BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 359/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. April 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 18 009 … - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Schuster beschlossen: Das Patent 102 18 009 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 19. 4. 05, Beschreibung Spalten 3 und 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 19. 4. 05, Beschreibung Spalten 1, 2, 5, 6 und 7 gemäß Patentschrift, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7 gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 102 18 009 mit der Bezeichnung " Tunnel zum Kühlen, Wärmen oder Trocknen von Nahrungsmitteln, insbesondere Süßwaren " ist am 17. Juli 2003 veröffentlicht worden. - 3 - Gegen dieses Patent ist am 9. Oktober 2003 Einspruch erhoben worden. Der Ein-spruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dazu verweist die Einsprechende insbesondere auf die Druckschriften D1: DE 39 14 098 C2 D2: DE 199 20 069 A1 D3: EP 0 753 263 A2 sowie auf eine durch die Einsprechende erfolgte, vor dem für den Zeitrang des Patents maßgeblichen Zeitpunkt liegende offenkundige Vorbenutzung. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen. Sie tritt dem Vorbringen des Einsprechenden in allen Punkten entgegen und macht im wesentlichen geltend, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, insbesondere gegenüber der dem Streitpatent am nächsten kommenden Druckschrift D3, sowie der be-haupteten offenkundigen Vorbenutzung, als Stand der Technik unterstellt, neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 4 - Der geltende Anspruch 1 lautet: Tunnel zum Kühlen, Wärmen oder Trocknen von Nahrungsmitteln, insbesondere Süßwaren, mit : einem Unterteil (14) mit einer Bodenplatte (2) und einer als U-Pro-fil aus einem harten Material ausgebildeten Vertiefung (13), die in der Seite der Bodenplatte (2) vorgesehen ist, einer Haube (3), die mit zwei Seiten des Unterteils (14) derart lös-bar in Kontakt steht, dass die Haube (3) abwechselnd nach beiden Seiten hin aufschwenkbar gelagert ist, und mindestens einem zusätzlichem lösbaren Verbindungselement (11), das im Bereich mindestens einer Seite derart angeordnet ist, dass es in der geschlossenen Stellung der Haube (3) nicht in die Vertiefung (13) einragt und nicht in diese eingreift und dass es beim Aufschwenken der Haube (3) nach einer Seite hin in die Vertiefung (13) eingreift und somit die Haube (3) und das Un-terteil (14) an der anderen Seite derart verbindet, dass eine trans-latorische Bewegung der Haube (3) relativ zu dem Unterteil (14) verhindert wird. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis. - 5 - 2. Die Patentansprüche 1 bis 10 sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus den erteil-ten Ansprüchen 1, 4 und 5 sowie Sp 4 Z 17 bis 23, 31 bis 34 und Sp 6 Z 1 bis 4 iVm Fig 2 und 3 der Streitpatentschrift ableitbar und basiert auf den Ansprüchen 1, 4 und 5, sowie S 5 Z 15 bis 19, 24 bis 26 und S 8 Z 6 bis 8 iVm Fig 2 und 3 der Erstunterlagen. Die Ansprüche 2 bis 10 gehen aus den erteilten und ursprüngli-chen Ansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 11 hervor. 3. Der Tunnel zum Kühlen, Wärmen oder Trocknen von Nahrungsmitteln nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu. Aus keiner der Entgegenhaltungen ist nämlich ein gattungsgemäßer Tunnel be-kannt, der eine als U-Profil aus einem harten Material ausgebildete Vertiefung aufweist, die in der Seite der Bodenplatte vorgesehen ist. Denn bei der dem Ge-genstand des geltenden Anspruchs 1 am nächsten kommenden Druckschrift D3 ist die am Unterteil vorgesehene Vertiefung nicht als U-Profil ausgebildet und auch nicht in der Seite der Bodenplatte vorgesehen (vgl Fig 5 iVm Sp 4 Z 57 bis Sp 5 Z 5). Das Gleiche gilt für die von der Einsprechenden behauptete offenkundige Vorbenutzung, wenn diese als Stand der Technik unterstellt wird. Denn das aus der Zeichnung E1.6 des Anlagenkonvoluts E1 (Unterlagen über eine im Jahr 1992 von der Firma M… Corp. in Auftrag gegebene Anlage) hervorgehende Scharnier für die Verbindung von Haube und Unterteil iVm mit dem von der Ein-sprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Modell des Scharniers führt nämlich vor Augen, dass das Unterteil des Scharniers kein U-Profil, wie die Einsprechende selbst einräumt, sondern eine mehr als halbkreisförmige Auf-nahme als Vertiefung aufweist, die zwar seitlich an der Bodenplatte, aber nicht in der Seite der Bodenplatte vorgesehen ist, um bei senkrechter Stellung des Ober-teils ein Entfernen der Haube senkrecht nach oben zu ermöglichen. 4. Der Tunnel zum Kühlen, Wärmen oder Trocknen von Nahrungsmitteln nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 6 - Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, einen Tunnel mit einer abwechselnd nach beiden Seiten hin aufschwenkbar und leicht abnehmbar gelagerten Haube bereit-zustellen, bei dem die Gefahr des Herausspringens bzw Herunterfallens der einen Seite der Haube beim Aufschwenken der anderen Seite der Haube beseitigt ist (Sp 2 Abs [0008]), und der, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhand-lung vorträgt, auch bei geschlossener Haube leicht von außen gereinigt werden kann. Gelöst wird die Aufgabe durch den Tunnel zum Kühlen, Wärmen oder Trocknen von Nahrungsmitteln, insbesondere Süßwaren nach dem geltenden An-spruch 1 mit den Merkmalen: 1. einem Unterteil (14) mit 2. einer Bodenplatte (2) 3. mit einer Vertiefung (13), die 4. als U-Profil aus einem harten Material ausgebildet und 5. in der Seite der Bodenplatte (2) vorgesehen ist, 6. einer Haube (3), 7. die mit zwei Seiten des Unterteils (14) derart lösbar in Kon-takt steht, dass die Haube (3) abwechselnd nach beiden Seiten hin aufschwenkbar gelagert ist, und 8. mindestens einem zusätzlichem lösbaren Verbindungsele-ment (11), das im Bereich mindestens einer Seite derart angeordnet ist, 9. dass es in der geschlossenen Stellung der Haube (3) nicht in die Vertiefung (13) einragt und nicht in diese eingreift und 10. dass es beim Aufschwenken der Haube (3) nach einer Seite hin in die Vertiefung (13) eingreift und somit die Haube (3) und das Unterteil (14) an der anderen Seite derart verbindet, dass eine translatorische Bewegung der Haube (3) relativ zu dem Unterteil (14) verhindert wird. - 7 - Die Lösung der Aufgabe durch den Tunnel gemäß Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann, einen Ingenieur mit besonderen Kenntnissen in der Konstruktion von Apparaten für die Lebensmittelindustrie, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Ausgangspunkt für die gefundene Lösung bildet dabei zwar für den Fachmann der aus D3 bekannte Tunnel zur Herstellung von Nahrungs-mitteln, einer Weiterentwicklung der aus D1 und D2 bekannten Tunnel zum Küh-len, Wärmen oder Trocknen von Nahrungsmitteln, insbesondere Süßwaren, bei denen die Haube auf beiden Seiten eine Nut besitzt und mit dem auf beiden Sei-ten eine Feder aufweisenden Unterteil jeweils eine lose Nut-Feder-Verbindung bildet (vgl D3 Fig 1 und 2, Sp 2 Z 38 bis 42, Sp 3 Z 6 bis 22 iVm D1 Anspruch 1, Fig 1, 5, 6 und 7 sowie D2 Fig 4 und 5, Sp 6 Z 14 bis 27). Um die Rotation der Nut um die Feder zu begrenzen und damit auch die Gefahr des Herausspringens bzw Herunterfallens der einen Seite der Haube beim Aufschwenken der anderen Seite der Haube zu verringern wird bei D3 die Konstruktion der Nut-Feder-Verbindung dergestalt verändert, dass das die Nut (33) bildende Element einen nach schräg außen weisenden Fortsatz (37) aufweist, der eine halbrunde Ausnehmung (38), die einen zylindrischen Fortsatz (39) am Ende der Feder (40) umgreift, und von dieser Ausnehmung nach nach außen ragende Enden (42, 43) aufweist. Das Ende (43) greift beim Aufklappen in die Feder ein und begrenzt die Rotation der Haube um die Feder (vgl Sp 4 Z 55 bis Sp 5 Z 21 iVm Fig 5). In D3 findet der Fachmann aber keinen Hinweis darauf, von dieser Konstruktion mit einer beson-deren Ausgestaltung der Nut-Feder-Verbindung prinzipiell abzugehen und die Aufgabe dadurch zu lösen, dass in der Seite der Bodenplatte gemäß den Merk-malen 3 bis 5 des geltenden Anspruchs 1 eine Vertiefung vorgesehen wird, die als U-Profil aus einem harten Material ausbildet ist, in die ein zusätzliches lösbares Verbindungselement entsprechend den Merkmalen 8 bis 10 bei geschlossener Haube nicht einragt und eingreift und bei aufgeschwenkter Haube eingreift. Da-durch wird mit einer einfachen Konstruktion eine Arretierung der Haube in der ge-öffneten Stellung erreicht und ein Hinausgleiten oder Herunterfallen der Haube verhindert und in der geschlossenen Stellung eine einfache Reinigung von außen - 8 - ermöglicht, da die Vertiefung nicht vom Verbindungselement abgedeckt wird (vgl Streitpatent Figuren 2, 3, 5 und 6). Auch die behauptete offenkundige Vorbenutzung, als Stand der Technik unter-stellt, kann den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahe legen. Denn die Kon-struktion des Scharniers gemäß E1.6 bzw des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Scharniers zur lösbaren Verbindung von Haube und Unterteil ermög-licht zwar durch das Einfügen eines mit dem Oberteil verbundenen Zapfens mit seinem beidseitig abgeflachten Bereich in die mehr als halbkreisförmige Auf-nahme des Unterteils bei senkrechter Stellung des Oberteils ein Entfernen der Haube senkrecht nach oben und bewirkt beim Aufschwenken der Haube bzw des Scharniers eine feste Verbindung von Haube und Unterteil, da der beidseitig ab-geflachte Bereich so in der mehr als halbkreisförmigen Aufnahme verdreht wird, dass die Haube nicht herausgleiten kann. Diese Konstruktion eines Verbindungs-elements kann aber keinen Hinweis auf den gänzlich anderen Aufbau der im An-spruch 1 des Streitpatents angegebenen lösbaren Verbindungskonstruktion von Haube und Unterteil liefern, der durch die in der Seite der Bodenplatte ange-brachte als U-Profil ausgebildete Vertiefung bedingt wird. Die Berücksichtigung der weiteren dem Senat vorliegenden, in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. 5. Nach alledem weist der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher rechtsbeständig, mit ihm haben die besondere Ausführungsformen des Tunnels betreffenden Unteran-sprüche 2 bis 10 Bestand. Schröder Harrer Gerster Schuster Ju- 9 -
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