BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT14 W (pat) 50/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 102 48 412.0-41…hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 11. Juli 2005 hinsichtlich des Hauptantrags aufgehoben und das Patent erteilt.B e z e i c h n u n g : Suppositorium zur Behandlung oder Vorbeugung von HypoglykämieA n m e l d e t a g : 17. Oktober 2002.Die innere Priorität der Anmeldung 102 35 663.7 vom 1. Au-gust 2002 ist in Anspruch genommen.Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 17. März 2004,Beschreibung, Seiten 1 bis 5, vom 5. August 2008.G r ü n d eIMit Beschluss vom 11. Juli 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung"Suppositorium"- 3 -nach Hauptantrag zurückgewiesen.Die Zurückweisung der Patentanmeldung nach Hauptantrag ist im wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag im Hinblick auf(1) DE 36 44 092 A1,woraus die Behandlung von Hypoglykämie mit dem Monosaccharid Glukose be-kannt sei, durch den in der Internetfundstelle(6) Internet: Suchmaschine Google, benutzt am 20. Mai 2003, www.childrenwithdiabetes.com/dteam/2001-03/d_0d_6ga.htm gegebenen Hinweis, dass es solche Suppositorien nicht gebe, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Internetfundstelle (6) sei gemäß Internetarchiv vor dem Anmeldetag inhaltsgleich der Öffentlichkeit zugänglich gewesen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren im Umfang der am 17. März 2004 eingegangenen Patentan-sprüche nach Hauptantrag weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet wie folgt:Suppositorium zur Behandlung oder Vorbeugung von Hypogly-kämie, enthaltend wenigstens eine Monosaccharidquelle und/oder wenigstens ein Monosaccharid.Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Anmelder im wesentlichen vor, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß des am 17. März 2004 eingegangenen Hautantrags im Gegensatz zur Auffassung der Prüfungsstelle auf einer erfin-derischen Tätigkeit beruhe. Ein Fachmann werde durch die Lehren der von der Prüfungsstelle zitierten Druckschriften nicht zu einer Ausgestaltung solch eines - 4 -Hilfsmittels zur Behandlung oder Vorbeugung von Hypoglykämie angeleitet. Auch durch die Internetfundstelle (6), falls diese zum Stand der Technik zählen würde, was bestritten werde, werde der Fachmann dazu nicht angeregt, zumal im Stand der Technik, z. B.(5) Parker, D. R. et al, „Treatment Ineffectiveness of Rectal Glucagon Delivery in Hypoglycaemia“, Diabetologia 40, Supp. 1, A381 (1997)sogar massiv angezweifelt oder verneint werde, dass über die Darmschleimhaut Glucose aufgenommen werden könne.Der Anmelder stellt den Antrag,den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung des Hauptantrags aufzuheben und das Patent im Umfang des Haupt-antrags mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Ansprüche 2 bis 14 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.IIDie Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.1. Die geltenden Ansprüche nach Hauptantrag sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus dem ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 14 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 15.2. Das Suppositorium gemäß Anspruch 1 ist neu.- 5 -Aus (1) sind Mittel zur Verabreichung bei Hypoglykämie von an Diabetes lei-denden Personen bekannt, die Glukose und einen Motilitätsförderer enthalten. Sie können in Form von Tabletten oder Dragees und in einer Verpackungseinheit, wie einer Schachtel, einem Beutel oder einer Ampulle konfektioniert sein, und werden oral eingenommen (Ansprüche 1 und 6 bis 9 i. V. m Sp. 2 Z. 38 bis 47 und Z. 60 bis Sp. 3 Z. 19). Eine Konfektionierung als Suppositorium wird dabei nicht ge-nannt. Aus (5) sind Suppositorien bekannt, die Glukagon aber kein Monosaccharid oder eine Monosaccharidquelle enthalten. Aus der Internetfundstelle (6) geht hervor, dass es kein Glucosesuppositorium gibt.Die weiteren im Verlauf des Prüfungsverfahrens entgegengehaltenen Druck-schriften liegen dem Gegenstand des Anspruchs 1 ferner und können ebenfalls die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nicht in Frage stellen.3. Das Suppositorium gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.In vielen Fällen ist der von Hypoglykämie betroffene Mensch, beispielsweise auf-grund von Bewustlosigkeit oder Krankheit, nicht in der Lage, Glukose in flüssiger oder fester Form selbständig einzunehmen oder überhaupt zu schlucken. Aus-gehend von der Lehre der Druckschrift (1) liegt daher der Anmeldung die Aufgabe zugrunde ein Präparat bereitzustellen, das eine einfache, schnelle und sichere Behandlung oder Vorbeugung von Hypoglykämie auch in solchen Fällen ermög-licht, in denen ein Wirkstoffpräparat nicht eingenommen bzw. geschluckt werden kann (vgl. Schriftsatz des Patentinhabers vom 23. Februar 2006 i. V. m. S. 2 Abs. 1 und S. 3 Abs. 1 der geltenden Unterlagen).Die Aufgabe wird durch den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gelöst, der ein Suppositorium zur Behandlung oder Vorbeugung von Hypoglykämie, enthal-tend wenigstens eine Monosaccharidquelle und/oder wenigstens ein Monosaccha-rid, betrifft. Diese Lösung der Aufgabe wird durch den Stand der Technik nicht - 6 -nahe gelegt. Die dem Gegenstand des Anspruchs 1 noch am nächsten kom-mende Druckschrift (1) gibt keinen Hinweis darauf, dass Glukose zur Behandlung einer Hypoglykämie auf einem anderen Wege als durch orale Einnahme verabreicht werden kann. Auch die Internetfundstelle (6), als zum Anmelde-zeitpunkt der Öffentlichkeit zugänglicher Stand der Technik vorausgesetzt, liefert dem Fachmann, einem Arzt oder Pharmazeuten, der sich mit der Bereitstellung von Medikamenten für Diabetiker befasst, keine Anleitung, ein solches Suppo-sitorium zur Behandlung von Hypoglykämie bereitzustellen. Denn auf die Frage, ob es so etwas wie ein Glukosesuppositorium gäbe, antwortet der Experte des Diabetesteams nicht nur mit nein, sondern er verweist in diesem Zusammenhang auf eine orale Verabreichung der Glukose als Glucosegel, das in die Backen der zu behandelnden Person verabreicht werden kann und dort absorbiert wird. Nach Auffassung des Experten ist es danach nicht einmal wünschenswert, Glucose rektal zu verabreichen, geschweige denn in Form eines Suppositoriums. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags wird daher vom entgegen-gehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt, zumal gemäß (5) bei der rektalen Gabe von Glukonat keine erhöhte Aufnahme von Glukose über die Darm-schleimhaut festgestellt wurde, und daher die Aufnahme von Glukose über die Darmschleimhaut in der Fachwelt zumindest angezweifelt wird.Die Berücksichtigung der weiteren im Verlauf des Prüfungsverfahrens genannten Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.4. Nach alledem weist der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Dieser Anspruch ist daher gewährbar. Gleichfalls gewährbar sind die besondere Ausführungsformen des Suppositoriums betreffenden Ansprüche 2 bis 14.Schröder Harrer Proksch-Ledig GersterNa
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