchführen, wobei letztere auch ohne weiteres in dem Zulauf zu einem Vorratsgefäß erfolgen könne. - 4 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2000 die Teilung der Anmeldung er-klärt, Unterlagen für den abgetrennten Teil einreicht und die Beschwerde in der Stammanmeldung zurücknimmt. Den abgetrennten Teil verfolgt sie auf der Grundlage der am 2. Februar 2001 ein-gereichten Patentansprüche 1 bis 10, von denen der Anspruch 1 lautet: "1. Verfahren zum Bereitstellen von desinfiziertem Trinkwasser in einem Vorratstank (6) für eine autarke Versorgung von ange-schlossenen Verbrauchern, dem über mindestens eine Zulei-tung (3) mikrobiell kontaminiertes Wasser zuführbar ist und an den mindestens eine Verbraucherstelle (7) zur Abnahme von desinfi-ziertem Wasser angeschlossen ist, das einer Desinfektionsbe-handlung unterzogen wurde, dadurch gekennzeichnet, daß das mikrobiell kontaminierte Wasser vor der Einleitung in den Vorratstank (6) in der Zuleitung (3) einer Desinfektionsbehandlung mit Kurzzeitwirkung unterzogen wird und dem Vorratstank (6) ent-nommenes Trinkwasser nach einer Desinfektionsbehandlung mit Langzeitwirkung zumindest teilweise wieder in den Vorratstank (6) zurückgeführt wird." Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, die Aufgabe der Teilanmeldung be-stünde nunmehr in der Bereitstellung von desinfiziertem Trinkwasser in einem Vor-ratstank für eine autarke Versorgung von angeschlossenen Verbrauchern unter Vermeidung einer Beeinträchtigung der Wasserqualität in kostengünstiger Weise. Da der Vorratstank nunmehr für die autarke Versorgung vorgesehen sei, weise er zwangsläufig auch ein erhebliches Volumen im Gegensatz zu dem aus (2) be-kannten Tank auf. Bezüglich der Druckschriften (1) und (2) führt sie ferner aus, daß diesen völlig unterschiedliche Problemstellungen zugrunde lägen, nämlich (1) - 5 - die Geruchsbeseitigung und (2) die Wasserenthärtung, weshalb diesen Entgegen-haltungen die Funktion der Elektrolysezelle als Desinfektor mit Langzeitwirkung und des Ozonisators bzw der UV-Lampe als Desinfektor mit Kurzzeitwirkung nicht entnehmbar sei. Unter Verweis auf den Beschluß 8 W (pat) 180/72 (BPatGE 16, 193, 197) hält sie ferner die Zurückverweisung an das DPMA für gerechtfertigt, nachdem das nunmehr beanspruchte Verfahren für die Entscheidung über die Pa-tentfähigkeit wesentliche, in einem sachlichen Zusammenhang stehende Änderun-gen gegenüber den bereits geprüften Unterlagen beinhalte. Die Anmelderin begründet die erfinderische Tätigkeit ferner mit dem Vorliegen ei-ner Kombinationserfindung. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Ent-scheidungen "Kautschukrohlinge" (GRUR 1981 736, 738 re Sp Abs 2), "Schal-tungsanordnung I" (GRUR 1978 98, 99 re Sp) und "Einkochdose" (GRUR 1959 22, 24 li Sp Abs 3). Gerade im Hinblick auf die Lösung der der Anmeldung zugrun-de liegenden Aufgabe, die in den Druckschriften (1) und (2) nicht angesprochen sei, sei eine Vereinigung der beanspruchten Merkmale nicht ohne erfinderische Tätigkeit möglich (vgl geltende Beschreibung S 10/11 Brückenabsatz und S 13 Abs 1 bis S 14 Abs 1). Mit der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2001 wird die Anmelderin darauf hinge-wiesen, daß dem Antrag auf Zurückverweisung voraussichtlich nicht stattgegeben werde und das der Teilanmeldung zugrunde liegende Verfahren in Hinblick auf die Entgegenhaltungen (1) und (2) ebenfalls nicht die erforderliche erfinderische Tätig-keit aufweisen dürfte. Die Anmelderin beantragt sinngemäß die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und Erteilung ei-nes Patentes auf den Gegenstand der Teilanmeldung, hilfsweise die Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt. - 6 - Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 73 PatG); sie kann aber nicht zum Erfolg führen. 1. Die in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2000 abgegebene Tei-lungserklärung ist formal beachtlich, da sie auf einen eindeutig bestimmten abzu-trennenden Teil gerichtet ist, der nicht identisch mit der Stammanmeldung ist (vgl BGH GRUR 1998, 458, 459 – Textdatenwiedergabe). Die Anmeldung wurde unzweideutig in zwei Teile geteilt. Während der Anspruch 1 der Trennanmeldung ein Verfahren zur Bereitstellung von desinfiziertem Trinkwas-ser in einem Vorratstank für eine autarke Versorgung von angeschlossenen Ver-brauchern betrifft, ist die Stammanmeldung um diesen Teil vermindert und nach Anspruch 1 auf ein Verfahren zur Bereitstellung von desinfiziertem Wasser in ei-nem Vorratstank ausgenommen für eine autarke Versorgung von angeschlosse-nen Verbrauchern gerichtet. Damit ist beim Senat die - nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 Abs 2 und 3 PatG (Rechtzeitigkeit von Gebührenzahlung und Einreichung vollständiger Unterlagen mit Zusammenfassung) wirksame - Teilanmeldung anhängig gewor-den. 2. Von seiten des Senates bestehen keine Bedenken bezüglich der ursprünglichen Offenbarung der im Anspruch 1 beanspruchten Merkmale. Das Verfahren der Teil-anmeldung ist gegenüber der durch die Entgegenhaltungen vermittelten Lehre auch neu. Die Beschwerde ist aber zurückzuweisen, weil das beanspruchte Ver-fahren jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. - 7 - Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe ist es, ein Verfahren zur Bereit-stellung von desinfiziertem Trinkwasser in einem Vorratstank für die autarke Ver-sorgung von angeschlossenen Verbrauchern zur Verfügung zu stellen, dem mikro-biell kontaminiertes Wasser zuführbar ist und welches in kostengünstiger Weise diese Desinfektion sicherstellt (vgl geltende Beschreibung S 5 Z 8 bis 19). Gelöst werden soll diese Aufgabe durch die im Anspruch 1 angegebenen Maß-nahmen, mikrobiell kontaminiertes Wasser vor der Einleitung in einen Vorratstank einer Desinfektionsbehandlung mit Kurzzeitwirkung, sodann das bevorratete Was-ser außerhalb des Tanks einer Desinfektionsbehandlung mit Langzeitwirkung zu unterziehen und es sodann zumindest zum Teil wieder in den Behälter zurückzu-führen (vgl Anspruch 1). Ein Verfahren, nach dem in einem Speicher Wasser aus dem öffentlichen Lei-tungsnetz bevorratet und von dort aus mit dem Ziel der Entkeimung bzw der Ver-meidung einer Neuverkeimung über eine Elektrolysezelle kontinuierlich umgewälzt wird, wobei dem System während dieses Vorganges diskontinuierlich Wasser von Verbrauchern entnommen werden kann, ist aus der Druckschrift (2) bekannt (vgl Anspruch 1 iVm Beschreibung S 5 Z 21 bis 32, S 7 Z 26 bis 35 und S 10 Abs 3 so-wie Fig 1). Einer Re- bzw Neuverkeimung wird somit auch nach (2) über einen län-geren Zeitraum dadurch entgegengewirkt, daß durch wiederholte elektrolytische Behandlung des Wassers die Desinfektionswirkung aufrechterhalten bleibt. Da fer-ner Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz auch zur Verwendung als Trink-wasser bestimmt ist, dieses Kriterium ferner in einer zahnärztlichen Praxis, in der Wasser mit offenen Stellen im Mundbereich des Patienten in Kontakt kommt, er-füllt sein muß, ist davon auszugehen, daß mit dem Verfahren nach (2) gleichfalls Wasser mit Trinkwasserqualität bereitgestellt wird (vgl S 5 Z 8 bis 13 und S 6 Z 10 bis 17). Damit vermittelt (2) die Lehre, in einem Speicher bevorratetes Wasser mit Trinkwasserqualität über den gesamten Zeitraum bis zu seiner Benutzung dadurch keimfrei zu halten, daß es zur Desinfektionsbehandlung wiederholt über einen Zy-- 8 - klus Speicher – Elektrolysezelle geführt wird, womit die Desinfektionsbehandlung auch nach (2) über einen längeren Zeitraum wirkt. Im Unterschied zu (2) geht das Verfahren nach Anspruch 1 nun aber von von vornherein mikrobiell kontaminiertem Wasser aus, dh von Wasser, das a priori kei-ne Trinkwasserqualität aufweist (vgl Anspruch 1 iVm geltender Beschreibung S 2 Z 3 bis 7). Um eine mikrobielle Kontamination des autarken Wasserversorgungs-systems zu vermeiden, ist es daher nach dem anmeldungsgemäßen Verfahren er-forderlich, dieses Wasser bereits vor der Befüllung des Vorratstankes einer Grund-desinfektion - zB mittels UV-Strahlung - zu unterziehen (vgl Ansprüche 1 und 2 iVm geltender Beschreibung S 5 Abs 4 iVm S 6 Z 22 bis 36). Die Entkeimung von mikrobiell kontaminiertem Wasser ist jedoch aus (1) bekannt. Nach dem dort angegebenen Verfahren wird gebrauchtes Badewasser, bevor es einer Elektrolyse unterzogen wird, zunächst einer ersten Sterilisation unterzogen, wobei es mit einem Ozonisator behandelt oder mit UV-Licht bestrahlt wird. Damit erhält der mit der Wasseraufbereitung befaßte Fachmann aus einer Zusammen-schau der Entgegenhaltungen (1) und (2) den Hinweis, daß zur Aufrechterhaltung der Keimfreiheit von Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz, das, bevor es von Verbrauchern dem System entnommen wird, in einem Speicher bevorratet wird, die elektrolytische Behandlung zur Vermeidung einer Neuverkeimung ausreicht, wohingegen bei von vornherein belastetem Wasser das Ergreifen einer zusätzli-chen Maßnahme, wie zB eine UV-Bestrahlung, erforderlich ist, wenn eine Sterili-sation des Wassers erzielt werden soll. Darüber hinaus liegt es in der Sorgfalts-pflicht des mit der Wasseraufbereitung befaßten Fachmannes, bereits mikrobiell kontaminiertes Wasser vor dem Einleiten in einen Vorratstank einer sofort wirken-den Desinfektionsbehandlung, wie zB einer UV-Bestrahlung, zu unterziehen, um eine Grunddesinfektion zu erreichen und eine Verschleppung von Keimen in den Vorratsbehälter zu vermeiden. Um im weiteren Verlauf, dh während der Bevorra-tung des Wassers eine Re- bzw Neuverkeimung zu verhindern, ist sodann, wie aus (2) ersichtlich, die dem Vorratstank nachgeschaltete wiederholte Umwälzung - 9 - über eine Elektrolysezelle, dh eine Behandlung mit Langzeitwirkung, ausreichend. Eine erfinderische Leistung kann in der Bereitstellung des Verfahrens nach An-spruch 1 daher nicht gesehen werden. Die Ausrichtung des Verfahrens auf eine autarke Versorgung angeschlossener Verbraucher, womit nach Auffassung der Anmelderin der im Anspruch 1 genannte Vorratsbehälter zwangsläufig ein größeres Volumen aufweisen müsse, ist nicht dazu geeignet, die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens in einem ande-ren Licht erscheinen zu lassen. Für den Fachmann ist nämlich nicht erkennbar, daß und warum der Durchsatz von Wasser durch eine Elektrolysezelle zum Zwek-ke der Desinfektionsbehandlung mit Langzeitwirkung auf ein bestimmtes Volumen abgestimmt sein sollte. Im übrigen sind - in Übereinstimmung hiermit - der gelten-den Beschreibung an keiner Stelle Hinweise zu entnehmen, die Rückschlüsse auf die Größe des einzusetzenden Vorratstanks zuließen, vielmehr wird dort ausge-führt, daß das beanspruchte Verfahren für Wasserversorgungssysteme beliebiger Größe geeignet sei (vgl geltende Beschreibung S 10 Z 5 bis 11). Somit ist nicht zu sehen, inwiefern sich der im Anspruch 1 genannte Vorratstank grundlegend von dem in (2) genannten Speicher unterscheiden könnte, zumal auch der Speicher nach (2) dazu dient, mittels einer Elektrolysezelle desinfiziertes Wasser für ange-schlossene Verbraucher zu bevorraten. Die von der Anmelderin im weiteren geltend gemachten geringeren Kosten gegen-über dem Stand der Technik als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinde-rischen Tätigkeit, sind gleichfalls weder für sich noch im Zusammenhang mit den beanspruchten Merkmalen dazu geeignet, die Patentfähigkeit zu begründen. Nachdem die Bereitstellung des beanspruchten Verfahrens - wie vorstehend aus-geführt - nahe liegt, stellen die behaupteten geringeren Kosten eine sich daraus ergebende Folge dar. - 10 - Auch die Argumentation der Anmelderin bezüglich des Vorliegens einer Kombina-tionserfindung kann keinen Bestand haben. Sowohl nach den Druckschriften (1) und (2) wie auch nach der vorliegenden Anmeldung soll Verbrauchern desinfizier-tes Wasser zur Verfügung gestellt werden. Die sich durch die Anwendung der in (1) oder (2) genannten Maßnahmen zusätzlich ergebenden Wirkungen wie Ge-ruchsbeseitigung oder Enthärtung bei Verwendung von relativ hartem Leitungs-wasser stellen Sekundärerscheinungen dar, die sich bei der Durchführung der an-gegebenen Verfahren zwangsläufig zusätzlich zur Desinfektion des Wassers ein-stellen. So wird die Desinfektion eines mikrobiell kontaminierten Mediums mittels Elektrolysezelle gleichzeitig mit der Verminderung der Keimzahl auch immer mit einer Verminderung eines gegebenenfalls vorhandenen unangenehmen Geruches verbunden sein. Dieser hat seine Ursache in den Stoffwechselprodukten der Kei-me, die durch die während der Elektrolyse entstehenden desinfizierend wirkenden Agentien in gleicher Weise zerstört werden wie die Keime selbst (vgl (1) Abs 1). Die Enthärtung ist ebenfalls eine zwingende Folge der elektrolytischen Desinfek-tionsbehandlung von relativ hartem Wasser. Bestätigt wird dies durch die mit dem anmeldungsgemäßen Verfahren vorgeschlagene Maßnahme, regelmäßig die Po-larität der an die Elektroden angelegten Gleichspannung zu wechseln, um die Ab-lagerung von Kalk auf der Kathode zu vermeiden (vgl (2) Ansprüche 1, 2, 5 und 6 iVm Beschreibung S 6 Abs 3, S 10 Abs 3 bis S 11 Abs 1 und Abs 5 und geltender Anspruch 10 iVm geltender Beschreibung S 9 Abs 3). Der Auffassung der Anmel-derin, (1) und (2) lägen vom anmeldungsgemäßen Verfahren völlig unterschiedli-che Problemstellungen zugrunde, kann daher nicht gefolgt werden. Die im Anspruch 1 angegebenen Maßnahmen der Desinfektion mit Kurzzeitwir-kung und der Desinfektion mit Langzeitwirkung kann das Vorliegen einer Kombi-nationserfindung ebenfalls nicht begründen, da diese Maßnahmen zum Erzielen der gewünschten Wirkung den Druckschriften (1) und (2) zum einen zu entneh-men waren, zum anderen durch deren Zusammenwirken kein unerwarteter Effekt, der als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer patentfähigen Erfindung gewertet werden könnte, erreicht wird. Gemäß dem Verfahren nach (1) wird mikrobiell kon-- 11 - taminiertes Wasser mittels eines Ozonisators oder einer UV-Lampe einer ersten und schnellen Sterilisation, also einer Grunddesinfektion, unterzogen, bevor es elektrolytisch weiterbehandelt wird. Damit wird dem Fachmann - wie vorstehend bereits ausgeführt - der Hinweis vermittelt, daß der Einsatz eines Ozonisators oder einer UV-Lampe für eine erste Desinfektion, somit Grunddesinfektion, geeignet ist. Er wird daher diese aus (1) bekannte Maßnahme, die im Anspruch 1 als Desinfek-tionsbehandlung mit Kurzzeitwirkung bezeichnet wird, in seine Überlegungen mit einbeziehen, wenn er vor die Aufgabe gestellt sein wird, mikrobiell kontaminiertes Wasser so aufzubereiten, daß es in einen Tank zur Bevorratung eingeleitet wer-den kann, ohne daß diese Maßnahme mit der Gefahr verbunden ist, Keime in den Vorratsbehälter einzuschleppen. Dagegen ist aus (2) die Funktion der elektrolyti-schen Desinfektion im Umwälzverfahren als Methode zur Aufrechterhaltung der Keimfreiheit von in einem Speicher bevorratetem Wasser, dh zur Aufrechterhal-tung der Keimfreiheit über einen längeren Zeitraum, bekannt (vgl (2) Anspruch 1 und Beschreibung S 10 Abs 3 sowie geltende Beschreibung S 8 Z 21 bis 29). Eine Anregung, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Desinfektions-wirkung für bevorratetes Wasser über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhal-ten, ist (2) damit zu entnehmen gewesen. Da somit die Wirkung der im Anspruch 1 beanspruchten Maßnahmen bekannt waren und diese auch singulär im bean-spruchten Verfahren zur Geltung kommt, stellt die Vereinigung der beanspruchten Merkmale keine selbständige und eigenartige Lösung der gestellten Aufgabe dar, denn ein Zusammenwirken der beanspruchten Maßnahmen zur Erreichung eines unerwarteten Effektes ist nicht erkennbar. Die in Rede stehenden Maßnahmen lö-sen vielmehr unabhängig voneinander die ihnen jeweils zugedachten selbständi-gen Aufgaben in bekannter und zu erwartender Weise, einmal die Grunddesinfek-tion von in einen Tank zu leitendem mikrobiell kontaminiertem Wasser durch eine augenblickliche sichere Abtötung der Mikroorganismen mittels UV-Lampe (vgl (1) und geltende Beschreibung S 5 Abs 4 iVm S 6 Z 30 bis 36) sowie zum anderen die Vermeidung einer Re- und Neuverkeimung des bevorrateten Wassers durch Elektrolyse (vgl geltende Beschreibung S 9 Z 34 bis 36 und S 8 Z 21 bis 29 sowie S 9 Abs 4). - 12 - Der Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Weil über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann, müssen die Ansprüche 2 bis 10 das Schicksal des Anspruches 1 teilen. 3. Da somit bereits aufgrund der im Zurückweisungsbeschluß angezogenen Ent-gegenhaltungen (1) und (2) festzustellen ist, daß der Gegenstand des Anspru-ches 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist, bleibt für eine - hilfs-weise beantragte - Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt kein Raum. Eine Zurückverweisung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn neue Tatsa-chen oder Beweismittel bekannt werden oder aufwendigere Nachrecherchen erfor-derlich sind. Sie ist aber nicht in Betracht zu ziehen, wenn das Gericht aufgrund des ihm vorliegenden Materials zu einer abschließenden Sachentscheidung in der Lage ist (vgl Benkard 9. Aufl 1993 § 79 Rdn 23, 26 und 30 sowie BGH BlPMZ 1992, 496, 498 – Entsorgungsverfahren). Die mit der Teilung erfolgte Zweckbindung des mit der Trennanmeldung beanspruchten Verfahrens zur Bereit-stellung von desinfiziertem Trinkwasser in einem Vorratstank für eine autarke Ver-sorgung von angeschlossenen Verbrauchern hat keine die im Anspruch 1 bean-spruchten Verfahrensmaßnahmen betreffende neuen Tatsachen entstehen las-sen, die bei der Prüfung durch das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht berücksichtigt worden sind und mit denen die tatsächliche Grundlage für die zu treffende Entscheidung wesentlich verändert worden wäre. Gründe, die eine Zu-rückverweisung der Trennanmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Pa-tent- und Markenamt hätten begründen können, sind daher nicht erkennbar. - 13 - Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Moser Franz Wagner Proksch-Ledig Pü
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