BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 43/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Mai 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 40 792 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 2. April 2001 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 196 40 792 mit der Bezeich-nung "Tönungsshampoo" widerrufen. Dem Beschluß liegen nach Hauptantrag die erteilten Ansprüche 1 bis 9 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet: "Tönungsshampoo auf wäßriger Basis, enthaltend minde-stens ein anionisches, nichtionisches und/oder amphoteres (zwitterionisches) Tensid und eine Kombination aus a) 0,001 bis 2,5 Gew.-% mindestens eines direktzie-henden Haarfarbstoffs, und - 3 - b) 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens eines kationischen Pflanzenproteinhydrolysats, jeweils berechnet auf die Gesamtzusammensetzung." Dem Beschluß liegen ferner nach Hilfsantrag die am 5. März 1999 eingegangenen Ansprüche 1 bis 9 zugrunde, die auf die Verwendung des nach Hauptantrag bean-spruchten Tönungsshampoos zur Herstellung langanhaltender glänzender Haar-färbungen gerichtet sind. Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, sowohl dem Mittel gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag als auch der mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag beanspruchten Verwendung fehle in Hinblick auf die Entgegenhaltung (1) EP 0 577 636 B1 iVm dem Wissen des Fachmannes, wie es im übrigen mit der auch im Streitpatent genannten (4) K.Schrader, Grundlagen und Rezepturen der Kosme-tika, 2. Auflage, Hüthig Buch Verlag, Heidelberg, 1989, S 804 bis 806 gutachtlich belegt werde, die Neuheit. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie ihr Patentbegehren unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag weiterverfolgt. Der gel-tende Anspruch 1 lautet: - 4 - "1. Tönungsshampoo auf wäßriger Basis, enthaltend minde-stens ein anionisches, nichtionisches und/oder amphoteres (zwitterionisches) Tensid und eine Kombination aus a) 0,001 bis
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