BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 44/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am17. Februar 2009… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 44 441.6 - 45…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer sowie der Richterinnen Dr. Schuster und Dr. Münzberg- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIMit Beschluss vom 22. Juni 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 03 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 103 44 441.6 – 45 mit der Bezeichnung„Verfahren zum Herstellen von gewalzten Glas- oder Glaskeramikplattenmit partiell umgeformten Teil-Bereichen“zurückgewiesen.Die Zurückweisung ist u. a. auf die Druckschrift(1) DE 199 06 911 C1gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 nicht patentfähig sei. Aus dieser Druckschrift, die ein Verfahren zum Herstellen von gewalzten Glas- oder Glaskeramikplatten mit partiell umgeformten Teilbereichen beschreibe, kenne der Fachmann Höhenabstufungen in der Oberflä-che der gewalzten Platte, wobei er ohne Weiteres darunter Randausbildungen und/oder Vertiefungen oder Erhebungen verstehe.Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin Beschwerde ein-gelegt. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit Patentanspruch 1 vom 3. Septem-- 3 -ber 2004 und den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 bis 15 gemäß Hauptantrag und weiter gemäß Hilfsantrag mit dem in der mündlichen Verhand-lung übergebenen Anspruch 1 sowie den ursprünglich eingereichten Ansprü-chen 2 bis 15.Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:„Verfahren zum Herstellen von gewalzten Glasplatten oder daraus keramisierten Glaskeramikplatten mit partiell umgeformten Teilbe-reichen in Form von Randausbildungen und/oder mit Kennzeich-nungen für eine Benutzerführung, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Formgebung der Glasplatte während des Walzvorganges durch entsprechend strukturierte Walzen Randausbildungen und/ oder tastbare Benutzerführungsstrukturen in Form von entspre-chend strukturierten Vertiefungen und Erhebungen in die Glasplat-te auf deren betrieblichen Oberseite eingewalzt werden.Im Kennzeichen des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sind im Unterschied zum An-spruch 1 des Hauptantrags die Worte „Randausbildungen und/oder“ gestrichen, so dass das beanspruchte Verfahren lediglich noch auf die Ausbildung tastbarer Be-nutzerführungsstrukturen gerichtet ist.Wegen des Wortlauts der jeweils rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.Die Anmelderin ist der Auffassung, der Kern der vorliegenden Anmeldung sei ein Verfahren zum Erzeugen filigraner Strukturen auf der Oberseite der Glasplatten. Die von der Anmelderin selbst in der Beschreibungseinleitung gewürdigte Entge-genhaltung (1) lege aber weder die Übertragung des dort beschriebenen Verfah-rens zum Einbringen von Höhenabstufungen in eine Glasplatte zur Anbringung fili-graner Strukturen nahe, noch rege es die Ausbildung tastbarer Benutzerführungs-- 4 -strukturen an. Mit der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag werde das be-anspruchte Verfahren ausschließlich auf die erfinderische Erzeugung filigraner Be-nutzerführungsstrukturen gerichtet.Sie beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu er-teilen auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 vom 3. Septem-ber 2004 sowie der ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 15 und angepasster Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhand-lung sowie Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift,hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag und angepass-ter Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhand-lung, im Übrigen wie Hauptantrag.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG), jedoch nicht begründet.2. Bezüglich ausreichender Offenbarung des Gegenstandes nach den Patentan-sprüchen 1 bis 15 des Haupt- und Hilfsantrags bestehen keine Bedenken. Mit Ausnahme des überarbeiteten Anspruchs 1, dessen im Prüfungsverfahren zusätz-lich aufgenommene Merkmale der ursprünglichen Beschreibung zu entnehmen sind (vgl. S. 4, Abs. 2 und S. 4, Abs. 5 bis S. 5, Abs. 1), handelt es sich um die ur-sprünglich eingereichten Ansprüche.3. In der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag hat die Anmelderin das im Anspruch 1 des Hauptantrags enthaltene Merkmal einer Randausbildung - 5 -gestrichen. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ist somit gegenüber der Druckschrift (1) neu; weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da es nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, ein Verfahren zum Herstellen von ge-walzten Glas- oder Glaskeramikplatten mit partiell umgeformten Teilbereichen so zu führen, dass auf wirtschaftliche Weise gewalzte Glas-/Glaskeramikplatten mit Randverdickungen und/oder tastbaren Kennzeichnungen und Führungselementen für eine Benutzerorientierung herstellbar sind (Abs. 0013 der Offenlegungsschrift).Zur Lösung schlägt die Anmelderin gemäß Anspruch 1 des Haupt- und Hilfsan-trags vor, das Verfahren zum Herstellen von gewalzten Glasplatten nach dem Oberbegriff des Anspruchs so zu führen, dass bei der Formgebung der Glasplatte während des Walzvorganges durch entsprechend strukturierte Walzen tastbare Benutzerführungsstrukturen in Form von entsprechend strukturierten Vertiefungen und Erhebungen in die Glasplatte auf deren betrieblicher Oberseite eingewalzt werden. Im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist alternativ noch eine weitere Ver-fahrensvariante angegeben.Als nächst liegender Stand der Technik ist die Entgegenhaltung (1) anzusehen. Darin wird ein Verfahren zum Herstellen einer Glaskeramikplatte mit einer Höhen-abstufung in der Oberfläche beschrieben, die bereits beim Walzvorgang der Glas-platte in die Glasplatte eingearbeitet wird (Anspr. 1). Die Höhenabstufung kann so ausgebildet sein, dass sie eine in sich geschlossene Abstufung, die unter anderem eine vertiefte Fläche umschließt, darstellt und damit einer Randausbildung ent-spricht (Anspr. 4). Anstelle einer Randausbildung kann aber auch ein das Bedien-paneel von der Kochzone abgrenzender, erhabener Steg in die Plattenoberfläche eingewalzt werden (Sp. 3, Z. 23 bis 27). Es wird hierzu eine entsprechend struktu-rierte Walze eingesetzt, nämlich eine solche, die in Umlaufrichtung mit einer Nut versehen ist (Sp. 3, Z. 27 bis 32). Der das Kochfeld vom Bedienpaneel trennende Steg wird zwar in (1) nicht als Führungselement für eine Benutzerführung bezeich-- 6 -net, aber er zeigt dem Benutzer unzweifelhaft die Aufteilung der Glasplatte in die beiden Funktionsbereiche an, ist tastbar und dient damit der Benutzerführung (Sp. 1, Z. 15 bis 26).Die Anmelderin hat hierzu eingewandt, als Benutzerführungsstrukturen seien bis-lang jedoch lediglich sichtbare Strukturen eingesetzt worden, die beispielsweise durch Aufdrucken angebracht worden seien. Deshalb könne der Entgegenhaltung auch keine Anregung entnommen werden, diese durch tastbare Strukturen zu er-setzen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Zum Einen wird in der Druck-schrift (1) selbst zwischen Höhensprüngen und Feinstrukturen, die der Glaskera-mikplatte ein mattes Oberflächenbild verleihen sollen, unterschieden. Die Fein-strukturen ändern die grundsätzliche Plattendicke nicht (Sp. 3, Z. 60 bis 66). Die im Zusammenhang mit der Beschreibung der Entgegenhaltung (1) genannten Strukturen beziehen sich jedoch ausdrücklich auf solche, mit denen Höhensprün-ge in die Plattenoberfläche eingearbeitet werden, die die Plattendicke folglich ver-ändern, tastbar sind und damit auch geeignet sind, Führungsfunktion zu überneh-men (Sp. 3, Z. 57 bis 60). Zum Anderen ist es in Kenntnis der Entgegenhaltung (1) naheliegend, sichtbare Benutzerführungselemente durch tastbare zu ersetzen, denn tastbare Benutzerführungselemente haben bereits in vielen Bereichen des täglichen Lebens, z. B. auf Medikamentenverpackungen, Eingang gefunden, um insbesondere blinden Menschen einen selbständigen Umgang mit den Ge-brauchsgegenständen des Alltags zu ermöglichen.Auch der Einwand der Anmelderin, wonach nicht habe erwartet werden können, dass ein Übertragen des bekannten Verfahrens auch die Erzeugung besonders fi-ligraner Strukturen erlaube, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Weder sind besonders filigrane Strukturen selbst in den ursprünglichen Unterlagen er-wähnt, noch sind in der Anmeldung technische Mittel angegeben, die ihre Erzeu-gung im Unterschied zum Stand der Technik (1) ermöglichen.- 7 -Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Haupt- und Hilfsantrags beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, der Anspruch ist somit nicht gewährbar.4. Die auf den Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH „Elektrisches Speicherheizgerät“ GRUR 1997, 120).Schröder Harrer Schuster MünzbergKo
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