BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 5/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 40 011 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Patent 195 40 011 wird im vollen Umfang aufrechterhal-ten. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2000 hat die Patentabtei-lung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 195 40 011 mit der Bezeichnung "Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blendfreien Nickel- oder Nickellegierungsniederschlägen" widerrufen. Dem Beschluss liegen die erteilten Ansprüche 1 bis 10 zugrunde. Die Ansprüche 1 bis 10 lauten: 1. Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blendfreien Nickelniederschlägen oder Nickellegierungsniederschlägen auf einer metallischen Oberfläche mit den Merkmalen: 1.1) es wird mit einem Elektrolyten der Gruppe "Watts'scher Elektrolyt, Elektrolyte auf Basis von Sulfamat, - 3 - Sulfonat, Fluoroborat" oder Mischungen davon gearbeitet, dem ein übliches Grundglanzmittel beigegeben worden ist, 1.2) es werden zum Zwecke der Erzeugung der blend-freien Niederschläge substituierte und/oder unsubstituierte Äthylenoxid-Addukte oder Propylenoxid-Addukte oder Äthylenoxid-Propylenoxid-Addukte verwendet und dem Elektrolyten beigegeben, 1.3) die Konzentration der gemäß 1.2) beigegebenen Ad-dukte wird in einem Bereich von größer Null bis kleiner 5 mg/l gewählt, 1.4) bei der galvanischen Abscheidung wird, der Elektrolyt in einem Temperaturbereich von 40 bis 75°C betrieben, mit der Maßgabe, daß die Konzentration gemäß 1.3) und die Temperatur gemäß 1.4) so gewählt werden, daß der arbei-tende Elektrolyt bei Augeninspektion klar erscheint und bei Lichtdurchfall eine diffuse Streuung praktisch nicht zeigt. 2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei mit einem Watts'schen Elektrolyten gearbeitet wird, der eine Richtanalyse mit 70 bis 140 g/l Nickel, 1 bis 20 g/l Chlorid, 30 bis 50 g/l H3BO3 und im Rest das Grundglanzmittel und die Addukte sowie Wasser aufweist. 3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei als Grundglanzmittel eine Substanz der Gruppe "2-Sulfobenzoe-säureimid, 1,3-Benzoldisolfonsäure und Naphthalintrisulfon- - 4 - säure oder deren Alkalisalze" oder Mischungen davon bzw. "Arylsulfonsäuren, Alkylsulfonsäuren, Sulfonamide und Sul-fonimide oder deren Alkalisalze" oder Mischungen davon verwendet werden, und zwar in einer Menge von 0,5 bis 10 g/l. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2, wobei als Grundglanzmittel eine Substanz der Gruppe "ungesättigte aliphatische Sulfonsäuren oder deren Alkalisalze" oder Mi-schungen davon verwendet werden. 5. Verfahren nach Anspruch 4, wobei die Konzentration der beigegebenen Grundglanzmittel in einem Bereich von 0,5 bis 10 g/l gewählt wird. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei bei der galvanischen Abscheidung der Elektrolyt in einem Tem-peraturbereich von 50 bis 65°C betrieben wird. 7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei der Elektrolyt mit einer Stromdichte von 0,1 bis 10 A/dem2 betrie-ben wird. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei der Elektrolyt mit einer Stromdichte von etwa 4 A/dm2 betrieben wird. 9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, wobei mit einer Behandlungszeit für die Nickelabscheidung gearbeitet wird, die 1 bis 120 min., vorzugsweise etwa 10 min., beträgt. - 5 - 10. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei der Elektrolyt nebenkreislauffrei betrieben wird. Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, dass das Verfahren nach An-spruch 1 aufgrund des durch die Druckschriften (1) DE-OS 16 21 085 (2) Römpp Chemielexikon, 9. Auflage, 1992, Band 6, Seite 4754 zu „Trü-bungsmessung“ (3) Metalloberfläche 25 (1971) 10, Seiten 345 bis 352 belegten Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. (1) betreffe ein Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blendfreien Nickel-niederschlägen unter Einsatz eines Watts'schen Grundnickelbades, dem Grund-glanzmittel und Äthylenoxid- oder Propylenoxid-Addukte in Mengen von 5 bis 100 mg/l zugegeben würden, und das bei 40 bis 75oC betrieben werde. Die Men-gen an Addukten reichten beim Streitpatent an den unteren Wert gemäß (1) her-an. Ein Fachmann würde aus Kostengründen die Menge an Addukten so gering wie möglich halten und auch unter dem unteren Grenzwert erproben, wobei er darauf achten werde, dass im Lichte der Erkenntnisse von (3) eine geringe Trü-bung gerade noch auftrete, und er auch eine Mischung versuchen werde, in der eine Trübung noch nicht wahrnehmbar sei. Damit gelange er direkt zum Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden. Der Anspruch 1 habe daher keine Bestand. Ohne Anspruch 1 hätten auch die Ansprü-he 2 bis 10 keinen Bestand. In der Beschwerdebegründung macht die Patentinhaberin geltend, dass die mit dem erfindungsgemäßen Verfahren zur Verfügung gestellte Lehre unbestritten neu sei und sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Das in (1) beschriebene Verfahren, das auch der im Prü-fungserfahren berücksichtigten Druckschrift - 6 - (4) Galvanotechnik 62 (1971), 4, S. 327-331 und der Druckschrift (3) entspreche, sei als nächstliegender Stand der Technik an-zusehen. Der Trübungspunkt werde nach (3) von den gleichen Parametern beein-flusst, wie der Velourseffekt, also die Entblendung, und sei von der Konzentration des Adduktes abhängig. Eine Entblendung könne nach (3) nur dann erzielt wer-den, wenn der Elektrolyt trüb sei, also sich eine Emulsion ausbilde, was auch we-sentlicher Bestandteil des Verfahrens nach (1) sei. Die Konzentration an Addukten müsse gemäß (3) so gewählt werden, dass eine Trübung beobachtet werde, da sonst kein Velourseffekt erzielt werde könne. Somit sei es für den Fachmann nicht naheliegend, wie beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents eine Mi-schung zu versuchen, bei der eine Trübung nicht beobachtet werde. Durch das er-findungsgemäße Verfahren werde das lange vorherrschende Vorurteil gerade überkommen, dass die Konzentration das Addukten so gewählt werden müsse, dass eine sichtbare Trübung des Elektrolyten, also eine Emulsion, auftrete. Die in (1) angegebene Adduktkonzentration von 5 mg/l sei dabei genau die kritische Ent-mischungskonzentration, die nicht unterschritten werden dürfe, damit sich eine nach dem alten Verfahren nach (1) und (3) unerlässliche feindisperse Emulsion im Elektrolyten bilde. Gerade diese Konzentration müsse aber nach dem erfindungs-gemäßen Verfahren unterschritten werden, damit die erfindungsgemäße Vorgabe eingehalten werde, dass der arbeitende Elektrolyt bei Augeninspektion klar er-scheine. Durch das erfindungsgemäße Verfahren werde auch der lange im Stand der Tech-nik bekannte Nachteil überkommen, das es bei dem in (1) offenbarten Verfahren zu einer unerwünschten Konglomeratbildung komme. Nach (4) müsse man sich damit abfinden und diesem mit aufwendigen Maßnahmen entgegenwirken. Auf-grund der erfindungsgemäß niedrigen Adduktmengen sei beim Streitpatent kein aufwendiges Verfahren notwendig und würde durch ein kostengünstiges Verfah-ren auch dieses Vorurteil überwunden. - 7 - Das erfindungsgemäße Verfahren beruhe damit auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Die Einsprechende hat, nachdem der Senat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis 31. Juli 2002 angeordnet hatte, mit Eingabe vom 10. April 2002 den Einspruch zurückgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (PatG § 73); sie führt auch zum Erfolg. 1. Die erteilten und weiterhin geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 geht aus dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie S 1 Z 1 bis 6 und S 4 Z 24 bis 26 der ursprünglichen Unterlagen hervor. Die Ansprüche 2 bis 10 sind aus den ur-sprünglichen Ansprüchen 2 bis 10 und S 5 Abs 2 der ursprünglichen Unterlagen ableitbar. 2. Es bestehen keine Bedenken bezüglich der Ausführbarkeit. Wie im angefochte-nen Beschluss der Patentabteilung schon festgestellt, ist das Verfahren nach An-spruch 1 so deutlich offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann. Die Maß-gabe, die Konzentration und die Temperatur des Elektrolyten so im Rahmen der Merkmale 1.3 und 1.4 so einzustellen, dass der arbeitende Elektrolyt bei Augenin-spektion klar erscheint und bei Lichtdurchfall eine diffuse Streuung praktisch nicht - 8 - zeigt, wendet sich an einen Chemieingenieur mit Erfahrungen in der Galvanotech-nik bzw. einen Galvanotechniker, der ein geübtes Auge für das zu betreibende Galvanisierbad hat. Praktisch bedeutet hier, dass natürlich in Galvanisierbädern eine diffuse Streuung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, da eine sol-che Lösung auch Partikel von Verunreinigungen enthalten kann, an denen zwangsläufig in geringem Ausmaß eine diffuse Lichtstreuung stattfindet. Eine Trü-bungsmessung, wie von der Einsprechenden gefordert, ist für den Fachmann hier entbehrlich. 3. Auch die Breite des Anspruchs 1 ist nicht zu beanstanden. Denn durch die Aus-führungsbeispiele 1 und 2 sind ausführbare Wege in der Patentschrift zur Durch-führung des Verfahrens nach Anspruch 1 nacharbeitbar offenbart. Auch wenn un-ter den Anspruch fallende Möglichkeiten, dieses Verfahren durchzuführen, versa-gen, wie die Einsprechende in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 9. Dezember 1998 darlegt, kann ein chemisches Verfahren auch allgemein beansprucht werden (BGH Taxol, GRUR 2001, 813). 4. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 ist neu, wie auch im angefochtenen Be-schluss festgestellt wurde. Aus keinem der in den Entgegenhaltungen (1) bis (4) beschriebenen Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blendfreien Nickel-niederschlägen geht hervor, entsprechend dem Verfahren gemäß Anspruch 1 die Konzentration der dem Elektrolyten beigegebenen substituierten und/oder unsub-stituierten Äthylenoxid-Addukte oder Propylenoxid-Addukte oder Äthylenoxid-Pro-pylenoxid-Addukte in einem Bereich von größer Null bis kleiner 5 mg/l zu wählen und das Verfahren mit der Maßgabe auszuführen, dass diese Konzentration und die Temperatur des Elektrolyten bei der galvanischen Abscheidung in dem vorge-schriebenen Temperaturbereich von 40 bis 75oC so gewählt werden, dass der ar-beitende Elektrolyt bei Augeninspektion klar erscheint und bei Lichtdurchfall eine diffuse Streuung praktisch nicht zeigt. Auch den weiteren im Prüfungs- und Ein-spruchsverfahren genannten Druckschriften - 9 - (5) DE 23 27 881 C3 (6) LPW „Handbuch der Galvanotechnik“, Band 1, 13. Ausgabe, 1988, S. 173-177 (7) R. Brugger: Die galvanische Vernickelung, 2. Aufl., Schriftenreihe Galvanotechnik, Eugen G. Leuze Verlag, Saulgau, 1984, S. 15-19 (8) Galvanotechnik 80, 1989, 11 S. 3800 sind diese Maßnahmen nicht zu entnehmen. 5. Das Verfahren gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-keit, denn der durch die Entgegenhaltungen vermittelte Stand der Technik legt die beanspruchte Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe nicht nahe. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist vom zugrundeliegenden Pro-blem auszugehen, das darin zu sehen ist, ein Verfahren zur galvanischen Ab-scheidung von blendfreien Nickelniederschlägen auf einer metallischen Oberflä-che so zu führen, dass reproduzierbar eine wesentlich verbesserte definierte Blendfreiheit erreicht wird, vgl Streitpatentschrift Sp 2 Z 17 – 21. Die Aufgabe wird durch ein Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blend-freien Nickelniederschlägen oder Nickellegierungsniederschlägen auf einer metal-lischen Oberfläche mit folgenden Merkmalen gelöst: a) Einem Elektrolyten der Gruppe „Watts'scher Elektrolyt, Elektrolyte auf Basis von Sulfamat, Sulfonat, Fluoroborat“ oder Mischungen davon wird ein übli-ches Grundglanzmittel beigegeben; b) dem Elektrolyten werden zum Zwecke der Erzeugung der blendfreien Nie-derschläge substituierte und/oder unsubstituierte Äthylenoxid-Addukte oder Propylenoxid-Addukte oder Äthylenoxid-Propylenoxid-Addukte beigegeben; c) die Konzentration dieser Addukte wird in einem Bereich von größer 0 bis kleiner 5 mg/l gewählt; - 10 - d) der Elektrolyt wird bei der galvanischen Abscheidung in einem Temperatur-bereich von 40 bis 75oC betrieben; e) die Konzentration gemäß c) und die Temperatur gemäß d) werden so ge-wählt, dass der arbeitende Elektrolyt bei Augeninspektion klar erscheint und bei Lichtdurchfall eine diffuse Streuung praktisch nicht zeigt. Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann, ein Chemieingenieur mit Erfahrun-gen in der Galvanotechnik oder ein Galvanotechniker, von dem aus (1) bekannten Verfahren ausgehen. Bei diesem Verfahren zur galvanischen Abscheidung von blendfreien Nickelniederschlägen auf metallischen Oberflächen wird einem Grund-nickelbad ein Grundglanzmittel zugesetzt (Anspruch 1, maschinenschr. S 1 Abs 2, S 12 le. Abs). Wie ein Vergleich der Zusammensetzung dieses Grundnickelbades mit den Angaben in (6) S 173 zeigt, handelt es sich dabei um ein Bad auf der Ba-sis eines Watts'schen Elektrolyten. Dem Elektrolyten werden 5 bis 100 mg/l sub-stituierte oder unsubstituierte Äthylenoxid- oder Propylenoxid- bzw. Äthylenoxid-Propylenoxidaddukte zugesetzt und der Elektrolyt wird bei der galvanischen Ab-scheidung in einem Temperaturbereich von 40 bis 75oC betrieben. Damit sind aus (1) die Verfahrensschritte a), b) und d) bekannt. Bei (1) ist nach Anspruch 1 zwingend vorgeschrieben, dass nur solche Addukte eingesetzt werden sollen, die bei der Betriebstemperatur des Badelektrolyten von 40 bis 75oC eine feindisperse Emulsion bilden, die sich als Trübung äußert (S 8 Abs. 3). Das Verfahren nach (1) muss also in einem durch diese feindisperse Emulsion eine Trübung aufweisenden Elektrolyten durchgeführt werden. Das Zitat auf S 8 Abs 3 ist nur so zu verstehen, dass einige Addukte bei Zimmertemperatur klar löslich sind, bei der Betriebstemperatur dann eine feine Emulsion bilden und deshalb beim Verfahren nach (1) eingesetzt werden können. Das Zitat kann aber nicht, wie im angefochtenen Beschluss der Patentabteilung, dahingehend interpre-tiert werden, dass nur manche der Addukte bei der Betriebstemperatur eine feine Emulsion bilden. Es wird also bei (1) eine feindisperse Emulsion im Elektrolyten - 11 - für zwingend erforderlich gehalten, um zu blendfreien Nickelniederschlägen mit Satineffekt zu gelangen. Im Gegensatz zu (1) werden beim Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents die Addukte nur in einer Konzentration von größer 0 bis kleiner 5, also unterhalb der in (1) vorgeschriebenen Konzentration, eingesetzt und die Konzentration ge-mäß Merkmal c) und die Temperatur gemäß Merkmal d) werden so gewählt, dass der arbeitende Elektrolyt bei Augeninspektion klar erscheint und bei Lichtdurchfall eine diffuse Streuung praktisch nicht zeigt. In Abkehrung von der aus (1) bekann-ten Lehre werden gemäß Anspruch 1 des Streitpatents Nickelniederschläge durch Galvanisieren in einem keine feine Emulsion und damit keine Trübung aufweisen-den Elektrolyten erhalten, die, wie der Vergleich des Beispiels 1 mit dem Ver-gleichsbeispiel in der Streitpatentschrift zeigt, eine deutlich verbesserte Blendfrei-heit aufweisen. Auch wenn der Fachmann ausgehend von (1) die Konzentration der Addukte aus Kostengründen gemäß dem Anspruch 1 des Streitpatents herab-setzen würde, so würde er es doch für erforderlich halten, in einem bei Betriebs-temperatur eine feine Emulsion und eine Trübung aufweisenden Elektrolyten zu arbeiten. Auch unter Hinzuziehen der Entgegenhaltung (3), die Verfahren zur Ab-scheidung von Nickelüberzügen zum Thema hat, käme er nur zu der Erkenntnis, dass im Elektrolyten ein Veloursbildner erforderlich ist, der oberhalb seines Trü-bungspunktes eine durch Emulsionsbildung bedingte Trübung im Elektrolyten ent-stehen lässt, da ansonsten keine seidenmatten sondern glänzende, versprödende bzw. dunkelwerdenden Nickelüberzüge gebildet würden, siehe in (3) die Ausfüh-rungen zum Verfahrensprinzip unter 2.1 S 345-346. Das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents wird damit von (1) auch unter Hinzuziehen von (3) nicht nahegelegt. Die Ausführungen im angefochtenen Be-schluss, dass der Fachmann ausgehend von (1) direkt zum Verfahren nach An-spruch 1 gelange, können daher nicht nachvollzogen werden. - 12 - Auch aus den weiteren Druckschriften erhält der Fachmann keine Hinweise ent-sprechend dem Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents zu verfahren. Im Bericht (4), der sich mit der Praxis des Velours-Nickel-Verfahrens beschäftigt und Schwächen dieses Verfahrens beschreibt, wird vorgeschlagen, zu groß ge-wordenen Tröpfchen, die für die Veloursvernickelung nicht mehr geeignet sind, durch einen Überlauf zu entfernen (S 327 li Sp le Abs und re Sp Abs 5), nicht jedoch gemäß Streitpatent in einem klaren Elektrolyten zu arbeiten. In (8) wird über das Verfahren gemäß (1) und der Zusatzanmeldanmeldung zu (1), der DE 16 21 087 B, berichtet und darauf hingewiesen, dass nicht jedes beliebige nichtionogene Tensid der Aufgabenstellung entsprechen könne, da der Trübungs-punkt von der chemischen Struktur und der Konzentration der Substanz im Elek-trolyten abhänge (S 3800 re Sp 3. Abs). Beim Verfahren zur galvanischen Abscheidung mattglänzender Nickel-Nieder-schläge nach (5) werden, wie in der Streitpatentschrift (Sp 1 le Abs – Sp 2 Abs 1) erläutert, Elektrolyte mit ausfallenden Fremdstoffen eingesetzt, die durch Reaktion von kationaktiven oder amphoteren Substanzen mit organischen Anionen gebildet werden. (6) und (7) befassen sich mit den Grundlagen der Nickelabscheidung und enthal-ten Angaben über die Zusammensetzung des Watts'schen Elektrolyten ((6) S 173 und (7) S 17 Mitte, S 19). In (2) wird die Trübungsmessung erläutert. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird also von den Entgegenhaltungen nicht na-hegelegt und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der erteilte und weiterhin gültige Anspruch 1 hat damit Bestand. Die auf den Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10, die besondere Ausge-staltungen des Verfahrens betreffen, sind mit diesem ebenfalls beständig. - 13 - Nachdem die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen hat und im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden war, ist bei der gegebenen Sachlage vom Senat eine mündliche Verhandlung nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Aufrechterhaltung des Patents war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen. Moser Wagner Harrer Gerster Ko
Full & Egal Universal Law Academy