BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 4/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Februar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 64 178.1-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 20. September 2002 hat die Prüfungs-stelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patent-anmeldung 199 64 178.1 – 41 mit der Bezeichnung „Flüssiges Körperreinigungsmittel" zurückgewiesen. Dem Beschluß liegen die am 10. März 2000 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 9 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet: Flüssiges Körperreinigungsmittel auf wäßriger Basis, enthaltend 5 bis 50 Gew.-%, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung, ei-nes Tensidgemisches, umfassend eine Kombination aus a) mindestens einem anionischen Tensid, das mindestens eine Alkylpolyethercarbonsäure der allgemeinen Formel R-(C2H4O)n-O-CH2COOX, worin R eine C8-C20-Alkylgruppe, n eine Zahl von 1 bis 20, und X H oder ein Kation der Gruppe Natrium, Kalium, Magnesium und Ammonium, das gegebenenfalls hydro-xyalkylsubstituiert sein kann, bedeuten, umfasst; b) mindestens einen nichtionischen Tensid; und - 3 - c) 0,25 bis 15 Gew.-% mindestens einer Verbindung der allge-meinen Formel (I) worin R1 und R2 jeweils eine gegebenenfalls hydroxysubstituierte C8-C22-Alkyl- oder Alkenylgruppe, R3 und R4 eine C1-C3-Alkylgruppe oder eine Gruppe –CH2-CH2-O(EO)x-H, x bis 5 und Y ein Anion bedeuten. Wegen der sich anschließenden Ansprüche 2 bis 9 wird auf den Inhalt der Ak-ten verwiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, die Bereitstellung der beanspruchten Körperreinigungsmittel beruhe in Hinblick auf die Entgegen-haltungen (1) DE 44 09 189 A1 und (2) US 5 714 446 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren Hauptauftrag auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 9 vom 10. März 2000 gemäß weiterverfolgt. Hilfsweise verfolgt sie ihre Patentbegehren auf der Grundlage der am 9. Februar 2004 schriftsätzlich eingereichten Patentansprüche bis 8 gemäß - 4 - Hilfsantrag 1 weiter. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, daß mindestens ein C8-C18-Alkylpolygluco-sid der dort angegebenen allgemeinen Formel als nichtioni-sches Tensid obligatorischer Bestandteil der beanspruchten flüssigen Körper-reinigungsmittel ist. Weiter hilfsweise verfolgt die Anmelderin ihr Patentbegehren mit den am 9. Februar 2004 schriftsätzlich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2 weiter. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, daß das beanspruchte flüssige Körperreinigungsmittel als weiteres zwingend anwesendes anionisches Tensid N-Lauroylglutamat enthält. Weiter hilfsweise verfolgt die Anmelderin ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfs-antrag 3. Im Unterschied zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag werden die Komponente a) nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 von anioni-schen Tensiden, die mindestens eine Alkylethercarbonsäure der angegebenen allgemeinen Formel und N-Lauroylglutamat enthalten, sowie die Komponente b) von mindestens einem C8-C18-Alkylpolyglucosid der dort angegebenen allge-meinen Formel als nichtionisches Tensid gebildet. Zum Wortlaut der jeweiligen weiteren Patentansprüche der gestellten Anträge wird auf die Akte verwiesen. Die Patentanmelderin macht im wesentlichen geltend, daß die beanspruchten flüssigen Körperreinigungsmittel neu seien und weder die Entgegenhaltungen (1) und (2) noch die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften die erfin-derische Tätigkeit in Frage stellen könnten. Dies gelte auch bezüglich der vom Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten Entgegenhaltung - 5 - (3) 197 23 763 A1. So beschreibe (1) zwar Haarwaschmittelzusammensetzungen, die ein anioni-sches Tensid des Ethercarboxylat-Typs sowie nichtionische Tenside des Al-kylglucosid- und Alkanolamid-Typs enthielten. Als konditionierende Bestandteile würden jedoch nur kationische Polymere und bestimmte Silikon-Typen zugege-ben. Quaternäre kationische Bis-Amidoaminverbindungen, wie sie im Patentan-spruch 1 angegeben seien, oder ähnliche Verbindungen offenbare dieses Do-kument aber nicht. Die mit der Entgegenhaltung (2) beschriebene Zubereitung unterscheide sich von dem beanspruchten Körperreinigungsmittel insbesondere in der Zusammensetzung der Tenside, nachdem dort als anionisches Tensid bevorzugt Alkylethersulfate und als nichtionisches Tensid ein Fettalkohol des Monoethanolamid-Typs offenbart seien. Darüber hinaus bestehe auch keine Veranlassung, die Lehren von (1) und (2) miteinander zu verbinden. Denn, ob-wohl sowohl (1) als auch (2) konditionierende Shampoos beträfen, wiesen sie darüber hinaus keine weiteren gemeinsame Merkmale auf. In beiden Fällen sei nämlich die Tensidauswahl sehr unterschiedlich. Gerade diese aber sei sehr wichtig und schwierig, weil im Zusammenhang mit allen weiteren Komponenten solcher Zusammensetzungen leicht Unverträglichkeiten auftreten könnten. Dar-auf begründe sich auch das Nichtnaheliegen der im Patentanspruch 1 angege-benen Tensid-Auswahl. Insbesondere das anionische Tensid müsse aber ge-zielt ausgewählt werden, weil es sich bei den anmeldungsgemäß verwendeten quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen um an sich in Wasser nicht lösliche Verbindungen handle. Abgesehen davon gebe der Stand der Technik keine Hinweise, diese Verbindungen zusammen mit den im Patentan-spruch 1 genannten anionischen Ethercarboxylaten zur Herstellung von Sham-poos einzusetzen. Im weiteren macht sie geltend, daß die in Rede stehenden quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen nach der Entgegenhal-tung (2) nur als Pflegesubstanz zugegeben würden, nicht jedoch als Tenside. - 6 - Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen : Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung, jeweils eingegangen am 10. März 2000 (Hauptantrag), hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 vom 9. Februar 2004, weiter hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2 vom 9. Februar 2004, weiter hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, jeweils mit angepasster Beschreibung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 73 PatG); sie kann aber nicht zum Erfolg führen. Die vorliegende Anmeldung ist mit Teilungserklärung vom 10. März 2000 als Trennanmeldung aus der Stammanmeldung 199 07 376.7- 41 hervorgegangen. - 7 - Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche bestehen keine Beden-ken. Auch sind die beanspruchten flüssigen Körperreinigungsmittel gegenüber den Entgegenhaltungen (1) bis (3) neu, weil in keiner flüssige Körperreini-gungsmittel beschrieben werden, die neben einer Alkylpolyethercarbonsäure und einem nichtionischen Tensid quaternäre kationische Bis-Amidoaminverbin-dungen der in den Patentansprüchen 1 der jeweiligen Anträge angegebenen allgemeinen Formel (I) enthalten. Die Bereitstellung der mit dem Hauptantrag bzw mit den Hilfsanträgen 1 bis 3 angegebenen Körperreinigungsmittel beruht indessen nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Zum Hauptantrag Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein flüssiges Körperreinigungsmit-tel auf wässriger Basis, insbesondere ein Haarwaschmittel, enthaltend anioni-sche und nichtionische Tenside, zu schaffen, das eine gute Hautverträglichkeit und ausgezeichnete konditionierende Eigenschaften besitzt, ohne irgendwelche Stabilitätsprobleme aufzuweisen (vgl Anmeldungsunterlagen S 1 Abs 5). Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Zubereitung gemäß Patentanspruch , die neben a) mindestens einem anionischen Tensid, das mindestens eine Alkylpoly-ethercarbonsäure der dort genannten allgemeinen Formel umfaßt, und b) mindestens einem nichtionischen Tensid c) 0,25 bis 15 Gew.-% einer Verbindung der angegebenen allgemeinen Formel (I) enthält. - 8 - Als nächstliegender Stand der Technik ist nach Auffassung des Senates von der Entgegenhaltung (3) auszugehen. Diese betrifft Haarwaschmittel auf wäss-riger Basis, die a) mindestens ein anionisches Tensid ua vom Carboxylat-Typ, b) mindestens eine C8 – C22 –Acylaminocarbonsäure, c) mindestens ein Alkylglucosid der angegebenen allgemeinen Formel sowie d) mindestens ein amphoteres bzw zwitterionisches Tensid enthalten (vgl Patentanspruch 1). Als geeignete Tenside vom Carboxylat-Typ werden dabei bevorzugt die im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Alkylpolyethercarbonsäuren ge-nannt. Die als Komponente c) in (3) angegebenen Alkylglucoside werden auch anmeldungsgemäß als nichtionische Tenside bevorzugt eingesetzt. Nachdem darüber hinaus ferner die Komponenten b) und d) der Entgegenhaltung (3) gleichfalls in den anmeldungsgemäßen Körperreinigungsmitteln Verwendung finden können, liegt der Unterschied dieser beider Mittel somit lediglich darin, daß die beanspruchten Körperreinigungsmittel zusätzlich quaternäre katio-nische Bis-Amidoaminverbindungen der im Patentanspruch 1 angegebenen allgemeinen Formel (I) enthalten (vgl (3) Patentanspruch 1 iVm Beschreibung S 2 Z 43 bis 49 sowie geltender Patentanspruch 1 iVm Anmeldungsunterlagen S 2 Abs 4, S 3 Abs 5 bis S 4 Abs 1). Bei Zusammensetzungen der in (3) beschriebenen Art tritt nach den Ausfüh-rungen der Anmelderin jedoch das Problem auf, daß bei einer gemeinsamen Verarbeitung anionischer Tenside mit quaternären langkettigen Ammoniumver-bindungen, die als konditionierende Wirkstoffe eingesetzt werden, Kompatibili-tätsprobleme auftreten können (vgl Anmeldungsunterlagen S 1 Abs 4). Diesem Stabilitäts-Problem nun mit der Zugabe der im Patentanspruch 1 angegebenen quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen zu begegnen, kann im Hinblick auf die Entgegenhaltung (2) jedoch nicht als erfinderische Tätigkeit be-trachtet werden. Auch die Entgegenhaltung (2), die Shampoozubereitungen betrifft, beschäftigt sich nämlich mit Kompatibilitätsproblemen, die zwischen anionischen Tensiden - 9 - und kationischen Konditioniermitteln auftreten können. Nach der mit diesem Dokument vermittelten Lehre kann diesen aber dadurch begegnet werden, daß solchen Formulierungen kationische Tenside in Form oberflächenaktiver qua-ternärer Ammonium-Verbindungen, die eine oder mehrere nichtionische hydrophile Einheiten aufweisen und gleichzeitig auch konditionierende Eigen-schaften besitzen, in einem Anteil von 0,2 bis 10 % zugegeben werden. Damit wird von vornherein die störende Komplexbildung verhindert, die mitunter zwischen üblichen kationischen Konditioniermitteln und anionischen Tensiden auftritt. In der Folge bedeutet dies aber nicht nur, daß die Stabilität der flüssigen Zubereitungen selbst keine Beeinträchtigungen mehr erfährt, sondern - weil so die erforderliche Löslichkeit dieser kationischen oberflächenaktiven Ammonium-Verbindungen erhalten bleibt - auch die konditionierenden Eigenschaften der kationischen Zusätze voll zur Geltung kommen (vgl Sp 1 Z 39 bis 45, Sp 2 Z 18 bis 24, Z 50 bis 67 sowie Sp 12 Z 43 bis Sp 13 Z 22). Als bevorzugt zu verwendende Verbindungen werden gemäß (3) in diesem Zusammenhang nun jene der allgemeinen Formel (III) genannt, die der im Patentanspruch 1 gemäß Patentanmeldung angegebene Komponente c) der allgemeinen Formel (I) entsprechen (vgl Sp 14 Z 3 bis 18 und Z 54 bis 57). Auch werden diese gemäß (3) in den Beispielen mehrfach als Komponente der dort angegebenen Shampoo-Zubereitungen beschrieben und sind darüber hinaus als einzige der in diesem Zusammenhang angegebenen Verbindungsgruppen Bestandteil der Shampoo-Zubereitung nach Patentanspruch 31 (vgl Sp 17 Beispiel I, Sp 18/19 Beispiel IV und Sp 19 Beispiel V und Patentanspruch 31). Damit wird dem Fachmann beim Lesen dieses Dokumentes nach Auffassung des Senates nicht nur die Lehre vermittelt, daß quaternäre Ammonium-Verbin-dungen, wie sie in (3) beschrieben werden, Stabilitätsprobleme vermeiden hel-fen, die mit der gleichzeitigen Anwendung von anionischen Tensiden und katio-nischen Wirkstoffen, wie übliche Konditioniermittel, verbunden sind. Sie gibt ihm auch den Hinweis, daß die in Rede stehenden oberflächenaktiven Verbindun-gen aufgrund ihres strukturellen Aufbaus auch in Anwesenheit anionischer Ten- - 10 - side in Lösung bleiben und so die konditionierende Wirkung solcher Formulie-rungen verbessern. Nachdem es sich ferner - wie vorstehend dargelegt - bei den in diesem Dokument angegebenen quaternären kationischen Bis-Amidoa-minverbindungen der allgemeinen Formel (III) um solche handelt, die zur Lö-sung dieses Problems als besonders geeignet erachtet werden, muß die Be-reitstellung der beanspruchten flüssigen Körperreinigungsmittel im Hinblick auf die Entgegenhaltungen (2) und (3) als naheliegend angesehen werden. Ange-sichts dieses Standes der Technik bedurfte es keiner Überlegungen von erfin-derischer Qualität mehr, Zubereitungen, wie sie mit (3) beschrieben werden und die bereits optimale Eigenschaften, ua auch hinsichtlich der Haut- und Schleim-hautverträglichkeit, aufweisen (vgl S 2 Z 3 bis 14), zur Vermeidung von eventu-ell auftretenden Kompatibilitätsproblemen sowie einer damit verbundenen Wir-kungsbeeinträchtigung der konditionierenden Eigenschaften, die aus (2) be-kannten quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen der allgemei-nen Formel (III) als weitere Komponente hinzuzufügen. Die sodann erzielte Verbesserung der konditionierenden Eigenschaften im Vergleich mit der aus (3) bekannten bis auf die in Rede stehende Ammonium-Verbindung identischen Formulierung war in Kenntnis der Entgegenhaltung (2) nämlich zu erwarten (vgl auch (3) S 5 Beispiel 3 iVm Z 30 bis 33 sowie Anmeldungsunterlagen S 10 Bei-spiel 1). Das Argument der Anmelderin, der Fachmann ziehe die in (2) angegebenen Verbindungen nicht zur Lösung der der Anmeldung zugrunde liegenden Auf-gabe in Betracht, weil die Tensid-Zusammensetzungen beider Entgegenhaltun-gen nicht nur untereinander, sondern auch hinsichtlich der anmeldungsgemä-ßen Formulierung zu stark differierten, kann nicht gefolgt werden. So besteht, wie alleine schon ein Vergleich des Beispieles 3 gemäß der Entgegenhaltung (3) mit dem anmeldungsgemäßen einzigen Beispiel zeigt, in diesem Fall kein Unterschied in der Auswahl der Tenside. Gemäß (2) kommen zwar keine anio-nischen Tenside vom Typ der Alkylpolyethercarbonsäuren, wie sie anmel-dungsgemäß als Komponente a) genannt werden, als Bestandteil der dort be- - 11 - schriebenen Shampoo-Zubereitungen zur Anwendung. Dies führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, daß diesem Dokument die glei-che Aufgabe zugrunde liegt, nämlich die Kompatibilitätsprobleme zwischen ani-onischen Tensiden und üblichen kationischen Konditioniermitteln zu vermeiden, und der Fachmann alleine schon aus diesem Grunde die in (2) zur Lösung dieses Problems vorgeschlagenen Verbindungen in Betracht ziehen wird, werden die in dieser Druckschrift bevorzugt verwendeten Alkylethersulfate nämlich auch gemäß der vorliegenden Anmeldung als weiter geeignet angegeben, weil sie ua milde, hautverträgliche Detergentien darstellen (vgl Anmeldungsunterlagen S 2 Abs 5 bis S 3 Abs 4). Ferner sind (2) keine Einschränkungen dahingehend zu entnehmen, die den Fachmann veranlassen könnten, davon auszugehen, die in Rede stehenden quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen ließen sich nur mit besonders ausgewählten anionischen Tensiden verarbeiten. Nachdem darüber hinaus mit dieser Schrift die Lehre vermittelt wird, Stabilitätsprobleme mit anionischen Tensiden durch die Zugabe von Ammonium-Verbindungen, die genau definierte Bedingungen hinsichtlich ihres strukturellen Aufbaues erfüllen müssen, zu verhindern, wird der Fachmann vielmehr dann, wenn er unabhängig von der genauen Zu-sammensetzung mit dem gleichen Problem konfrontiert ist, zumindest in orientierenden Versuchen, die angesichts der vorliegenden Sachlage ohne großen Aufwand anzulegen sind, überprüfen, inwiefern die mit (2) getroffenen Aussagen auch auf den von ihm zu bearbeitenden Fall zu übertragen sind. Eine erfinderische Tätigkeit ist in diesem Zusammenhang aber nicht erforderlich. Auch der Einwand der Anmelderin, die in Rede stehenden quaternären kationi-schen Bis-Amidoaminverbindungen nach der Entgegenhaltung (2) würden nur als Pflegesubstanz zugegeben, nicht jedoch als Tenside, kann zu keiner ande-ren Beurteilung führen. In (2) werden diese Verbindungen nämlich als kationi-sche Tenside beschrieben, die darüber hinaus auch haarkonditionierende Ei-genschaften besitzen (vgl Sp 2 Z 56 bis 67 und Sp 12 Z 43 bis 62). Unabhängig davon, in welcher ihnen zugedachten Funktion sie nun in anionische Tenside - 12 - enthaltenden Shampoo-Zubereitungen eingesetzt werden, ist daher davon aus-zugehen, daß diese den quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen inhärenten Eigenschaften jeweils zum Tragen kommen. Der Anspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Zu den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 Die mit diesen Hilfsanträgen beanspruchten Zusammensetzungen unterschei-den sich von den flüssigen Körperreinigungsmitteln gemäß Hauptantrag darin, daß sie entweder nichtionische Tenside als Alkylpolyglucoside der angegebe-nen Formel als zwingenden Bestandteil enthalten oder anionische Tenside, die neben mindestens einer Alkylpolyethercarbonsäuren der allgemeinen Formel (I) auch N-Lauroylglutamat enthalten, aufweisen oder schließlich alle drei ge-nannten Bestandteile obligatorische Komponenten der beanspruchten Zusam-mensetzung sind. Sowohl Alkylpolyglucoside als auch N-Lauroylglutamat wer-den jedoch in der Entgegenhaltung (3) bereits neben Alkylpolyethercarbonsäu-ren als besonders bevorzugte bzw essentielle Bestandteile der dort beschrie-benen Haarwaschmittel bezeichnet (vgl Patentansprüche 1 und 2 iVm Be-schreibung S 2 Z 43 bis 49, S 3 Z 6 und 10 bis 23 sowie Beispiel 3). Von sol-chen Formulierungen auszugehen, von denen der Fachmann weiß, daß sie be-reits vielfach optimale Eigenschaften aufweisen, und diese sodann unter Er-greifen der in (2) beschriebenen Maßnahmen hinsichtlich der an die Stabilität gestellten Anforderungen zu optimieren, kann die Patentfähigkeit aber ebenfalls nicht begründen. Die mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dargelegten Ausführungen gelten daher sinngemäß auch für die flüssigen Körperreini-gungsmittel gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 und 3. Die Patentansprüche 1 nach den jeweiligen Hilfsanträgen bilden daher eben-falls mangels erfinderischer Tätigkeit keine geeignete Grundlage für eine Pa-tenterteilung. - 13 - Die übrigen Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag teilen jeweils das Schicksal des Hauptanspruches (vgl BGH GRUR 1997 120 – Elektrisches Speicherheizgerät). Schröder Harrer Proksch-Ledig GersterNa
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