BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 352/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 32 546 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechter-halten. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 101 32 546 mit der Bezeichnung "Textiles Material für den Einsatz in einer biologischen Kläranlage" ist am 18. Juni 2003 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist mit dem am 18. September 2003 per Telefax eingegan-genen Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf mehrere Druckschriften auf die Behauptungen gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle es an der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 zu-rückgezogen. Der Patentinhaber beantragt sinngemäß, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 3 - II 1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er ist daher zulässig. 2. Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in unverändertem Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patentbegehren weder die gel-tend gemachten Widerrufgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem von der Einsprechen-den aufgezeigten Stand der Technik, der bereits zum Teil im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurde, patentwürdig. Er ist auch neu gegenüber der Druckschrift D7: „Alfons Hofer: Textil- und Modelexikon, 6. Auflage, Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main, 1988, S 466, 467, 512 und 513“. Denn unter dem Stichwort „Stickerei“ (S 466 bis 467) sind keine Ausführungsformen vorgesehen, bei denen gemäß dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine Längung der Traggrundstruktur unter Belastung ausgeschlossen wird, und beim Tufting-Teppich (S 512 bis 513) wird die gesamte Fläche des textilen Trägermaterials mit Garnschlingen versehen, die dann mit einem Kleber bestrichen und fest mit dem Trägermaterial verbunden werden, sodass hier keine hinsichtlich der mechanischen Belastbarkeit unabhän-gige, von dem Effektmaterial mechanisch entkoppelte Traggrundstruktur entspre-chend dem Gegenstand des Anspruchs 1 vorgesehen ist. Der Anspruch 1 hat so-mit Bestand. 3. Die geltenden Ansprüche 2 bis 13 betreffen besondere Ausführungsformen des textilen Materials gemäß Hauptanspruch und sind somit mit diesem rechtsbestän-dig. Der nebengeordnete, auf eine Trageeinrichtung zum Einsetzen oder Einhän-gen in einen mit zu behandelndem Abwasser gefüllten Klärreaktor mit einem tex-tilen Material gerichtete Anspruch 14 weist ebenfalls alle Kriterien der Patentfähig-keit auf. Mit diesem Anspruch sind auch die besondere Ausführungsformen der Trageeinrichtung betreffenden Ansprüche 15 bis 20 beständig. Das gleiche gilt für - 4 - die weiteren nebengeordneten, ein Abwasserreinigungsmodul und die Verwen-dung des textilen Materials betreffenden Ansprüche 21 und 22. Schröder Harrer Proksch-Ledig Gerster Na
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