BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 47/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 04 164 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. März 2001 hat die Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 196 04 164 mit der Bezeich-nung "Verfahren zur Waschwasseraufbereitung in Autowaschanlagen" widerrufen. Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 8 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet: Verfahren zur Wasseraufbereitung in Autowaschanlagen auf der Basis eines Kreislaufes, bestehend aus Schlammfang, Speicher-becken, biologischer Aufbereitungsstufe und nachgeschalteter Entkeimung, dadurch gekennzeichnet, daß das Waschabwasser nach Durchlaufen der Stufen Schlammfang (2), Speicherbek-ken (3), Schwebstofffilter (7), Bioreaktor (8) und Reinwasserbehäl-ter (11) entweder über eine Entkeimung in den Waschprozess zu-rückgeführt oder, wenn erforderlich, nach erfolgter Rückspülung des Schwebstofffilters (7) oder des Festbettreaktors (8) oder in Zeiten geringer Waschaktivitäten in den Schlammfang (2) zurück-geführt wird. - 3 - Das Patent wurde widerrufen, weil der Patentgegenstand gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen (D1) DE 41 16 082 A1 (D3) DE-Firmenschrift DYWIDAG UMWELTSCHUTZTECHNIK: Biologische Emulsionsbehandlung, 2/1995 (D5) DE-Firmenschrift Buderus: Biologische Wasser-Rückgewin-nungsanlage und Schlammbehandlung "System BIO-WATER", 3/1995 gegebenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit basiere. Das Verfahren nach Streitpatent ergäbe sich nämlich zwanglos aus der Zusammen-schau der gattungsgleichen Druckschriften (D1), (D5) und (D3). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie ihr Patentbegehren unter Zugrundelegung der Patentansprüche 1 bis 7 vom 5. Oktober 2001 weiterverfolgt. Der geltende Anspruch 1 lautet: Verfahren zur Wasseraufbereitung in Autowaschanlagen auf der Basis eines Kreislaufes, bestehend aus Schlammfang, Speicher-becken, biologischer Aufbereitungsstufe und nachgeschalteter Entkeimung, wobei das Waschabwasser nach Durchlaufen der Stufen Schlammfang (2), Speicherbecken (3), Schwebstofffil-ter (7), Bioreaktor (8) und Reinwasserbehälter (11) entweder über eine Entkeimung in den Waschprozess zurückgeführt oder, wenn erforderlich, nach erfolgter Rückspülung des Schwebstofffilters (7) oder des Bioreaktors (8) oder in Zeiten geringer Waschaktivitäten in den Schlammfang (2) zurückgeführt wird, und wobei die Mikro-organismen durch diskontinuierliche Rückführung oder erforderli-che Rückspülung auch außerhalb des Festbettes des Bioreak-tors (8) vorhanden sind. - 4 - Hilfsweise verfolgt sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der in der mündli-chen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag wei-ter. Der Anspruch 1 lautet wie folgt: Verfahren zur Wasseraufbereitung in Autowaschanlagen auf der Basis eines Kreislaufes, bestehend aus Schlammfang, Speicher-becken, biologischer Aufbereitungsstufe und nachgeschalteter Entkeimung, wobei das Waschabwasser nach Durchlaufen der Stufen Schlammfang (2), Speicherbecken (3), Schwebstofffil-ter (7), Bioreaktor (8) und Reinwasserbehälter (11) in dieser Rei-henfolge über eine nachfolgende Entkeimung in den Waschpro-zess zurückgeführt wird, wobei Waschabwasser aus dem Rein-wasserbehälter (11), wenn erforderlich, nach erfolgter Rückspü-lung des Schwebstofffilters (7) oder des Bioreaktors (8) oder in Zeiten geringer Waschaktivitäten in den Schlammfang (2) zurück-geführt wird, und wobei die Mikroorganismen durch diskontinuierli-che Rückführung oder erforderliche Rückspülung auch außerhalb des Festbettes des Bioreaktors (8) vorhanden sind. In der Beschwerdebegründung macht die Patentinhaberin geltend, dass sich das erfindungsgemäße Verfahren von dem aus (D1) bekannten Verfahren im wesentli-chen durch die Art des Schlammfangs und die Entkeimung des zur Waschanlage rückgeführten Wassers unterscheide. Bei dem in (D1) beschriebenen Schlamm-fang sei ein Kreislauf mit einer Schlammwäsche für den Schlamm erforderlich, um den Schlamm entsorgen zu können. Auch wenn bei (D1) Mikroorganismen in den 1. Absetzbehälter gelangten, würde die bei (D1) praktizierte Schlammwäsche mit der dadurch gegebenen kurzen Kontaktzeit der Mikroorganismen keine biologi-sche Reinigung bewirken, da der Schlamm umgehend abgepackt werde und nicht im Schlammfang verbleibe. Beim erfindungsgemäßen Verfahren verbleibe dage-gen der Schlamm im Schlammfang lange Zeit, die aus dem Reinwasserbecken rückgeführten Mikroorganismen würden für die Dekontamination des Schlamms - 5 - sorgen, und der dekontaminierte Schlamm könne dann einfach entsorgt werden. Aus der Druckschrift (D2) ÖNORM B 5107 "Wasserrecyclinganlagen für Fahrzeug-Waschanlagen", Entwurf 1. November 1995, S 1-3 sei zwar zu entnehmen, bei Wasserrecyclinganlagen von Abwässern von Auto-waschanlagen eine Entkeimung vorzusehen. Es werde aber nicht angeregt, wo diese Entkeimung erfolgen soll. Der Fachmann würde sicherlich das dem Rein-wasserbecken zulaufende Wasser entkeimen, um eine Kontamination des Rein-wasserbeckens zu vermeiden, und die Entkeimung nicht erst nach dem Reinwas-serbecken im Zulauf zur Waschanlage anbringen. Die Rückführung von Mikroor-ganismen aus dem Reinwasserbecken in den Schlammfang werde bei (D1) auch nicht angesprochen. Bei (D5) lägen die Verhältnisse ähnlich (D1). Auch hier würde ein aufwendiger Schlammfang mit Schlammpumpe und Schlammfilter verwendet. Die Kombination von (D1) und (D5) führe damit auch in Zusammenschau mit (D2) nicht zum erfindungsgemäßen Verfahren, zumal bei (D5) kein Speicherbecken und auch keine Entkeimung vorgesehen sei. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags beruhe daher auf einer erfinderischen Tätigkeit und sei patent-fähig. Das gleiche gelte für das Verfahren gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags, in dem die Reihenfolge der Verfahrensstufen nochmals präzisiert sei und verdeutlicht werde, dass das Waschabwasser aus dem Reinwasserbehälter zur Rückspülung und Rückführung verwendet werde. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf-rechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 5. Okto-ber 2001, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, jeweils mit der Beschreibung und Zeichnung gemäß Patentschrift. - 6 - Die Einsprechende I hat mit Eingabe eingeg. am 4. Januar 2002 und die Einspre-chende II hat mit Eingabe eingegangen am 28. Juli 1999 ihren Einspruch zurück-genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens, insbesondere der gel-tenden Ansprüche 2 bis 7 gemäß Haupt- und Hilfsantrag wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig, sie konnte jedoch nicht zum Er-folg führen. Bezüglich ausreichender Offenbarung der geltenden Ansprüche 1 bis 7 vom 5. Oktober 2001, im folgenden Hauptantrag, und der in der mündlichen Verhand-lung überreichten Ansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag bestehen keine Bedenken. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag geht aus den erteilten Ansprüchen 1 und 4 in Verbindung mit Sp 2 Z 67 bis Sp 3 Z 4 der veröffentlichten Beschreibung hervor. Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 8. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag enthält zusätzlich zum Anspruch 1 gemäß Haupt-antrag Angaben aus Sp 2 Z 49 – 66 und Sp 3 Z 11 – 32 der veröffentlichten Be-schreibung. Die Ansprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag entsprechen den Ansprü-chen 2 bis 7 gemäß Hauptantrag. Die ursprünglichen Unterlagen wurden der Ertei-lung zugrunde gelegt. Die Neuheit des Patentgegenstandes gemäß Haupt- und Hilfsantrag ist als gege-ben anzusehen, da das patentgemäße Verfahren aus keiner der im Verlauf des Verfahrens zitierten Druckschriften in seiner Gesamtheit hervorgeht. Der Gegen-stand des Patents gemäß Haupt- und Hilfsantrag beruht jedoch nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit. - 7 - Die Patentinhaberin hat sich die Aufgabe gestellt, die Effektivität der Aufbereitung des Waschabwassers für eine Wiederverwendung zu erhöhen, die von den Fahr-zeugen abgewaschenen Sände und Schlämme zu dekontaminieren und entspre-chend den gesetzlichen Forderungen zu entsorgen und besonders zu behandeln-de Schadstofffrachten zu vermeiden (Sp 1 Z 58 – Sp 2 Z 1). Die Aufgabe soll nach dem geltenden Anspruch 1 vom 5. Oktober 2001, also ge-mäß Hauptantrag, durch ein Verfahren zur Wasseraufbereitung in Autowaschanla-gen mit folgenden Merkmalen gelöst werden: (i) Verfahren zur Wasseraufbereitung in Autowaschanlagen (ii) auf der Basis eines Kreislaufs aus Schlammfang, Speicher-becken, biologischer Aufbereitungsstufe und nachgeschalteter Entkeimung, bei dem (iii) das Waschwasser nach Durchlaufen der Stufen Schlamm-fang 2, Speicherbecken 3, Schwebstofffilter 7, Bioreaktor 8 und Reinwasserbehälter 11 (iv) A) entweder über eine Entkeimung in den Waschprozess zu-rückgeführt wird, oder B) wenn erforderlich, nach erfolgter Rückspülung des Schweb-stofffilters 7 oder des Reaktors 8 in den Schlammfang zurück-geführt wird, oder C) in Zeiten geringer Waschaktivitäten in den Schlammfang zurückgeführt wird, wobei (v) die Mikroorganismen durch diskontinuierliche Rückführung oder erforderliche Rückspülung auch außerhalb des Festbet-tes des Bioreaktors (8) vorhanden sind. Zur Lösung der Aufgabe konnte die Patentinhaberin von (D1) ausgehen. Diese Druckschrift betrifft ein Verfahren zur Abwasseraufbereitung bei Autowaschanla-gen. Dabei wird das Waschabwasser in einem Kreislauf ausgehend von einem - 8 - 1. Absetzbecken als Schlammfang, einem 2. Absetzbecken als Speicherbehälter, einem Flotationsreaktor, einem Bioreaktor mit einem Festbett und einem Pump-speicher als Reinwasserbehälter über ein Feinfilter in den Waschprozess zurück-geführt. Bei (D1) sind damit alle Anlagenteile des Kreislaufs gemäß geltendem An-spruch 1 des Streitpatents bis auf die Entkeimung und dem Schwebstofffilter, an dessen Stelle bei (D1) ein Flotationsreaktor zur Entfernung von Schwebstoffen eingesetzt wird, vorhanden und werden auch in der im Anspruch vorgegebenen Reihenfolge durchlaufen (vgl (D1) Fig 1 in Verb. mit Sp 6 Z 10-12, Z 17-54 und Anspruch 17). Auch eine Rückführung des gereinigten Abwassers aus dem Pump-speicher in den als Schlammfang wirkenden 1. Absetzbehälter ist bei (D1) vorge-sehen (Fig 1 Leitung 47, Sp 6 Z 53-54). Durch die Rückführung von gereinigtem Wasser aus dem Pumpspeicher in den 1. Absetzbehälter (Schlammfang) sind je-denfalls entsprechend Punkt V der Merkmalsanalyse die Mikroorganismen auch bei (D1) außerhalb des Festbettes des Bioreaktors vorhanden. Durch die bei (D1) beschriebene Verfahrensweise wird bereits erreicht, den bei der Aufbereitung aus-gesonderten Schmutz als normalen Müll kostengünstig zu entsorgen ((D1) An-spruch 1 und Sp 6 Z 55 bis 64). Diese patentgemäße Teilaufgabe ist damit durch (D1) weitgehend gelöst. Bei (D1) wird zwar zur Aufbereitung des anfallenden Schlamms ein gesonderter Kreislauf mit einer Schlammpumpe im Absetzbehäl-ter 1 und einer mit Abwasser aus der Wachszone beaufschlagbaren Filtersacksta-tion betrieben (Anspruch 11, Sp 4 Z 52 – Sp 5 Z 5 in Verb. mit Fig 1). Die Argu-mentation der Patentinhaberin, dass beim Verfahren nach dem Streitpatent dieser gesonderte Kreislauf vermieden wird, kann aber nicht durchgreifen. Denn über die Aufbereitung des Schlamms ist im Streitpatent nichts ausgesagt und lediglich aus-geführt, dass nur dekontaminierte Schlammfanginhalte anfallen (Sp 2 Z 43 – 45). Nach Sp 2 Z 2 – 6 des Streitpatents soll ein an sich bekannter Schlammfang ein-gesetzt werden, der auch den in der Druckschrift (D1) verwendeten Schlammfang umfasst, zumal diese Druckschrift bereits in der Beschreibungseinleitung der ur-sprünglichen Unterlagen des Streitpatents als Stand der Technik abgehandelt ist. - 9 - Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag von dem aus (D1) bekannten Verfahren nur mehr durch den Einsatz eines Schweb-stofffilters anstelle des bei (D1) verwendeten Flotationsreaktors, die Rückspülung des Bioreaktors oder des Schwebstofffilters und die Entkeimung des zur Wasch-anlage rückgeführten gereinigten Waschabwassers. Aus der Druckschrift (D5), deren Wertung als vorveröffentlichter, der Öffentlichkeit zugänglicher Stand der Technik von der Patentinhaberin nicht mehr bezweifelt wird, ist eine weitere Wasseraufbereitungsanlage zur Aufbereitung von Waschab-wasser von Autowaschanlagen bekannt, bei der das Waschabwasser über einen Schlammfang, ein als Schwebstofffilter ausgebildetes Kiesfilter und einen Bioreak-tor einem Stapelbecken und Druckspeicher als Reinwasserbecken zugeführt wird, von dem es in die Autowaschanlage als Kreislaufwasser geleitet wird. Aus der (D5) geht darüber hinaus hervor, sowohl Wasser aus dem Reinwasserspeicher dem Schlammfang zuzuführen, als auch dieses Wasser nach Rückspülung des Schwebstofffilters und Wasser vom Bioreaktor in den Schlammfang zurückzufüh-ren (vgl Fließschema "System BIO-WATER" BW 2). Damit wird auch bei (D5) die Forderung gemäß dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents erfüllt, dass die Mikroorganismen durch diskontinuierliche Rückführung oder erforderliche Rück-spülung auch außerhalb des Festbettes des Bioreaktors vorhanden sind. Nach dem Vorbringen der Patentinhaberin soll diese Rückführung die biologische Reini-gung des Schlamms im Schlammfang ermöglichen, der beim patentgemäßen Ver-fahren eine gegenüber (D1) und (D5) längere Verweilzeit im Schlammfang aufwei-sen soll und dadurch dem Abbau durch die rückgeführten Mikroorganismen aus-gesetzt ist. Die Ausführungen in der Streitpatenschrift können aber dieses Vorbrin-gen nicht stützen, nachdem beim Streitpatent ein bekannter Schlammfang, der die aus (D1) und (D5) bekannten Schlammfänge umfasst, verwendet wird, über die weitere Schlammbehandlung, wie vorstehend erläutert, in der Streitpatentschrift nichts ausgesagt wird und in der Streitpatentschrift kein Hinweis darauf gegeben wird, dass Mikroorganismen aus der Rückführung oder Rückspülung die Dekonta-minierung des Schlamms bewirken. - 10 - Das bei der Wasseraufbereitung in Autowaschanlagen rückgewonnene Recycling-wasser über eine Entkeimung in den Waschprozess zurückzuführen wird in (D2) gefordert, um ein optimales Waschergebnis zu erzielen. Es war damit für den Fachmann, einen Chemieingenieur mit Erfahrungen in der Wasseraufbereitung, selbstverständlich, eine Entkeimung des gereinigten Wassers vor dem Rücklauf in die Autowaschanlage vorzusehen, um die Teilaufgabe der Erhöhung der Effektivi-tät der Aufbereitung des Waschabwassers für eine Wiederverwendung zu lösen. Es bedurfte auch keiner erfinderischen Tätigkeit, gemäß dem geltenden An-spruch 1 nach Hauptantrag diese Entkeimung erst in der Rückführleitung nach dem Reinwasserbecken anzubringen, insbesondere nachdem aus (D1) bekannt war, restliche Verunreinigungen des Reinwassers durch ein Feinfilter eben an die-ser Stelle zurückzuhalten. Die Ausführungen der Patentinhaberin, dass der Fach-mann eine Entkeimung vor dem Reinwasserbecken vorgesehen hätte, und eben nicht an der im Anspruch 1 genannten Stelle, können daher nicht durchgreifen. Es verbleibt damit kein Merkmal für sich oder in Verbindung mit den übrigen Merk-malen, worauf sich die Annahme erfinderischer Tätigkeit stützen ließe. Nach alledem ist daher der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mangels erfinderi-scher Tätigkeit seines Gegenstandes nicht gewährbar. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags entspricht dem Anspruch 1 des Hauptantrags mit den Einfügungen "in dieser Reihenfolge" nach Reinwasserbehälter (11), "nachfol-gend"“ vor Entkeimung und "wird, wobei Waschabwasser aus dem Reinwasserbe-hälter (11)" nach in den Waschprozess zurückgeführt, unter Streichung der Wörter entweder nach Reinwasserbehälter (11) und oder nach zurückgeführt. Diese Ein-fügungen, die sich, wie vorstehend dargelegt, aus den ursprünglichen und der Er-teilung zu Grunde liegenden Unterlagen ableiten lassen, dienen lediglich der Prä-zisierung des patentgemäßen Verfahrens. Zusätzliche Merkmale gegenüber dem Anspruch 1 des Hauptantrags oder Änderungen des Verfahrensablaufs nach An-spruch 1 des Hauptantrags sind in diesen Einfügungen nicht erkennbar. Der Ge- - 11 - genstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags ist entsprechend dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags zu beurteilen. Es wird auf die Darlegungen zum Hauptantrag vollinhaltlich verwiesen. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist damit ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes nicht gewährbar. Da über den Antrag der Patentinhaberin nur insgesamt entschieden werden kann, fallen damit auch die geltenden Ansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag und ge-mäß Hilfsantrag. Moser Wagner Harrer Gerster Pü
Full & Egal Universal Law Academy