BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 351/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 15 827 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Das Patent 101 15 827 wird unter der Bezeichnung „Verwendung von Braunkohlenflugasche zur Herstellung von Porenbeton“ mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 8. Juni 2005, Beschreibung Seiten 2 bis 4, gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 101 15 827 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung von Porenbeton“ ist am 28. Mai 2003 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am 30. Juli 2003 Einspruch erhoben worden, der mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 zurückgenommen wurde. Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren auf Basis der am 8. Juni 2005 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 3, die nach Berichtigung eines offen-sichtlichen Schreibfehlers in Anspruch 3 wie folgt lauten: „1. Verwendung von bei der direkten und trockenen Entschwefe-lung kohlegefeuerter Kraft- und/oder Heizkraftwerke entstehender Flugasche mit einer spezifischen Oberfläche von 2000 bis 4000 cm2/g nach Blaine als Kristallisations- und Bindemittel zur Her-stellung eines Porenbetons, - 3 - • indem Kalk, Zement, Sand, Wasser und Treibmittel gemein-sam gemischt werden, • dem Gemisch eine solche Menge einer Braunkohlenflug-asche aus einer Wirbelschichtfeuerung zugegeben wird, • bis die Gesamtmischung einen Sulfatgehalt von 2 bis 5 M-% aufweist und • der grüne Porenbeton nach Einstellung einer ausreichen-den Grünfestigkeit geschnitten und anschließend im Au-toklaven erhärtet wird. 2. Verwendung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass als Flugaschen Braunkohlenaschen aus einer druckauf-geladenen Wirbelschichtfeuerung verwendet werden. 3. Verwendung nach Anspruch 1 bis 2, gekennzeichnet da-durch, dass als Flugaschen Braunkohlenaschen aus einer zirkulierenden druckaufgeladenen Wirbelschichtfeuerung verwendet werden.“ Sie beantragt sinngemäß, das Patent 101 15 827 in beschränktem Umfang auf der Grund-lage der neu eingereichten Patentansprüche 1 bis 3 aufrechtzuer-halten. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens und der Anträge der ehemaligen Einsprechenden, wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und daher zulässig. - 4 - Nach seiner Rücknahme ist nur noch die Patentinhaberin am Einspruchsverfahren beteiligt; dieses ist indes von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat ergeben, daß dem eingeschränkten Patentbegehren keine Widerrufsgründe entgegenstehen. Nach Überzeugung des Senats ist auch die Patentfähigkeit anzuerkennen. Die nunmehr beanspruchte Verwendung erschöpft sich nämlich nicht in einer einfa-chen Übertragung an sich bekannter Maßnahmen zur Herstellung von Porenbeton auf eine bei Braunkohle(heiz)kraftwerken neuerer Bauart anfallende Flugasche. Vielmehr wird im Gegensatz zum Stand der Technik, wonach die Flugasche der Trockenmischung als Sulfatträger zur Steuerung der Löschgeschwindigkeit zuge-setzt wurde (vgl zB DE – AS 16 46 580, Ansprüche 1 u 4 iVm Sp 1 Z 6 bis 23), zunächst eine gemeinsame Mischung aus Kalk, Zement, Sand, Wasser und Treibmittel hergestellt, der erst im folgenden Schritt Braunkohlenflugasche aus ei-ner Wirbelschichtfeuerung zugegeben wird. Schröder Wagner Harrer Proksch-LedigNa
Full & Egal Universal Law Academy