BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 40/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 10 920.5-24 … hat der 14. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. Februar 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 03 D des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 196 10 920.5-24 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung von hochreinem Lapislazuli-Pigment aus Lapislazuli enthaltenden Rohstoffen" aus den Gründen des Bescheides vom 2. August 2000 gemäß § 48 des Patentge-setzes zurückgewiesen. Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 11 zugrunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet: Verfahren zur Herstellung von hochreinem Lapislazuli-Pigment aus verunreinigten, das natürliche Mineral Lapislazuli (Lasurit) ent-haltenden Rohstoffen, gekennzeichnet durch folgende Merkma-le: - die Lapislazuli enthaltenden Rohstoffe werden zerkleinert und in einem Mahlkreislauf mit Mühle (12) und Siebklassierer (13), ins-besondere naß auf eine Korngröße von wenigstens
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