BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 354/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Oktober 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 44 36 973 … - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und der Richterin Dr. Schuster beschlossen: Das Patent 44 36 973 wird widerrufen. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 44 36 973 mit der Bezeichnung „Gummituch mit variierendem Profil und Verfahren zu seiner Herstellung“ ist am 26. Juni 2003 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am 25. September 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen (1) DE 31 14 580 A1 und (2) CH 35 57 86 belegten Stand der Technik nicht mehr neu bzw beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende eine weitere Druckschrift - 3 - (1) DE-AS 1 291 341 in das Verfahren eingeführt. Sie macht geltend, das dem Streitpatent zu Grunde liegende Problem, nämlich die schlechte Registerhaltigkeit bei Druckwerken, sei seit Jahrzehnten bekannt. Dem bekannten Problem begegne der erfahrene Drucker seit langem mit den aus dem Stand der Technik bekannten Methoden der Zurichtung, indem er zB Unterlagen für das Gummituch vorhalte, welche in Abhängigkeit vom Druckmotiv an geeigne-ter Stelle angebracht würden, um der Faltenbildung entgegenzuwirken. Als gleichwirkend sei auch das Spannen des Gummituches mittels einer Spannvor-richtung anzusehen, das wie in (1) beschrieben zu einer Verformung des Gummi-tuches führe. Dieses weise ein konvexes Profil mit am Rand stärker gespannten Bereichen auf. Die alternative Einflussnahme auf den Anpressdruck von den Sei-tenrändern her offenbare darüber hinaus die Druckschrift (3). Dort sei mit dem Ziel, eine Wulstbildung zu verhindern, ausdrücklich auf die Möglichkeit der stärke-ren Spannung des Gummituches in der Mitte hingewiesen worden. Ein konkaves Profil der Gummituchoberfläche sei damit durch (3) bereits vorweggenommen. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage des Patentanspruchs 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2004, der Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Pa-tentschrift sowie Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Änderungen. - 4 - Sie ist der Ansicht, das nunmehr beanspruchte Gummituch mit einem mehr-schichtigen Aufbau und mit in axialer Richtung in Bezug auf die Zylinderachse va-riierendem Materialeigenschaftsprofil gewährleiste ein Ende der aufwändigen Ma-nipulationen und langen Rüstzeiten bei der Zurichtung, die durch den Wechsel der Unterlagen unter dem Gummituch entstanden seien. Es ersetze auch die aus (1) bekannte Spannspindel, die ohnehin nur Variationen im Umfang eines konvexen Profils der Gummituchoberfläche erlaube. Reichten diese zur Verhinderung der Faltenbildung nicht aus, müsse eine andere Spannspindel, wie zB aus (3) be-kannt, eingebaut werden. Im Ergebnis lege der Stand der Technik (1) bis (3) we-der einzeln noch in Kombination ein elastisch verformbares Gummituch mit mehr-schichtigem Aufbau und mit in axialer Richtung variierenden Materialeigenschaf-ten, die ein dem Gummituch innewohnendes konkaves oder konvexes Profil ergä-ben, nahe. Der geltende Anspruch 1 lautet: „Gummituch (18, 20) für den farbübertragenden Gummituchzylin-der einer Offsetdruckmaschine, wobei das farbübertragende Gum-mituch (18, 20) einen mehrschichtigen Aufbau (A, B, C, D) mit ei-ner Schicht (B) aus einem elastischem, verformbaren Material und einer Schicht (D), die eine Druckfläche ist, aufweist, wobei das farbübertragende Gummituch (18, 20) axial in Bezug auf den farb-übertragenden Gummituchzylinder in seiner Materialeigenschaft derart variiert, dass sich ein dem farbübertragenden Gummituch innewohnendes konkaves oder konvexes Materialeigenschafts-profil ergibt.“ Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 10, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. - 5 - II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen verse-hen. Er ist somit zulässig und führt zum Widerruf des Patents. 3. Die Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 ist unbestritten. Sie be-darf keiner näheren Erörterung, da dieser Anspruch ohnehin an mangelnder Pa-tentfähigkeit scheitert. 4. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu, da keine der Entgegenhaltungen alle Merkmale des Gummituches, wie die nachfolgende Erörterung zur erfinderi-schen Tätigkeit zeigt, gleichzeitig aufweist. 5. Das farbübertragende Gummituch für den Gummituchzylinder einer Offset-druckmaschine nach Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aufgabe des verteidigten Patentbegehrens ist es, einen Mechanismus vorzuse-hen, womit innerhalb des Offset-Druckwerks Falten in der Bahn am farbübertra-genden Gummituchzylinder geglättet werden können und welcher in jedem Druckwerk anwendbar ist, um so eine genaue Rasterhaltigkeit der Bilder von Off-set-Druckwerk zu Offset-Druckwerk zu gewährleisten (Beschreibungsergänzung). Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Gummituch mit folgenden Merkmalen: a. Das farbübertragende Gummituch für den Gummituchzylinder einer Offset-druckmaschine weist einen mehrschichtigen Aufbau (A, B, C, D) auf; b. eine Schicht B ist aus elastischem, verformbaren Material; c. eine Schicht D ist eine Druckfläche; - 6 - d. das farbübertragende Gummituch variiert axial in Bezug auf den Gummi-tuchzylinder in seiner Materialeigenschaft so, e. dass sich ein dem farbübertragenden Gummituch innewohnendes konka-ves oder konvexes Materialeigenschaftsprofil ergibt. Dem nächst kommenden Stand der Technik (3) liegt eine vergleichbare Aufgabe zu Grunde (Sp 1 Z 25 bis 27). Zur Lösung wird dort eine Vorrichtung zum Befesti-gen des Gummituches auf dem Gummizylinder von Offset-Rotationsdruckma-schinen vorgeschlagen, womit innerhalb des Offset-Druckwerks Falten in der Bahn am farbübertragenden Gummituchzylinder geglättet werden können (Sp 1 Z 27 bis 31 und 34 bis 39). Durch das Spannen einer Spindel variiert das farb-übertragende Gummituch axial in Bezug auf den Gummituchzylinder in seiner Ma-terialeigenschaft gemäß Merkmal d., hier in der Dicke des Gummituches (Sp 2 Z 28 bis 34). Dabei ergibt sich ein konkaves Profil gemäß Merkmal e., wenn die Einstellung der Spannspindel eine stärkere Spannung des Gummituches mit ge-ringerer Materialdicke in der Mitte erzeugt (Sp 2 Z 15 bis 17 und 28 bis 34). Um-gekehrt führt eine stärkere Spannung an den Enden des Gummituches zu einem konvexen Profil, wobei die Materialdicke in der Mitte größer ist gegenüber der an den stärker gespannten Enden. Letztere Variante der axialen Verformung des farbübertragenden Gummituches ist auch in (1) ausführlich beschrieben (handschr S 4 Z 4 bis 11). Im Unterschied dazu entsteht gemäß den Merkmalen d. und e. des Gummituches nach geltendem Anspruch 1 die Variation im axialen Materialeigenschaftsprofil des farbübertragenden Gummituches bei (3) nicht durch das Spannen, sondern durch ein dem Tuch innenwohnendes Materialeigenschaftsprofil. Dieser Unterschied kann die erfinderische Tätigkeit des farbübertragenden Gum-mituches nach Anspruch 1 jedoch nicht begründen. - 7 - Der Fachmann, hier ein erfahrener Drucktechniker, kann die entscheidende Anre-gung aus (3), nämlich durch Variation der Materialeigenschaft „Dicke“ in axialer Richtung das Gummituch so zu verformen, dass ein konkaves oder konvexes Pro-fil entsteht, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen in den Aufbau des farbüber-tragenden Gummituchs selbst verlegen. Es liegt für ihn auf der Hand, dass eine Variation in der Dicke des Gummituches nicht nur wie beim Stand der Technik gemäß (1) und (3) durch Spannen, sondern beispielsweise auch durch einen un-gleichmäßigen Abtrag der Oberfläche erzielt werden kann. Dies gilt umso mehr, als aus dem benachbarten Arbeitsgebiet des Tiefdrucks, ausweislich der Entge-genhaltung (2), bereits Gummiwalzen bekannt sind, deren Gummischicht in Achs-richtung gesehen unterschiedliche Materialstärken aufweisen (Fig 7 iVm S 2 Z 29 bis 34). Auch die Einwände der Patentinhaberin, der Stand der Technik gemäß (1) und (3) beschreibe überdies weder ein mehrschichtiges Gummituch gemäß Merkmal a. noch werde ein elastisch verformbares Material nach Merkmal b. erwähnt und schon deshalb könne dieser das farbübertragende Gummituch nach Anspruch 1 nicht nahe legen, überzeugen nicht. Denn dies sind Eigenschaften eines Stan-dardgummituches. Die Patentinhaberin selbst führt dies bereits in Spalte 4, Zei-len 21 bis 24 und Absatz 0029 der Patentschrift aus, indem sie auf den Inhalt der dort aufgeführten Patentdokumente Bezug nimmt. Insofern steht der Vorhalt der Einsprechenden, wonach es sich bei dem in Figur 5 der Streitpatentschrift wieder-gegebenen Gummituch um ein seit langer Zeit gebräuchliches Standardgummi-tuch für den Gummituchzylinder einer Offsetdruckmaschine handelt, nicht im Wi-derspruch zum Inhalt des Streitpatents (vgl die in Sp 4 Z 51 der geltenden Unter-lagen genannte US 3 700 541 Fig iVm Sp 4 Z 46 bis 65). In diesem von der Patentinhaberin als bekannt vorausgesetztem Stand der Tech-nik ist schließlich auch bereits das Merkmal c. des Gummituches nach geltendem Anspruch 1 beschrieben, wonach die Schicht D des Gummituches eine Druckflä-che ist (vgl US 3 700 541 Fig iVm Sp 4 Z 63 bis 65). - 8 - Somit können auch die Merkmale a. bis c. nichts zur Stützung der Patentfähigkeit des farbübertragenden Gummituches nach geltendem Anspruch 1 beitragen. 6. Nach alledem beruht der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch keinen Bestand hat. Die Patentansprüche 2 bis 10 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1 (BGH „Elektrisches Speicherheizgerät“, GRUR 1997, 120). Schröder Wagner Harrer SchusterNa
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