BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 46/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 55 192.7-41 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 14. Juni 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 196 02 617.2-41 mit der Bezeichnung "Stabile kosmetische und dermatologische Lichtschutzzubereitun-gen in Form von O/W-Emulsionen mit einem Gehalt an anorgani-schen Mikropigmenten, Triazinderivaten, und weiteren Komponen-ten" aus den Gründen des Bescheides vom 8. Juli 1997 gemäß § 48 PatG zurückge-wiesen. Dem Beschluß liegen die ursprünglich eingereichten Patenansprüche 1 bis 6 so-wie die am 30. November 1996 als 3. Hilfsantrag eingegangenen Patentansprü-che 1 bis 5 zugrunde. Die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 6 ha-ben folgenden Wortlaut: "1. Kosmetische oder dermatologische Lichtschutzzubereitungen in Form von O/W-Emulsionen, enthaltend (a) eine oder mehrere unter Normalbedingungen als Feststoff vor-liegende Lichtschutzfiltersubstanzen (b) einen oder mehrere O/W-Emulgatoren, gewählt aus der Grup-pe der verzweigten und/oder unverzweigten Alkancarbonsäu-ren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen, wobei diese Alkancarbonsäuren mindestens zu 10 % in protonierter Form vorliegt oder vorliegen. - 3 - 6. Verwendung von verzweigten und/oder unverzweigten Alkan-carbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen, wobei diese Alkancarbonsäuren mindestens zu 10 % in protonier-ter Form vorliegt oder vorliegen, als Lösungsmittel, Lösungsver-mittler oder Solubilisator für schwerlösliche, unter Normalbedin-gungen in fester Form vorliegende Lichtschutzsubstanzen sowie als Dispergierungsmittel für anorganische Mikropigmente." Der Anspruch 1 nach 3. Hilfsantrag entspricht dem ursprünglich eingereichten Ver-wendungsanspruch 6. Im Bescheid vom 9. Juli 1997 (von der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß irrtümlich mit 8. Juli 1997 bezeichnet) erachtet die Prüfungsstelle die Patentan-sprüche gemäß 3. Hilfsantrag für gewährbar, falls Versuche vorgelegt würden, die den Zusammenhang zwischen Protonisierungsgrad und Löslichkeit demonstrier-ten und den überraschenden Effekt des beanspruchten Protonisierungsgrades glaubhaft belegten. Diese Vergleichsversuche waren gefordert worden, nachdem die Anmelderin gegenüber den im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltun-gen (1) EP 0 214 568 A2 (2) US 5 498 406 A (3) US 5 041 281 (4) US 4 917 883 (5) EP 0 457 687 A1 geltend gemacht hatte, daß mit keiner dieser Druckschriften die Lehre, die in die Richtung des Gegenstandes des Patentbegehrens führen könnte, nahegelegt sei. (1) nenne zwar einen Emulgator, der ganz oder überwiegend aus der Seife eines Palmitinsäure-/Stearinsäuregemisches bestehe, die beanspruchten kosmetischen oder dermatologischen Lichtschutzzubereitungen seien damit aber nicht nahe ge-- 4 - legt. (2) bis (4) gäben lediglich Emulsionen an, deren wäßrige Phase mit Ammo-niak-Wasser basisch eingestellt sei, (5) erwähne ferner nur die Verwendung nicht weiter spezifizierter Alkancarbonsäuren sowie bestimmte pH-Bereiche, in denen diese vorliegen könnten. Daß eine Reihe von UV-Filtern eine schlechte Löslichkeit in Lipiden aufwiesen, werde aber in keiner dieser Schriften erkannt, stelle jedoch die mit dem Patentgegenstand gelöste Aufgabe dar. Auch werde an keiner Stelle der Schriften auf Probleme eingegangen, die bei der Verwendung von anorgani-schen Pigmenten oder der Verwendung von gleichzeitig mehreren kristallinen Lichtschutzsubstanzen mit geringer Lipidlöslichkeit entständen. Hilfsweise bot sie mit Eingabe vom 28. November 1996 an, falls es amtlich vorgeschlagen würde, Vergleichsversuche durchzuführen, mit denen die erfinderische Tätigkeit anhand von verschiedenen pH-Werten, mit Ermittlung des korrespondierenden Protonisie-rungsgrades demonstriert werden sollte (vgl aaO S 3 Abs 4). Diese Vergleichsver-suche waren jedoch trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die mit am 24. August 2000 eingegangener Erklärung die Patentanmeldung teilt und Unterla-gen für den abgetrennten Teil einreicht. Den abgetrennten Teil verfolgt sie auf der Grundlage der am 24. August 2000 ein-gegangenen Patentansprüche 1 bis 5 weiter, von denen der Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat: "1. Verwendung von unverzweigten Alkancarbonsäuren mit Ket-tenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen, wobei diese Alkan-carbonsäuren mindestens zu 10 % in protonierter Form vorliegt oder vorliegen, als Lösungsmittel, Lösungsvermittler oder Solubili-sator für schwerlösliche, unter Normalbedingungen in fester Form vorliegende Lichtschutzsubstanzen sowie als Dispergierungsmittel für anorganische Mikropigmente." - 5 - Die Anmelderin hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und keine Anträge gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie kann aber nicht zum Erfolg füh-ren. 1. Die während des Beschwerdeverfahrens eingegangene Teilungserklärung ist formal beachtlich, da sie auf einen eindeutig bestimmten abzutrennenden Teil ge-richtet ist, der nicht identisch mit der Stammanmeldung ist (vgl BGH GRUR 1998, 458, 459 – Textdatenwiedergabe). Während die Stammanmeldung gemäß Anspruch 1 die Verwendung von ver-zweigten Alkancarbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen umfaßt, betrifft der Anspruch 1 der Trennanmeldung die Verwendung von unver-zweigten Alkancarbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen. Damit ist beim Senat die - nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 Abs 2 und 3 PatG (Rechtzeitigkeit von Gebührenzahlung und Einreichung vollständiger Unterlagen mit Zusammenfassung) wirksame - Teilanmeldung anhängig gewor-den (vgl BGH aaO S 460). 2. Die Verwendung von unverzweigten Alkancarbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen gemäß geltendem Anspruch 1 der Stammanmeldung mag gegenüber der durch die Entgegenhaltungen vermittelten Lehre neu sein. Die Beschwerde ist aber zurückzuweisen, weil die beanspruchte Verwendung gegen-über den Druckschriften (3) und (5) jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit beruht. - 6 - Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, einigen, wenn nicht allen in der Be-schreibung im Zusammenhang mit Lichtschutzzubereitungen genannten, aus dem Stand der Technik bekannten Nachteilen abzuhelfen. Bei diesen Nachteilen han-delt es sich darum, daß in der Regel nur vergleichsweise niedrige Lichtschutzfak-toren erreicht werden können, daß die Lichtschutzfilter nicht die genügende UV-Stabilität, nicht genügende physiologische Verträglichkeit, nicht genügend hohe Löslichkeit oder Dispergierbarkeit in kosmetischen oder dermatologischen Zube-reitungen bzw auch sonstige Inkompatibilitäten mit kosmetischen oder dermatolo-gischen Zubereitungen aufweisen (vgl Unterlagen der Trennanmeldung, S 4 Abs 2 bis S 5 Abs 3). Als Lösung dieser Probleme wird nach Anspruch 1 vorgeschlagen, im Zusammen-hang mit schwerlöslichen, unter Normalbedingungen in fester Form vorliegenden Lichtschutzsubstanzen unverzweigte Alkancarbonsäuren mit Kettenlängen von 10 bis 24 Kohlenstoffatomen, wobei mindestens 10 % dieser Alkancarbonsäuren in protonierter Form vorliegen, als Lösungsmittel, Lösungsvermittler oder Solubilisa-tor sowie als Dispergierungsmittel für anorganische Mikropigmente zu verwenden. Die Verwendung von Alkancarbonsäuren mit einer Kettenlänge von 12 bis 18 Koh-lenstoffatomen, wie der Stearinsäure, einer unverzweigten C18-Carbonsäure, als Bestandteil von Ölphasen, die lipophile UV-Filter, gegebenenfalls zusammen mit weiteren als fettlöslich bezeichneten Lichtschutzsubstanzen, enthalten, ist aus der Entgegenhaltung (5) bekannt (vgl Ansprüche 1 und 12 iVm Beschreibung S 2 Z 1/2, S 4 Z 5 bis 7 und Z 24 bis 26 sowie S 5 Z 1 bis 6 und Beispiel A). Diese Öl-phasen werden zur Herstellung von kosmetisch anwendbaren O/W-Emulsionen eingesetzt, die nicht nur UV-stabil, sondern auch vollkommen hautunschädlich sind und einen erhöhten Lichtschutz aufweisen (vgl S 3 Z 15 bis 29). Als lipophiler UV-Filter und gegebenenfalls weitere wasserlösliche oder fettlösliche Lichtschutz-substanzen kommen dabei jene Verbindungen zum Einsatz, die auch in der vorlie-genden Anmeldung als Vertreter der im Anspruch 1 genannten schwerlöslichen, unter Normalbedingungen als Feststoffe vorliegenden Lichtschutzsubstanzen an-- 7 - gegeben werden, nämlich 2,4,6-Tris-[p-(2’-ethylhexyl-1’-oxycarbonyl)-anilino]-1,3,5-triazin (= UVINUL T150), 4-Methylbenzylidencampher sowie Dibenzoylme-than-Derivate (vgl geltender Anspruch 2 iVm Unterlagen der Trennanmeldung S 2 Abs 5 bis S 3 Abs 2 und S 4 Abs 3 sowie (5) Ansprüche 1 und 12 iVm Beschrei-bung S 2 Z 48 bis 52, S 3 Z 32 bis 33 und S 5 Z 1 bis 6). Damit werden die Fett-säuren nach (5) als Bestandteil des Fettkörpers in einem Trägermedium verwen-det (vgl S 4 Z 10 bis 26), das schwerlösliche, unter Normalbedingungen in fester Form vorliegende Lichtschutzsubstanzen aufnimmt, dh als Komponente eines Sy-stems, in dem diese Stoffe in gelöster oder solubilisierter Form so vorliegen, daß sie zur kosmetischen Anwendung in einer O/W-Emulsion bereitgestellt werden können. Als Bestandteil dieses Trägermediums fungieren die Fettsäuren nach (5) aber wie jede andere Komponente dieses Systems auch, nämlich als Lösungsmit-tel, Lösungsvermittler oder Solubilisator. Die Verwendung unverzweigter Alkancarbonsäuren, wie der Palmitin- und der Stearinsäure, im Zusammenhang mit sowohl UV-Filtern als auch mit gleichzeitig anwesenden anorganischen Pigmenten als Komponenten von O/W-Emulsionen wird in der Entgegenhaltung (3) beschrieben. Danach liegen die Alkancarbonsäu-ren in den fertigen O/W-Emulsionen in ihrer vollständig verseiften Form als Emul-gatoren vor, während die Ölphasen vor der Vermischung der Phasen die noch un-verseiften Fettsäuren neben schwerlöslichen, bei Normaltemperaturen als Fest-stoffe vorliegenden UV-Filtern wie 4-(tert.-Butyl)-4’-methoxydibenzoyl-methan ent-halten (vgl Ansprüche 8, 9 und 11 iVm Beschreibung Sp 5 Z 11/12 und Abs 5 bis 7, Sp 6 Abs 4 sowie Sp 7 Abs 2). Damit ist der Entgegenhaltung (3) nicht nur ebenso der Hinweis zu entnehmen, daß mit unverzweigten Alkancarbonsäuren und weiteren Ölen schwerlösliche, unter Normalbedingungen als Feststoff vorlie-gende Lichtschutzsubstanzen gelöst oder solubilisiert werden können, sondern auch, daß diese Fettsäuren in verseifter, also deprotonierter Form einen vorteilhaf-ten Bestandteil von Titandioxid enthaltenden O/W-Emulsionen darstellen, die die schwerlöslichen UV-Filter - auch in Kombination - in einem Anteil von bis zu 30 % - 8 - enthalten können und darüber hinaus gleichfalls einen hohen Lichtschutzfaktor aufweisen (vgl Sp 2 Abs 4 bis 6, Sp 5 Z 16 bis 18 und Sp 8 Z 48 bis 49). Auch die Maßgabe nach geltendem Anspruch 1, daß die Alkancarbonsäuren min-destens zu 10 % in protonierter Form vorliegen, kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Diese Maßgabe bedeutet nämlich, daß die Alkancarbonsäuren in bis zu 90 % verseifter Form, aber auch in vollständig protonierter Form vorliegen können. Nun werden die Alkancarbonsäuren aber auch nach (5) sowohl in nicht verseifter Form in der Ölphase eingesetzt, können in dieser wie aber auch in weit-gehend verseifter Form in der fertigen Zubereitung vorliegen, nachdem in dieser Druckschrift zwar kein Protonierungsgrad angegeben wird, die O/W-Emulsion aber einen pH-Wert zwischen 4 und 9 aufweisen kann (vgl Ansprüche 5 und 6 iVm Be-schreibung S 4 Z 8 bis 9 und 24 bis 26). Ergänzend ist darüber hinaus aus (3) be-kannt, daß Fettsäuren in nicht verseifter Form zur Herstellung von Ölphasen und gleichzeitig in vollständig verseifter Form zur Herstellung von auch anorganische Pigmente wie Titandioxid enthaltenden O/W-Emulsionen geeignet sind (vgl Sp 5 Abs 4, Sp 6 Abs 4 und Sp 7 Abs 2). Es liegt daher im Ermessen des Fachmannes - hier einem Diplom-Chemiker mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Ent-wicklung kosmetischer und pharmazeutischer Zubereitungen -, eine ihm für geeig-net erscheinende untere Grenze des Protonierungsgrades zu präzisieren, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen - erforderlichenfalls auch anhand routi-nemäßiger Untersuchungen. Angaben bzw Nachweise, die die Angaben in der vorliegenden Beschreibung be-legen könnten, daß mit der im Anspruch 1 beanspruchten Verwendung einigen, wenn nicht allen dort genannten Nachteilen des Standes der Technik abgeholfen werden konnte, sind weder den eingereichten Unterlagen zu entnehmen noch vor-gelegt worden (vgl Unterlagen der Trennanmeldung S 4 Abs 2 bis S 5 Abs 3). Un-ter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen (5) und (3) erscheinen diese Nachtei-le vielmehr in einigen, wenn nicht sogar in allen Punkten bereits vor dem Anmel-detag überwunden gewesen zu sein. - 9 - Es sind daher keine Argumente erkennbar, die die Patentfähigkeit des Gegenstan-des nach Anspruch 1 begründen könnten. Somit bildet der geltende Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit keine Grundlage für eine Patenterteilung. Die Ansprüche 2 bis 5 müssen das Schicksal des Anspruches 1 teilen, weil über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann. Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zu-rückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschlie-ßen. Moser Wagner Harrer Proksch-Ledig Pü
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