BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 4/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. April 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 40 05 190.0-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Mit Beschluß vom 21. Oktober 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Neue cyclosporinhaltige galenische Formen" zurückgewiesen. Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 7, 9 und 10 sowie der am 2. Juli 1998 eingegangene Anspruch 8 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet: Pharmazeutische Zusammensetzung, enthaltend a) ein Cyclosporin als Wirkstoff in einem Trägerme-dium, enthaltend b) ein Fettsäure-triglycerid, c) einen Glycerin-fettsäure-partialester oder einen voll-ständigen oder partiellen Ester von Propylenglykol oder Sorbit und d) ein Tensid mit einem Hydrophil-Lipophil-Gleichge-wicht (HLB-Wert) von mindestens 10; mit der Maßgabe, daß, wenn die Komponenten (b) und (c) ganz oder im wesentlichen aus den einzelnen Komponenten eines Um-esterungsprodukts eines pflanzlichen Öls mit Glycerin besteht, die Zusammensetzung: i) frei oder im wesentlichen frei von Ethanol ist; oder - 3 - ii) Ciclosporin oder [Nva]2-Ciclosporin als Kompo-nente (a) enthält; oder iii) die Komponenten (a) und (d) in einem Verhältnis von 1 : mindestens 1 Gewichtsteile enthält. Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil die Gegenstände des Anspruchs 1 im Hinblick auf den durch die Entgegenhaltung (1) CH 641 356 A5 belegten Stand der Technik mangels Neuheit nicht patentfähig seien. In der Ent-gegenhaltung (1) seien Cyclosporin enthaltende Kompositionen offenbart, die ua ein gesättigtes Fettsäuretriglycerid, ein Mono- oder Diglycerid und Lezithin wie So-jalezithin enthalten könnten. Lezithine würden auch anmeldungsgemäß als geeig-nete Komponenten (d) genannt. Das Lezithin würde gemäß (1) einen löslichkeits-fördernden Zusatz darstellen, der bei den dort beschriebenen Zusammensetzun-gen anwesend sein könne. Die auf Seite 4, rechte Spalte unter iv) angegebene Trinkemulsion würde zwar keinen Gehalt an Triglyceriden aufweisen, da vorzugs-weise nur die Komponenten a) und/oder c) verwendet werden. Diese Stelle müsse jedoch im Zusammenhang mit der übrigen Beschreibung gesehen werden und könne nicht dahingehend interpretiert werden, daß bei Trinkemulsionen die Anwe-senheit von Triglyceriden generell ausgeschlossen sei. Der Gegenstand des gülti-gen Patentanspruchs 1 sei somit mangels Neuheit nicht gewährbar. Mit diesem Anspruch würden auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 fallen, die zweckmäßige Ausgestaltungen zum Inhalt hätten. Darüber hinaus sei der gülti-ge Patentanspruch 9 auch formal zu beanstanden, da acetylierte Glycerinfettsäu-repartialester nicht unter den Begriff "Glycerinfettsäurepartialester" im Anspruch 1 fallen würden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Hinblick auf den bekannt gewordenen Stand der Technik verfolgt sie ihr Patentbegehren - 4 - gemäß Hauptantrag mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Ansprüchen 1 bis 9 weiter, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet: Pharmazeutische Zusammensetzung in Form von Kapseln, ent-haltend Ciclosporin als Wirkstoff in einem Trägermedium, enthal-tend (a) ein Fettsäure-triglycerid, (b) einen Glycerin-fettsäure-partialester oder ein acety-liertes Derivat davon oder einen vollständigen oder partiellen Ester von Propylenglykol oder Sorbit und (c) ein Tensid mit einem Hydrophil-Lipophil-Gleichge-wicht (HLB-Wert) von mindestens 10, das ausge-wählt ist aus dem Reaktionsprodukt eines natürli-chen oder hydrierten Rizinusöls und von Ethylen-oxid, einem Polyoxyethylen-sorbitan-fett-säure-ester, einem Polyoxyethylen-fettsäureester, eine Polyoxy-ethylen-Polyoxypropylen-Copolymer oder –Blockcopolymer, Dioctylsuccinat, Di-(2-ethylhexyl)-succinat, einem Propylen-glykol-mono- oder -difett-säureester oder Natriumlaurylsulfat. Hilfsweise verfolgt die Anmelderin ihre Patentanmeldung mit den in der mündli-chen Verhandlung überreichten Patentansprüchen mit der Maßgabe weiter, daß in Patentanspruch 1 nach Natriumlaurylsulfat eingefügt wird: "wobei die Zusammen-setzung weniger als 1 Gewichtsprozent Ethanol enthält". Die Anmelderin macht im wesentlichen geltend, daß weder (1), noch eine der vom Senat ins Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen (2) AT 375 828 B - 5 - (3) CH 636 013 A5 für sich oder in Kombination die Erfindung vorwegnehme oder sie nahelege. Die von der Prüfungsstelle angezogene Druckschrift (1) beschreibe keine Zusam-mensetzung mit allen Merkmalen der beanspruchten Zusammensetzung. Die Zu-rückweisung der Patentanmeldung werde vielmehr damit begründet, daß bei einer in der Entgegenhaltung (1) konkret offenbarten Zusammensetzung eine fehlende Komponente als "nicht generell ausgeschlossen" ergänzt werde. Diese Vorge-hensweise beruhe ganz offensichtlich auf einer Verkennung der bei der Neuheits-prüfung anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe. Die Frage, ob der Gegenstand ei-ner Anmeldung neu sei, dürfe nicht so umformuliert werden, daß es darauf ankom-me, ob der Fachmann die Verwirklichung eines Merkmals in der Entgegenhaltung "generell ausgeschlossen" hätte. Es sei zwar anerkannt, daß bei der Bestimmung des Offenbarungsgehalts einer Entgegenhaltung über deren expliziten Inhalt hin-aus auch das einzubeziehen sei, was der Fachmann "mitlese". Im vorliegenden Fall könne auf keinen Fall davon die Rede sein, aus der Sicht des Fachmanns sei ein Gehalt an Triglyceriden in der Trinkemulsion der Entgegenhaltung (1) für die Ausführung der dort unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich oder nahezu unerläßlich, so daß es keiner expliziten Offenbarung bedürfe. Im Gegenteil: die Entgegenhaltung (1) beschreibe ausdrücklich Trinkemulsionen, die gerade keine Triglyceride enthalten würden. Ferner könnten Triglyceride auch nicht als "fachno-torisch bekannte Austauschmittel" für die in der Entgegenhaltung für Trinkemulsio-nen vorgeschlagenen Bestandteile bezeichnet werden, deren Verwendung der Fachmann in Gedanken gleich mitlese. In der Druckschrift (1) würden vielmehr für verschiedene Darreichungsformen spezielle Kombinationen von Komponenten ausgewählt. Angesichts der generellen Schwierigkeiten bei der Formulierung von Ciclosporin in Kapseln wäre für den Fachmann nicht ohne weiteres zu übersehen, welche Konsequenzen die Änderung einer Zusammensetzung haben würde. Schon dies mache deutlich, daß die Entgegenhaltung (1) keine Zusammenset-- 6 - zung beschreibe oder nahelege, die alle Komponenten entsprechend der Defini-tion in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthalte. Das Dokument (2) nenne explizit keine Kapseln mit der beanspruchten Zusam-mensetzung. Diese Entgegenhaltung erwähne zwar allgemein in Kapseln befindli-che Lösungen als bevorzugte Ausführungsform, sie enthalte jedoch kein konkretes Ausführungsbeispiel für eine derartige Zubereitung. Die Anmelderin macht gel-tend, daß bei der Herstellung von Kapseln besondere Schwierigkeiten auftreten würden. Der Fachmann könne der allgemeinen technischen Lehre der Druck-schrift (2) nicht ohne weiteres entnehmen, welche Wirkstofflösung für die Herstel-lung von Kapseln überhaupt geeignet sei. Nach Meinung der Anmelderin müsse der Offenbarungsgehalt der Ansprüche sogar mit Hilfe der Beschreibung einge-schränkt werden, weil durch die Verfahrensansprüche in (2) ein sehr breiter Be-reich an möglichen Verfahrensprodukten abgedeckt werde. Die einzige konkret in (2) beschriebene und für die Herstellung von Kapseln geeignete Wirkstofflösung sei die Trinklösung nach Beispiel 1. Diese Trinklösung enthalte aber gerade kein Tensid mit einem Hydrophil-Lipophil-Gleichgewicht (HLB-Wert) von mindestens 10. Ein derartiges Tensid werde in (2) nur bei Trinkemulsionen eingesetzt, die je-doch wegen ihres hohen Wassergehalts für die Herstellung von Kapseln ungeeig-net seien. Somit könne der Entgegenhaltung (2) unter Berücksichtigung ihres tat-sächlichen Offenbarungsgehalts die beanspruchte pharmazeutische Zusammen-setzung in Form von Kapseln nicht entnommen werden. Die Druckschrift (3) erwähne weder Kapseln noch sei in dieser galenischen Kom-position ein Glycerin-fettsäure-partialester oder ein vollständiger oder partieller Ester von Propylenglykol oder Sorbit vorgesehen. Durch (2) werde daher schon aus diesen Gründen der Gegenstand nach Anspruch 1 weder vorweggenommen noch nahegelegt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei somit gegenüber jeder der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen neu und beruhe insbesondere we-gen seiner erhöhten Bioverfügbarkeits-Konzentrationen auch auf erfinderischer - 7 - Tätigkeit. Da die übrigen Ansprüche von Anspruch 1 abhängig seien, gelte dies für sie gleichermaßen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhand-lung am 24. April 2001, und einer anzupassenden Beschreibung zu erteilen; hilfsweise die Sache auf der Grundlage der in der mündlichen Ver-handlung überreichten neuen Patentansprüche an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen; weiter hilfsweise Erteilung eines Patents mit den in der mündli-chen Verhandlung überreichten Patentansprüchen mit der Maßga-be, daß in Patentanspruch 1 nach Natriumlaurylsulfat eingefügt wird: "wobei die Zusammensetzung weniger als 1 Gewichtspro-zent Ethanol enthält". Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Aktenin-halt verwiesen. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 73 PatG); sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die gültigen Ansprüche formal zulässig sind, weil das Patentbegehren in jedem Fall aus sachlichen Gründen scheitert. - 8 - Der Anmeldung liegt sinngemäß die Aufgabe zugrunde, neue galenische Formu-lierungen für Ciclosporin zu schaffen, die bei verbesserter Resorption und Biover-fügbarkeit auch eine verbesserte Lagerstabilität im Vergleich zu Zusammenset-zungen auf Basis von Ethanol oder gleichwertigen Alkoholen sowie eine bessere Eignung zur Darreichung in Kapseln besitzen (ursprüngliche Unterlagen S 11, le Abs bis S 13, Z 3 von unten). Der für die Lösung dieser Aufgabe zuständige Durchschnittsfachmann ist Apothe-ker oder Diplomchemiker und besitzt Erfahrungen in der industriellen Produktion von Arzneimitteln. A. Zum Hauptantrag Die pharmazeutische Zusammensetzung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag weist folgende Merkmale auf: i) Pharmazeutische Zusammensetzung in Form von Kapseln, enthaltend ii) Ciclosporin als Wirkstoff in einem Trägermedium, enthal-tend iii) ein Fettsäure-triglycerid, iv) einen Glycerin-fettsäure-partialester oder ein acetyliertes Derivat davon oder einen vollständigen oder partiellen Ester von Propylenglykol oder Sorbit und v) ein Tensid mit einem Hydrophil-Lipophil-Gleichgewicht (HLB-Wert) von mindestens 10, das ausgewählt ist aus dem Reaktionsprodukt eines natürlichen oder hydrierten Ri-zinusöls und von Ethylenoxid, einem Polyoxyethylen-sorbi-tan-fettsäureester, einem Polyoxyethylen-fettsäure-ester, ei-nem Polyoxyethylen-Polyoxypropylen-Copolymer oder -Block-copolymer, Dioctylsuccinat, Di-(2-ethylhexyl)-succi-- 9 - nat, einem Propylen-glykol-mono- oder -difettsäureester oder Natriumlaurylsulfat. Die Druckschrift AT 375 828 B (2) offenbart mit Anspruch 1 ein Verfahren zur Her-stellung einer zur oralen oder parenteralen Verabreichung bestimmten pharma-zeutischen Komposition enthaltend ein Cyclosporin, wobei nach Anspruch 2 als Cyclosporin das Cyclosporin A (Ciclosporin) verwendet wird. In Kapseln befindli-che Lösungen sind nach Entgegenhaltung (2) besonders bevorzugte Zusammen-setzungen (siehe (2) S 5, Z 23 und 27). Damit sind die Merkmale i) und ii) des gül-tigen Hauptanspruchs aus der Entgegenhaltung (2) bekannt. Der Trägerstoff ent-hält nach Anspruch 1 des Dokuments (2) neben anderen Komponenten ein pflanz-liches Öl (also ein Fettsäure-triglycerid; vergleiche mit Merkmal iii)) und wird gege-benenfalls mit weiteren Trägerstoffen nach bekannten Methoden formuliert. Ge-mäß Anspruch 9 ist das Verfahren des Anspruchs 1 dadurch gekennzeichnet, daß man Cyclosporin A (Ciclosporin; Merkmal ii)) mit Sesamöl (Merkmal iii)) und/oder nichtionogenen Tensiden (vergleiche mit Merkmal v)) und/oder umgeesterten nichtionogenen Triglyceriden und/oder einem Gemisch bestehend aus einem oder mehreren Lezithinen, umgeesterten nichtionogenen Triglyceriden oder Äthyloleat und/oder einem Neutralöl (Merkmal iii)) und/oder einem Mono- bzw Diglycerid (Merkmal iv)) vermischt. Bei dem Verfahrensprodukt nach Anspruch 9 sind somit, wenn es in Kapseln konfektioniert wird, was nach (2) Seite 5, Zeilen 23 und 27 so-gar bevorzugt ist, die Merkmale i) bis iv) direkt verwirklicht. Daß als nichtionogenes Tensid des Anspruchs 9 von (2) ein Tensid mit einem Hy-drophil-Lipophil-Gleichgewicht (HLB-Wert) von mindestens 10, das ausgewählt ist aus dem Reaktionsprodukt eines natürlichen oder hydrierten Rizinusöls und von Ethylenoxid, einem Polyoxyethylen-sorbitan-fettsäureester, einem Polyoxyethylen-fettsäureester, einem Polyoxyethylen-Polyoxypropylen-Copolymer oder -Blockco-polymer, Dioctylsuccinat, Di-(2-ethylhexyl)-succinat, einem Propylenglykol-mono- oder -difettsäureester oder Natriumlaurylsulfat, eingesetzt werden soll, kann der - 10 - Druckschrift (2) nicht entnommen werden. Die pharmazeutische Zusammenset-zung nach Anspruch 1 ist somit gegenüber der technischen Lehre in (2) neu. Zur Auslegung des in Entgegenhaltung (2) nicht näher erläuterten Begriffs "nichtio-nogene Tenside" liegt aber für den Fachmann eine Zusammenschau mit dem Er-findungspatent für die Schweiz und Liechtenstein (3) mit der Gesuchsnum-mer 2461/78 nahe, da dieses auf einem der Prioritätsdokumente für (2) basiert (vgl (2) ICIREPAT-Nummern 31, 32, 33). In (3) werden auf Seite 3, linke Spalte, Zeilen 57 bis 62 im einzelnen "nichtionogene Tenside" für die Herstellung von ga-lenischen Kompositionen mit verbessertem Resorptionsvermögen, die Cyclospori-ne enthalten, aufgelistet. Genannt sind in (3) an erster Stelle folgende nichtionoge-ne Tenside des gültigen Hauptanspruchs: Polyoxyethylensorbitolmonooleat (Tween 80; also ein Polyoxyethylen-sorbitan-fettsäureester, wie er auf Seite 16, unter d.2 der ursprünglichen Unterlagen offenbart wird), Glycerinpolyethylenglycol-ricinoleat (Cremophor EL) oder polyethoxiliertes hydriertes Ricinusöl (Cremo-phor 40 und 60; also Reaktionsprodukte eines natürlichen oder hydrierten Rizinus-öls mit Ethylenoxid, wie sie auf den Seiten 15 und 16 unter d.1 offenbart sind). Un-ter dem Begriff "nichtionogene Tenside" des Anspruchs 9 in (2) wird der Fach-mann daher unter Berücksichtigung der Begriffsdefinition in (3) Tenside mit einem Hydrophil-Lipophil-Gleichgewicht (HLB-Wert) von mindestens 10, wie sie im gülti-gen Hauptanspruch aufgelistet sind, verstehen. Da die pharmazeutische Zusam-mensetzung nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags neben den explizit genann-ten Bestandteilen des Trägermediums durchaus noch weitere Trägerstoffe – wie auch das Verfahrensprodukt nach Anspruch 9 in (2) – enthalten kann, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die in der Entgegenhaltung (2) unter Berücksichtigung der Begriffsdefinition in der Druckschrift (3) offenbarte techni-sche Lehre nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Senat sieht sich dabei in völliger Übereinstimmung mit der von der Anmelderin genannten BGH-Entscheidung "Schmierfettzusammensetzung" (GRUR 2000, 67), denn in dieser ist zwar bei der Beurteilung der Neuheit ausgeführt, daß der Fach-- 11 - mann unter dem Begriff synthetische Ester nicht ohne weiteres Ester der Trimel-lith- oder Pyromellithsäure mitliest (aaO II. 1. a); bei der Abhandlung der erfinderi-schen Tätigkeit wird deren Verwendung jedoch als naheliegend bewertet (aaO II. 2. a). Daß der Offenbarungsgehalt der Druckschrift (2) notwendigerweise auf die Beispiele beschränkt werden muß, wie die Anmelderin unter Hinweis auf die BGH-Entscheidungen "Spannschraube" (GRUR 1999, 909) und "Extrusionskopf" (Mitt 2000, 105) geltend macht, kann der erkennende Senat dem Gesamtzusam-menhang des Dokuments (2) nicht entnehmen. Der Inhalt dieses Patentdoku-ments vermittelt dem Fachmann nämlich durchaus eine breitere technische Lehre, als nur die Rezeptur der in den Beispielen konkret genannten pharmazeutischen Zusammensetzungen. Darüber hinaus bezieht sich die BGH-Entscheidung "Spannschraube" auf die Auslegung eines europäischen Patents im Hinblick auf seinen Schutzbereich und ist schon deshalb im hier vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig. Auch die Ergebnisse des Vergleichsversuchs auf der Seite 41 der ursprünglichen Unterlagen können zu keiner anderen Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes führen. In der Entgegenhaltung (2) werden nämlich – wie oben dargelegt – nicht nur die pharmazeutischen Zusammensetzungen der Beispiele, sondern auch Kap-selpräparate offenbart, bei deren Herstellung der Fachmann im Hinblick auf (3) ne-ben dem Wirkstoff Ciclosporin durchaus die beanspruchten Hilfs- und Zusatzstoffe einsetzen wird. Somit können im vorliegenden Fall weder der Vergleichsversuch von Seite 41 noch weitere Vergleichsversuche die erfinderische Tätigkeit begrün-den, auch wenn sie einen überraschenden Effekt gegenüber den in (2) beispielhaft genannten Zusammensetzungen aufzeigen sollten. Ein erheblicher und unerwar-teter technischer Erfolg kann die erfinderische Tätigkeit nämlich nicht stützen, wenn eine Maßnahme nahe liegt (X ZR 129/92 vom 21. Februar 1995; zitiert nach Busse PatG § 4 Rdnr 111). Bei Kenntnis der Druckschrift (2) in Verbindung mit dem Dokument (3) und der gegebenen Aufgabenstellung drängte sich der Einsatz eines Trägermediums mit der beanspruchten Zusammensetzung aber direkt auf, weil – wie ausgeführt – die Entgegenhaltungen (2) und (3) zur gleichen Patentfa-- 12 - milie gehören. Anspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewähr-bar. B. Zu den Hilfsanträgen Die pharmazeutische Zusammensetzung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber dem Anspruch 1 des Hauptantrags das zusätzliche Merkmal auf, daß die Zusammensetzung weniger als 1 Gewichtsprozent Ethanol enthält. Der Gegenstand des hilfsweise vorgelegten Anspruchs 1 ist gegenüber der Lehre von (2) somit auch deshalb neu, weil der Ethanolgehalt oral zu verabreichender Zu-sammensetzungen nach der Entgegenhaltung (2) (S 5, Z 10 bis 12) 1 bis 40 % be-rechnet auf die gesamte Zusammensetzung beträgt. Auch dieser Unterschied zur technischen Lehre der Entgegenhaltung (2) vermag jedoch kein Patent zu begründen, weil die Verwendung von Ethanol in pharma-zeutischen Zusammensetzungen naturgemäß unerwünscht ist, wenn zB eine Ver-abreichung an Kinder vorgesehen ist. Ferner war dem Fachmann am Anmeldetag bekannt, daß die Verdampfung des Ethanols zB aus Kapseln zur Entwicklung ei-nes Niederschlags führen kann und somit die Lagereigenschaften dieser Formulie-rung verschlechtert (siehe ursprüngliche Unterlagen S 6, Abs 2). Auf der Grundla-ge dieses Basiswissens ist es für einen Fachmann daher naheliegend, den Alko-holgehalt von ciclosporinhaltigen Formulierungen in Kapseln möglichst gering zu wählen, da er keine Trägerstoffe einsetzen wird, die nach seinem Fachwissen die Lagerfähigkeit dieser Kapseln in Frage stellen könnten. Die Druckschrift (2) schlägt Alkoholgehalte ab einem Prozent vor. Daß ein Alkoholgehalt unter einem Prozent zu pharmazeutischen Zusammensetzungen mit nicht vorhersehbaren Ei-genschaften führt, wurde von der Anmelderin nicht geltend gemacht. Somit kann auch dieses zusätzliche Merkmal bei der gegebenen Aufgabenstellung die für eine Patenterteilung notwendige erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Der An-spruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher mangels Erfindungshöhe nicht gewährbar. - 13 - Die Sache brauchte nicht – wie hilfsweise beantragt – mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen Patentansprüchen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen werden, weil sie entscheidungsreif war (vgl BGH "Entsorgungsverfahren" BlPMZ 1992, 496). Da über die Anträge der Anmelderin nicht teilweise entschieden werden kann, fal-len die weiteren Ansprüche mit den nicht gewährbaren Ansprüchen 1 gemäß dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag. Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen. Moser Wagner Harrer Feuerlein Pü
Full & Egal Universal Law Academy